I. Verfahrensgang und angefochtene Entscheidungrömisch eins. Verfahrensgang und angefochtene Entscheidung
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1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2019 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Umgestaltung des linken M.-Ufers im Abschnitt des A.-Gartens zwischen Fluss-km 185,85 und Fluss-km 185,36 durch eine Wegabsenkung auf einer Länge von 185 m, durch eine Geländeabsenkung und Schaffung einer Bucht auf einer Uferlänge von ca. 90 m und durch Errichtung von Steinbuhnen sowie durch die Errichtung von Zugängen zum Wasser in Form von betonierten Sitzstufen entsprechend näher bezeichneter Projektunterlagen unter Erteilung näher ausgeführter Nebenbestimmungen nach den §§ 38, 41 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erteilt. Weiters wurden „Einwendungen bzw. Vorbringen“ u.a. des Erstrevisionswerbers „ab- bzw. zurückgewiesen“, eine Bauvollendungsfrist festgelegt und Verfahrenskosten bestimmt. Schließlich wurde gemäß § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung eines gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittels „aus überwiegenden öffentlichen Interessen und wegen gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl“ aberkannt.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2019 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Umgestaltung des linken M.-Ufers im Abschnitt des A.-Gartens zwischen Fluss-km 185,85 und Fluss-km 185,36 durch eine Wegabsenkung auf einer Länge von 185 m, durch eine Geländeabsenkung und Schaffung einer Bucht auf einer Uferlänge von ca. 90 m und durch Errichtung von Steinbuhnen sowie durch die Errichtung von Zugängen zum Wasser in Form von betonierten Sitzstufen entsprechend näher bezeichneter Projektunterlagen unter Erteilung näher ausgeführter Nebenbestimmungen nach den Paragraphen 38,, 41 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erteilt. Weiters wurden „Einwendungen bzw. Vorbringen“ u.a. des Erstrevisionswerbers „ab- bzw. zurückgewiesen“, eine Bauvollendungsfrist festgelegt und Verfahrenskosten bestimmt. Schließlich wurde gemäß Paragraph 13, VwGVG die aufschiebende Wirkung eines gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittels „aus überwiegenden öffentlichen Interessen und wegen gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl“ aberkannt.
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2. Bei den Revisionswerbern handelt es sich um Umweltorganisationen, die nach § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) anerkannt wurden. Sie erhoben jeweils Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2019 an das Verwaltungsgericht.2. Bei den Revisionswerbern handelt es sich um Umweltorganisationen, die nach Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) anerkannt wurden. Sie erhoben jeweils Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2019 an das Verwaltungsgericht.
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In der Beschwerde des Erstrevisionswerbers wird zur Beschwerdelegitimation ausgeführt, dass er als anerkannte Umweltorganisation zu der gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH jedenfalls zu beteiligenden Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus-Konvention gehöre. Die Parteistellung und Beschwerdelegitimation ergebe sich weiters aus einer Judikaturlinie des Gerichtshofes der Europäischen Union, zuletzt in EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation. Auch wenn zu bezweifeln sei, ob das WRG 1959 in der Fassung des Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018 dieser Judikatur vollumfänglich entspreche, könne dies vorerst offen bleiben. Nach § 102 WRG 1959 komme anerkannten Umweltorganisationen nämlich Beteiligtenstellung und Beschwerdelegitimation zu, um einen möglichen Verstoß gegen § 104a WRG 1959 zu verhindern. Von einem möglichen Verstoß gegen § 104a WRG 1959 sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Dies gelte umso mehr, als die bewilligten Maßnahmen Bestandteil eines Vorhabens (nämlich des M.-Kraftwerks G) seien, bei dem eine Verschlechterung des Gewässerzustandes bereits festgestellt worden und das mit der Ausnahmebestimmung des § 104a WRG genehmigt worden sei. Selbst wenn vom gegenständlichen Vorhaben keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten wären, stehe Umweltorganisationen aus unionsrechtlichen Gründen der Zugang zum Verwaltungsgericht zu, um jene Handlungen und Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstießen.In der Beschwerde des Erstrevisionswerbers wird zur Beschwerdelegitimation ausgeführt, dass er als anerkannte Umweltorganisation zu der gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH jedenfalls zu beteiligenden Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus-Konvention gehöre. Die Parteistellung und Beschwerdelegitimation ergebe sich weiters aus einer Judikaturlinie des Gerichtshofes der Europäischen Union, zuletzt in EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation. Auch wenn zu bezweifeln sei, ob das WRG 1959 in der Fassung des Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018 dieser Judikatur vollumfänglich entspreche, könne dies vorerst offen bleiben. Nach Paragraph 102, WRG 1959 komme anerkannten Umweltorganisationen nämlich Beteiligtenstellung und Beschwerdelegitimation zu, um einen möglichen Verstoß gegen Paragraph 104 a, WRG 1959 zu verhindern. Von einem möglichen Verstoß gegen Paragraph 104 a, WRG 1959 sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Dies gelte umso mehr, als die bewilligten Maßnahmen Bestandteil eines Vorhabens (nämlich des M.-Kraftwerks G) seien, bei dem eine Verschlechterung des Gewässerzustandes bereits festgestellt worden und das mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 104 a, WRG genehmigt worden sei. Selbst wenn vom gegenständlichen Vorhaben keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten wären, stehe Umweltorganisationen aus unionsrechtlichen Gründen der Zugang zum Verwaltungsgericht zu, um jene Handlungen und Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstießen.
