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Mit Bescheid vom 18.11.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wegen einer gegen den Revisionswerber vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zurück.Mit Bescheid vom 18.11.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wegen einer gegen den Revisionswerber vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zurück.
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Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
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Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 18. März 2022, E 366/2022-5, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (ausschließlich) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Die Beurteilung der Zulässigkeit erfolgt daher ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 30.3.2022, Ra 2022/17/0048; 7.12.2016, Ra 2016/22/0092, jeweils mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (ausschließlich) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Die Beurteilung der Zulässigkeit erfolgt daher ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , VwGH 30.3.2022, Ra