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In der Folge wird zunächst näher begründet vorgebracht, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig gewesen sei. Weiters wird die Unzuständigkeit der belangten Behörde mit dem Argument geltend gemacht, dass es sich bei den bewilligten Maßnahmen um die Erfüllung einer Auflage aus dem UVP-Verfahren M.-Kraftwerk G handle, wobei die dort vorgesehene Maßnahme offensichtlich abgeändert und erweitert worden sei, sodass sie nicht mehr vom erteilten Konsens gedeckt sei. Es müsse daher die UVP-Genehmigung entsprechend geändert werden, wofür allerdings die UVP-Behörde (und nicht die hier bescheiderlassende Wasserrechtsbehörde) zuständig sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum UVP-Vorhabensbegriff dürfe keine Stückelung vorgenommen werden, um der UVP zu entgehen oder dieser Teile des Vorhabens zu entziehen. Die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen stünden mit dem M.-Kraftwerk in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, außerdem sei das Projekt nachträglich geändert worden.
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Unter dem Punkt „inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel“ werden zunächst fehlende Modellrechnungen für die Auswirkungen der Ufergestaltung geltend gemacht. Dass stattdessen erst im Zuge von Erhebungen nach Fertigstellung und nach der ersten Stauraumabsenkung bauliche Maßnahmen vorgeschlagen werden sollen, um eventuelle Mängel der Planung und Ausführung zu beheben, entspreche nicht den Erfordernissen der sorgfältigen Planung und möglichst kostengünstigen Ausführung. Der fehlende Nachweis, dass die Bucht tatsächlich einen neuen Lebensraum bilden werde und nicht wieder verschwinde, sei ein wesentlicher Mangel des Projektes. Weiters sei nicht nachvollziehbar, wie es durch die Verlegung des stark frequentierten Radweges in den Park dort zu einer Erhöhung des Erholungswertes kommen könne. Eine Verringerung des Fahrradverkehrs sei wohl nicht intendiert und auch nicht im öffentlichen Interesse. In der Projektbeschreibung fänden sich unklare Bezeichnungen hinsichtlich Fluss-km und Grundstücksnummern. In der Berechnung der Flächenbilanz seien Fehler durch teilweise Heranziehung geneigter Flächen anstelle einer Projektion auf die Ebene gemacht worden.
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Die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers entspricht inhaltlich der Beschwerde des Erstrevisionswerbers im Wesentlichen, jedoch macht dieser lediglich die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung und die Unzuständigkeit der Behörde, nicht aber die dargestellte „inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel“ geltend.
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Neben den Revisionswerbern hat auch eine weitere Umweltorganisation eine näher begründete Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.
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3. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht alle drei Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen und eine ordentliche Revision dagegen für nicht zulässig erklärt. Über die Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat es nicht gesondert abgesprochen.
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Begründend traf es zunächst ausführliche Feststellungen zum Umfang des verfahrensgegenständlichen Vorhabens, sowie zur gewässerökologischen Bewertung, insbesondere des bestehenden und zu erwartenden ökologischen Zustandes des betroffenen Oberflächenwasserkörpers. So sei nach den Ausführungen der im behördlichen Verfahren beigezogenen limnologischen Amtssachverständigen (und auch des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans) bei projektgemäßer Errichtung der geplanten Anlagen weder eine Verschlechterung des (Gesamt-)Zustandes noch des Zustandes einzelner biologischer Qualitätskomponenten zu erwarten. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zum Inhalt des UVP-Genehmigungsbescheides zum M.-Kraftwerk G und zur Anerkennung der Revisionswerber als Umweltorganisationen.
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In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass anerkannten Umweltorganisationen mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 73/2018, Beteiligungs- und Anfechtungsrechte im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeräumt worden seien. Die Revisionswerber seien als anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des § 102 Abs. 5 WRG 1959 grundsätzlich auch berechtigt, gegen eine Wasserrechtsbewilligung Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 geltend zu machen. Es handle sich aber nicht um ein umfassendes Mitspracherecht; Umweltorganisationen seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Ob also durch ein Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 bzw. negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, sei nicht nur im Bewilligungsverfahren bereits zu klären, sondern darüber hinaus von der Beschwerdelegitimation der Umweltorganisationen erfasst. Könnten allerdings solche negativen Auswirkungen eines Vorhabens von vornherein ausgeschlossen werden, so fehlte es Umweltorganisationen an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde. Wenn - wie hier - die belangte Behörde im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zutreffend darlege, negative Auswirkungen eines Vorhabens seien von vornherein ausgeschlossen, so liege es an den Umweltorganisationen, durch substantiierte und nachvollziehbare Beschwerdebegründungen darzulegen, weshalb dennoch möglicherweise negative Auswirkungen eines Vorhabens vorhanden sein könnten, um ihre Beschwerdelegitimation zu rechtfertigen.In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass anerkannten Umweltorganisationen mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, Beteiligungs- und Anfechtungsrechte im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeräumt worden seien. Die Revisionswerber seien als anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 grundsätzlich auch berechtigt, gegen eine Wasserrechtsbewilligung Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, WRG 1959 geltend zu machen. Es handle sich aber nicht um ein umfassendes Mitspracherecht; Umweltorganisationen seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Ob also durch ein Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, WRG 1959 bzw. negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, sei nicht nur im Bewilligungsverfahren bereits zu klären, sondern darüber hinaus von der Beschwerdelegitimation der Umweltorganisationen erfasst. Könnten allerdings solche negativen Auswirkungen eines Vorhabens von vornherein ausgeschlossen werden, so fehlte es Umweltorganisationen an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde. Wenn - wie hier - die belangte Behörde im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zutreffend darlege, negative Auswirkungen eines Vorhabens seien von vornherein ausgeschlossen, so liege es an den Umweltorganisationen, durch substantiierte und nachvollziehbare Beschwerdebegründungen darzulegen, weshalb dennoch möglicherweise negative Auswirkungen eines Vorhabens vorhanden sein könnten, um ihre Beschwerdelegitimation zu rechtfertigen. 11
Die Revisionswerber würden dem Gutachten der limnologischen Amtssachverständigen diesbezüglich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Es könne somit als erwiesen angesehen werden, dass durch die gegenständlich wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen von vornherein negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand ausgeschlossen seien und somit auch ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 von vornherein nicht hervorgerufen werden könne.Die Revisionswerber würden dem Gutachten der limnologischen Amtssachverständigen diesbezüglich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Es könne somit als erwiesen angesehen werden, dass durch die gegenständlich wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen von vornherein negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand ausgeschlossen seien und somit auch ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, WRG 1959 von vornherein nicht hervorgerufen werden könne.
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Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde legte das Verwaltungsgericht dar, dass das gegenständliche Projekt - anders als das M.-Kraftwerk G - nicht der Energiegewinnung diene. Auch vor dem Hintergrund der von den Revisionswerbern herangezogenen Auflage im betreffenden UVP-Bescheid sei ein sachlicher Zusammenhang des gegenständlichen Projekts mit dem UVP-genehmigten Vorhaben M.-Kraftwerk G nicht begründbar. Den Revisionswerbern fehle es somit an der Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Fall.
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Die Beschwerde der weiteren Umweltorganisation sei verspätet erhoben worden und daher auch aus diesem Grund nicht zulässig.
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4. Gegen diesem Beschluss richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen. Zu ihrer Zulässigkeit wird einerseits vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Unzuständigkeit der belangten Behörde den Begriff des Vorhabens nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 falsch ausgelegt und dies nicht nachvollziehbar begründet, sodass ein schwerer inhaltlicher Mangel vorliege. Außerdem sei das Verwaltungsgericht von der geltenden Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung von Umweltorganisationen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren abgewichen, allenfalls bedürfe die Judikatur zu § 102 Abs. 5 WRG 1959 einer Präzisierung. Jedenfalls aber müsse die Parteistellung aufgrund des Anwendungsvorranges von Unionsrecht anerkannt werden.4. Gegen diesem Beschluss richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen. Zu ihrer Zulässigkeit wird einerseits vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Unzuständigkeit der belangten Behörde den Begriff des Vorhabens nach Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 falsch ausgelegt und dies nicht nachvollziehbar begründet, sodass ein schwerer inhaltlicher Mangel vorliege. Außerdem sei das Verwaltungsgericht von der geltenden Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung von Umweltorganisationen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren abgewichen, allenfalls bedürfe die Judikatur zu Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 einer Präzisierung. Jedenfalls aber müsse die Parteistellung aufgrund des Anwendungsvorranges von Unionsrecht anerkannt werden. 15
5. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revisionen beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.römisch zwei.
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1. Die Revisionen sind, soweit sie die Zurückweisung der Beschwerden der Revisionswerber bekämpfen, zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an eine zulässige Beschwerde nach § 102 Abs. 5 WRG 1959 fehlt. Sie sind in diesem Umfang auch im Ergebnis begründet, im Übrigen aber zurückzuweisen.1. Die Revisionen sind, soweit sie die Zurückweisung der Beschwerden der Revisionswerber bekämpfen, zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an eine zulässige Beschwerde nach Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 fehlt. Sie sind in diesem Umfang auch im Ergebnis begründet, im Übrigen aber zurückzuweisen. 17
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten:
„Parteien und Beteiligte
§ 102. (1) ...Paragraph 102, (1) ...
(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind - nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt - insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.(2) Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. sind - nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt - insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (Paragraph 109,) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Absatz eins,) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, Litera b, zu erwarten sind.
(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.
(4) ...
(5) Eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.(5) Eine nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, geltend zu machen.
...
Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
§ 104a. (1) Vorhaben, bei denenParagraph 104 a, (1) Vorhaben, bei denen
1.
durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a)
mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b)
mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
2.
durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins, 106,).
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104,, 105) ergeben hat, dass
1.
alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2.
die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird unddie Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
3.
die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
(3) bis (4) ...“
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Die ausdrückliche Regelung der Beiziehung von anerkannten Umweltorganisationen in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (§ 102 Abs. 2, 3 und 5 WRG 1959) erfolgte mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 73/2018, in Reaktion auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation) zur Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, BGBl. III Nr. 88/2005.Die ausdrückliche Regelung der Beiziehung von anerkannten Umweltorganisationen in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (Paragraph 102, Absatz 2, 3, und 5 WRG 1959) erfolgte mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, in Reaktion auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation) zur Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005,. 19
Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV 270 BlgNR 26. GP 8f) führen dazu aus:Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV 270 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 8, f) führen dazu aus:
„Z 2 (§ 102 Abs. 2): ...„Z 2 (Paragraph 102, Absatz 2,): ...
Mit der neu eingefügten Ergänzung in § 102 Abs. 2 WRG 1959 wird den anerkannten Umweltorganisationen ausdrücklich das Recht eingeräumt sich am Verfahren zu beteiligen, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf Gewässer zu erwarten sein könnten. Dies betrifft auch Fälle, in denen zu klären ist, ob erhebliche negative Auswirkungen auf Gewässer gegeben sein könnten.Mit der neu eingefügten Ergänzung in Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 wird den anerkannten Umweltorganisationen ausdrücklich das Recht eingeräumt sich am Verfahren zu beteiligen, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf Gewässer zu erwarten sein könnten. Dies betrifft auch Fälle, in denen zu klären ist, ob erhebliche negative Auswirkungen auf Gewässer gegeben sein könnten.
...
zu Z 4 (§ 102 Abs. 5):zu Ziffer 4, (Paragraph 102, Absatz 5,):
Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus fordern eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit im Zusammenhang mit Entscheidungen von Behörden.Artikel 9, Absatz 2, und Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus fordern eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit im Zusammenhang mit Entscheidungen von Behörden.
Die Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gegen die Verpflichtung, insbesondere eine Verschlechterung des Zustandes der Gewässer zu verhindern, geltend zu machen (vgl. EuGH in Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation).Die Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gegen die Verpflichtung, insbesondere eine Verschlechterung des Zustandes der Gewässer zu verhindern, geltend zu machen vergleiche , EuGH in Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation).
Die Möglichkeit für eine anerkannte Umweltorganisation einen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 zu verhindern, umfasst unter anderem die Fragen:Die Möglichkeit für eine anerkannte Umweltorganisation einen Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, WRG 1959 zu verhindern, umfasst unter anderem die Fragen:
1.
ob eine Verschlechterung infolge eines Vorhabens zu erwarten ist. Prüft eine Behörde den Fall einer Zustandsverschlechterung im Genehmigungsverfahren und kommt zu dem Schluss, dass eine Zustandsverschlechterung infolge eines Projektes nicht zu erwarten ist, so hätte die Umweltorganisationen das Recht dieses Ergebnis anzufechten.
2.
ob die Verschlechterung auch eine erhebliche negative Auswirkung auf den Gewässerzustand bewirken könnte. Kommt die Behörde in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, dass in Folge eines Projektes eine Zustandsverschlechterung eintritt, die keine erhebliche negative Auswirkung auf den Zustand der betreffenden Gewässer hat, so ist der Umweltorganisation das Recht eingeräumt, diese Entscheidung insofern anzufechten, als sie die behördliche Entscheidung, es würden keine erheblichen negativen Auswirkungen auftreten, mit der nun eingeräumten nachträglichen Anfechtungsmöglichkeit aufgreifen kann.
3.
ob die Behörde den Abwägungsprozess der zur Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 104a Abs. 2 WRG 1959 geführt hat, gesetzeskonform durchgeführt hat.ob die Behörde den Abwägungsprozess der zur Ausnahmegenehmigung im Sinne des Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 geführt hat, gesetzeskonform durchgeführt hat. Da der EuGH in Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation davon ausgeht, dass auch in Fällen, in denen behördlich keine Prüfung der Frage einer Zustandsverschlechterung durchgeführt wird, eine Umweltorganisation dennoch die Frage einer allfälligen Verschlechterung aufgreifen können muss, wird einer Umweltorganisation das Recht eingeräumt, die Unterlassung der Prüfung einer Zustandsverschlechterung aufzugreifen.“
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2.2. Mit der Regelung des § 102 Abs. 5 WRG 1959 wurde ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen eine bestimmte Bestimmung - nämlich des § 104a WRG 1959 - eingeschränktes Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisation eingeführt. Diese Beschränkung erklärt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach Umweltorganisationen durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden dürfe, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, Rn 47). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung bereits ausgesprochen, dass Umweltorganisationen „darauf beschränkt sind“, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. zur Rechtslage vor dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382 und zu § 102 Abs. 5 WRG 1959 in der geltenden Fassung VwGH 11.5.2021, Ra 2020/07/0058). Die Verletzung anderer Bestimmungen des WRG 1959 können sie hingegen nicht geltend machen (vgl. erneut VwGH 11.5.2021, Ra 2020/07/0058, zum Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Staubeckenkommission nach § 104 Abs. 3 WRG 1959). Die Beschwerde einer Umweltorganisation, die sich - alleine oder zumindest zum Teil - auf solche andere Beschwerdegründe stützt, wäre daher unzulässig und (allenfalls teilweise) zurückzuweisen.2.2. Mit der Regelung des Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 wurde ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen eine bestimmte Bestimmung - nämlich des Paragraph 104 a, WRG 1959 - eingeschränktes Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisation eingeführt. Diese Beschränkung erklärt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach Umweltorganisationen durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden dürfe, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, Rn 47). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung bereits ausgesprochen, dass Umweltorganisationen „darauf beschränkt sind“, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen vergleiche , zur Rechtslage vor dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382 und zu Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 in der geltenden Fassung VwGH 11.5.2021, Ra 2020/07/0058). Die Verletzung anderer Bestimmungen des WRG 1959 können sie hingegen nicht geltend machen vergleiche , erneut VwGH 11.5.2021, Ra 2020/07/0058, zum Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Staubeckenkommission nach Paragraph 104, Absatz 3, WRG 1959). Die Beschwerde einer Umweltorganisation, die sich - alleine oder zumindest zum Teil - auf solche andere Beschwerdegründe stützt, wäre daher unzulässig und (allenfalls teilweise) zurückzuweisen. 21
Zur Rechtslage vor dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob durch ein Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 bzw. negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, im Bewilligungsverfahren zu klären ist. Können solche negativen Auswirkungen durch ein Vorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden, berührt dies nicht die Parteistellung im Verfahren (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382, mwN aus der Judikatur zu § 102 Abs. 1 lit. b, § 12 Abs. 2 WRG 1959, und daran anknüpfend VwGH 14.9.2021, Ra 2020/07/0056, 0057).Zur Rechtslage vor dem Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob durch ein Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, WRG 1959 bzw. negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, im Bewilligungsverfahren zu klären ist. Können solche negativen Auswirkungen durch ein Vorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden, berührt dies nicht die Parteistellung im Verfahren (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382, mwN aus der Judikatur zu Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, und daran anknüpfend VwGH 14.9.2021, Ra 2020/07/0056, 0057). 22
Auf der Basis dieser Judikatur hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Beschwerde davon abhängig gemacht, ob negative Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 104a WRG 1959 „von vornherein ausgeschlossen“ werden könnten, und dazu die diesbezüglichen Verfahrensergebnisse - insbesondere das Gutachten der limnologischen Amtssachverständigen - gewürdigt. Nach § 102 Abs. 5 WRG 1959 ist nunmehr aber die (eingeschränkte) Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen und nicht - wie etwa im Falle von § 102 Abs. 1 lit. b, § 12 Abs. 2 WRG 1959 - die Parteistellung im Verwaltungsverfahren.Auf der Basis dieser Judikatur hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Beschwerde davon abhängig gemacht, ob negative Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des Paragraph 104 a, WRG 1959 „von vornherein ausgeschlossen“ werden könnten, und dazu die diesbezüglichen Verfahrensergebnisse - insbesondere das Gutachten der limnologischen Amtssachverständigen - gewürdigt. Nach Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 ist nunmehr aber die (eingeschränkte) Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen und nicht - wie etwa im Falle von Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 - die Parteistellung im Verwaltungsverfahren. 23
Eine in ähnlicher Weise auf die Geltendmachung einer spezifischen Bestimmung des WRG 1959 eingeschränkte Beschwerdelegitimation enthielt § 54 Abs. 3 WRG 1959 (vor seiner Aufhebung durch BGBl. I Nr. 80/2003). Demnach war die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwog. Der zuständige Bundesminister konnte gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stand dem Bundesminister ein Beschwerderecht nur in jenem Umfang zu, als er einen denkmöglichen Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung behauptete. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung war der angefochtene Bescheid und das zu diesem führende Verfahren nur in jenem Umfang, den das Beschwerderecht des Beschwerdeführers absteckte. Die Beschwerdelegitimation hing jedoch nicht von der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ab, ob ein Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung besteht (vgl. jeweils VwGH 26.6.1996, 93/07/0134).Eine in ähnlicher Weise auf die Geltendmachung einer spezifischen Bestimmung des WRG 1959 eingeschränkte Beschwerdelegitimation enthielt Paragraph 54, Absatz 3, WRG 1959 (vor seiner Aufhebung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,). Demnach war die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwog. Der zuständige Bundesminister konnte gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stand dem Bundesminister ein Beschwerderecht nur in jenem Umfang zu, als er einen denkmöglichen Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung behauptete. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung war der angefochtene Bescheid und das zu diesem führende Verfahren nur in jenem Umfang, den das Beschwerderecht des Beschwerdeführers absteckte. Die Beschwerdelegitimation hing jedoch nicht von der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ab, ob ein Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung besteht vergleiche , jeweils VwGH 26.6.1996, 93/07/0134). 24
Dementsprechend ist es auch für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 102 Abs. 5 WRG 1959 nicht von Bedeutung, ob die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass ein Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Sinne des § 104a Abs. 1 WRG 1959 vorliege und/oder ob dennoch eine Bewilligung für das Vorhaben nach Abs. 2 erteilt werden könne. In diesem Sinn führen auch die zitierten Gesetzesmaterialien an, dass die Möglichkeit der Umweltorganisationen, einen Verstoß gegen § 104a WRG 1959 geltend zu machen, unter anderem die Fragen umfasse, ob eine Zustandsverschlechterung zu erwarten sei, ob diese eine erhebliche negative Auswirkung auf den Gewässerzustand bewirken könne, ob der Abwägungsprozess zur Ausnahmegenehmigung gesetzeskonform gewesen sei und ob die Prüfung einer Zustandsverschlechterung überhaupt gesetzwidrig unterlassen worden sei.Dementsprechend ist es auch für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 nicht von Bedeutung, ob die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass ein Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Sinne des Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959 vorliege und/oder ob dennoch eine Bewilligung für das Vorhaben nach Absatz 2, erteilt werden könne. In diesem Sinn führen auch die zitierten Gesetzesmaterialien an, dass die Möglichkeit der Umweltorganisationen, einen Verstoß gegen Paragraph 104 a, WRG 1959 geltend zu machen, unter anderem die Fragen umfasse, ob eine Zustandsverschlechterung zu erwarten sei, ob diese eine erhebliche negative Auswirkung auf den Gewässerzustand bewirken könne, ob der Abwägungsprozess zur Ausnahmegenehmigung gesetzeskonform gewesen sei und ob die Prüfung einer Zustandsverschlechterung überhaupt gesetzwidrig unterlassen worden sei. 25
Die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation kann aber auch nicht davon abhängen, zu welchem Ergebnis das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des § 104a WRG 1959 auf Basis von nach entsprechender Beweiswürdigung zu treffender Feststellungen kommt, ist dies doch gerade der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und damit seiner inhaltlichen Entscheidung. Soweit das Verwaltungsgericht daher die Beschwerden der Revisionswerber mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es als erwiesen angesehen werden könne, dass durch die bewilligten Maßnahmen von vornherein negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand ausgeschlossen seien und somit auch ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 von vornherein nicht hervorgerufen werden könne, hat es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 102 Abs. 5 WRG 1959 verkannt.Die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation kann aber auch nicht davon abhängen, zu welchem Ergebnis das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des Paragraph 104 a, WRG 1959 auf Basis von nach entsprechender Beweiswürdigung zu treffender Feststellungen kommt, ist dies doch gerade der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und damit seiner inhaltlichen Entscheidung. Soweit das Verwaltungsgericht daher die Beschwerden der Revisionswerber mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es als erwiesen angesehen werden könne, dass durch die bewilligten Maßnahmen von vornherein negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand ausgeschlossen seien und somit auch ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, WRG 1959 von vornherein nicht hervorgerufen werden könne, hat es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 verkannt. 26
2.3. Allerdings muss eine zulässige Beschwerde nach § 102 Abs. 5 WRG 1959 auch tatsächlich eine Verletzung des § 104a WRG 1959 denkmöglich begründet geltend machen. Dazu ist es zwar - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - nicht jedenfalls erforderlich, entgegenstehenden Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, zumal dies auf eine Beweiswürdigung hinausläuft, die gerade Inhalt der meritorischen Entscheidung wäre. Es ist aber nicht ausreichend, sich - wie in den vorliegenden Beschwerden - lediglich auf eine Beteiligtenstellung im Verfahren und Beschwerdelegitimation nach § 102 WRG 1959 zu berufen und in diesem Zusammenhang substanzlos zu behaupten, dass von einem möglichen Verstoß gegen § 104a WRG 1959 auszugehen sei, ohne jedoch in der Beschwerde auch nur im Ansatz zu argumentieren, worin dieser Verstoß liegen solle.2.3. Allerdings muss eine zulässige Beschwerde nach Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 auch tatsächlich eine Verletzung des Paragraph 104 a, WRG 1959 denkmöglich begründet geltend machen. Dazu ist es zwar - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - nicht jedenfalls erforderlich, entgegenstehenden Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, zumal dies auf eine Beweiswürdigung hinausläuft, die gerade Inhalt der meritorischen Entscheidung wäre. Es ist aber nicht ausreichend, sich - wie in den vorliegenden Beschwerden - lediglich auf eine Beteiligtenstellung im Verfahren und Beschwerdelegitimation nach Paragraph 102, WRG 1959 zu berufen und in diesem Zusammenhang substanzlos zu behaupten, dass von einem möglichen Verstoß gegen Paragraph 104 a, WRG 1959 auszugehen sei, ohne jedoch in der Beschwerde auch nur im Ansatz zu argumentieren, worin dieser Verstoß liegen solle. 27
In diesem Sinn wurde in den Beschwerden der Revisionswerber - trotz formaler Bezugnahme auf § 102 Abs. 5 WRG 1959 - gerade nicht eine Verletzung der Bestimmung des § 104a WRG 1959 geltend gemacht. Auch die Ausführungen in der Beschwerde des Erstrevisionswerbers unter dem Punkt „inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel“ lassen keinen Bezug zu § 104a WRG 1959 erkennen, zumal - soweit damit Begründungsmängel behauptet werden - keine Relevanz für die rechtliche Beurteilung dargestellt wird.In diesem Sinn wurde in den Beschwerden der Revisionswerber - trotz formaler Bezugnahme auf Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 - gerade nicht eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 104 a, WRG 1959 geltend gemacht. Auch die Ausführungen in der Beschwerde des Erstrevisionswerbers unter dem Punkt „inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel“ lassen keinen Bezug zu Paragraph 104 a, WRG 1959 erkennen, zumal - soweit damit Begründungsmängel behauptet werden - keine Relevanz für die rechtliche Beurteilung dargestellt wird. 28
2.4. Auf die in den Beschwerden angedeutete Frage, ob auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes aus der Judikatur des EuGH eine Beschwerdelegitimation von anerkannten Umweltorganisationen zur Geltendmachung der Verletzung von aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften auch über die (auf § 104a WRG 1959 eingeschränkte) Bestimmung des § 102 Abs. 5 WRG 1959 hinaus abzuleiten sei, muss hier nicht weiter eingegangen werden, weil sich die betreffenden Beschwerden auch nicht erkennbar auf die Verletzung allfälliger anderer unionsrechtlich determinierter Bestimmungen beziehen (vgl. allerdings zur UVP-Pflicht sogleich).2.4. Auf die in den Beschwerden angedeutete Frage, ob auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes aus der Judikatur des EuGH eine Beschwerdelegitimation von anerkannten Umweltorganisationen zur Geltendmachung der Verletzung von aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften auch über die (auf Paragraph 104 a, WRG 1959 eingeschränkte) Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 hinaus abzuleiten sei, muss hier nicht weiter eingegangen werden, weil sich die betreffenden Beschwerden auch nicht erkennbar auf die Verletzung allfälliger anderer unionsrechtlich determinierter Bestimmungen beziehen vergleiche , allerdings zur UVP-Pflicht sogleich). 29
2.5. Mit der - auch unionsrechtlich argumentierten - Bekämpfung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde allein kann die Beschwerdelegitimation in der Hauptsache jedenfalls nicht begründet werden, weil die Zulässigkeit der Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung die Erhebung einer (zulässigen) Beschwerde auch in der Hauptsache voraussetzt, zumal die Wieder-Zuerkennung der gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nicht Selbstzweck ist (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0354).2.5. Mit der - auch unionsrechtlich argumentierten - Bekämpfung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde allein kann die Beschwerdelegitimation in der Hauptsache jedenfalls nicht begründet werden, weil die Zulässigkeit der Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung die Erhebung einer (zulässigen) Beschwerde auch in der Hauptsache voraussetzt, zumal die Wieder-Zuerkennung der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nicht Selbstzweck ist vergleiche , VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0354). 30
2.6. Die Beschwerden der Revisionswerber wären daher, wenn sich deren Beschwerdelegitimation ausschließlich nach § 102 Abs. 5 WRG 1959 richten würde, als unzulässig zurückzuweisen gewesen.2.6. Die Beschwerden der Revisionswerber wären daher, wenn sich deren Beschwerdelegitimation ausschließlich nach Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 richten würde, als unzulässig zurückzuweisen gewesen. 31
3.1. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in Folge des Urteils des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13, Karoline Gruber, in seiner Rechtsprechung (zusammengefasst) die Ansicht vertreten, dass - um den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss, Genüge zu tun - der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen ist, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen sei (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2016/04/0141, mwN). Dies gilt auch für Umweltorganisationen in Fällen, in denen kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde. Den Umweltorganisationen steht zwar nach § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 die Möglichkeit der Bekämpfung eines Feststellungsbescheides beim Verwaltungsgericht offen, nicht aber die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Daraus folgt, dass der Umweltorganisation, die zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der UVP-Richtlinie zählt, die Möglichkeit offenstehen muss, in einem Genehmigungsverfahren die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens relevieren zu können. Insofern handelt es sich um eine auf die Geltendmachung der Zuständigkeit der jeweiligen Genehmigungsbehörde eingeschränkte Parteistellung (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410).3.1. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in Folge des Urteils des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13, Karoline Gruber, in seiner Rechtsprechung (zusammengefasst) die Ansicht vertreten, dass - um den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss, Genüge zu tun - der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen ist, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen sei vergleiche , VwGH 1.10.2018, Ra 2016/04/0141, mwN). Dies gilt auch für Umweltorganisationen in Fällen, in denen kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurde. Den Umweltorganisationen steht zwar nach Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 die Möglichkeit der Bekämpfung eines Feststellungsbescheides beim Verwaltungsgericht offen, nicht aber die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Daraus folgt, dass der Umweltorganisation, die zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der UVP-Richtlinie zählt, die Möglichkeit offenstehen muss, in einem Genehmigungsverfahren die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens relevieren zu können. Insofern handelt es sich um eine auf die Geltendmachung der Zuständigkeit der jeweiligen Genehmigungsbehörde eingeschränkte Parteistellung vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410). 32
Auch eine Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation, die ihre Zulässigkeit aus dieser Rechtsprechung ableitet, muss dazu das Vorliegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (und die daraus abgeleitete Unzuständigkeit der einschreitenden Genehmigungsbehörde) nicht bloß behaupten, sondern denkmöglich begründet darlegen. So kann etwa nicht jedes Vorhaben nach dem WRG 1959 auch denkmöglich UVP-pflichtig sein, zumal eine Reihe von wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben beispielsweise schon ihrer Art nach nicht in Anhang 1 des UVP-G 2000 angeführt sind.
33
3.2. Eine solche denkmöglich begründete Darlegung der UVP-Pflicht enthalten die Beschwerden der Revisionswerber aber mit dem Vorbringen, auf Grund eines Zusammenhangs mit einer UVP-pflichtigen Wasserkraftanlage liege ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 und der dazu ergangenen Judikatur vor. Ohne dass es darauf ankommt, ob dieses Vorbringen zutreffend ist, haben die Revisionswerber damit eine im Rahmen ihrer - aus der UVP-Richtlinie und der genannten Rechtsprechung abzuleitenden - beschränkten Parteistellung liegende und damit insofern zulässige Beschwerde erhoben.3.2. Eine solche denkmöglich begründete Darlegung der UVP-Pflicht enthalten die Beschwerden der Revisionswerber aber mit dem Vorbringen, auf Grund eines Zusammenhangs mit einer UVP-pflichtigen Wasserkraftanlage liege ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 und der dazu ergangenen Judikatur vor. Ohne dass es darauf ankommt, ob dieses Vorbringen zutreffend ist, haben die Revisionswerber damit eine im Rahmen ihrer - aus der UVP-Richtlinie und der genannten Rechtsprechung abzuleitenden - beschränkten Parteistellung liegende und damit insofern zulässige Beschwerde erhoben. 34
Die Zurückweisung der Beschwerden erweist sich damit im Ergebnis als inhaltlich rechtswidrig.
35
Das Verwaltungsgericht hat zwar im angefochtenen Beschluss das Vorliegen einer UVP-Pflicht für die bewilligten Maßnahmen auch inhaltlich geprüft und verneint. Es hat daraus aber ausdrücklich die Konsequenz gezogen, dass die Beschwerden (auch insofern) nicht zulässig seien. Damit ist es jedoch ausgeschlossen, die im Spruch erfolgte Beschwerdezurückweisung als bloßes Vergreifen im Ausdruck (vgl. dazu etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2020/07/0069, mwN) zu deuten.Das Verwaltungsgericht hat zwar im angefochtenen Beschluss das Vorliegen einer UVP-Pflicht für die bewilligten Maßnahmen auch inhaltlich geprüft und verneint. Es hat daraus aber ausdrücklich die Konsequenz gezogen, dass die Beschwerden (auch insofern) nicht zulässig seien. Damit ist es jedoch ausgeschlossen, die im Spruch erfolgte Beschwerdezurückweisung als bloßes Vergreifen im Ausdruck vergleiche , dazu etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2020/07/0069, mwN) zu deuten. 36
Auf die in den Revisionen geltend gemachte Frage, ob diese materielle Beurteilung des Verwaltungsgerichtes zutreffend ist, kommt es nach dem Gesagten für die Zulässigkeit der Beschwerden - und damit den Gegenstand des Revisionsverfahrens - aber auch nicht an, sodass auf dieses Revisionsvorbringen nicht weiter einzugehen ist.
37
4. Im Ergebnis war der angefochtene Beschluss, soweit damit die Beschwerden der Revisionswerber zurückgewiesen wurden, aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.4. Im Ergebnis war der angefochtene Beschluss, soweit damit die Beschwerden der Revisionswerber zurückgewiesen wurden, aus den genannten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
38
5. Der Kostenantrag der Revisionswerber ist darauf gerichtet, dass ihnen das Land Steiermark die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen habe. Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der einem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der ausdrücklich auf die Inanspruchnahme des Landes Steiermark gerichtete Antrag der Revisionswerber abzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487, mwN).5. Der Kostenantrag der Revisionswerber ist darauf gerichtet, dass ihnen das Land Steiermark die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen habe. Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der einem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der ausdrücklich auf die Inanspruchnahme des Landes Steiermark gerichtete Antrag der Revisionswerber abzuweisen vergleiche , VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487, mwN). III.römisch drei.
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Soweit die vorliegenden Revisionen - mangels Einschränkung des Anfechtungsumfangs - auch die Zurückweisung der Beschwerde des weiteren Beschwerdeführers bekämpfen, sind sie hingegen unzulässig:
40
Inwieweit die Revisionswerber nämlich durch die - auch mit einer Verspätung begründete - Zurückweisung der Beschwerde einer weiteren Umweltorganisation in ihren Rechten verletzt sein könnten, legen sie nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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In diesem Umfang waren die Revisionen daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.In diesem Umfang waren die Revisionen daher in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
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Für die von den Revisionswerbern schließlich in einem Eventualantrag begehrte Feststellung, dass das Verwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung hätte zuerkennen müssen, fehlt eine gesetzliche Grundlage. Im Hinblick darauf, dass als Konsequenz der vorliegenden aufhebenden Entscheidung die (zulässigen) Beschwerden der Beschwerdeführer wieder beim Verwaltungsgericht anhängig sind, hat dieses aber über die darin auch ausgeführten Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wieder - und zwar nach § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren und unverzüglich - zu entscheiden.Für die von den Revisionswerbern schließlich in einem Eventualantrag begehrte Feststellung, dass das Verwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung hätte zuerkennen müssen, fehlt eine gesetzliche Grundlage. Im Hinblick darauf, dass als Konsequenz der vorliegenden aufhebenden Entscheidung die (zulässigen) Beschwerden der Beschwerdeführer wieder beim Verwaltungsgericht anhängig sind, hat dieses aber über die darin auch ausgeführten Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wieder - und zwar nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren und unverzüglich - zu entscheiden.
Wien, am 30. Juni 2022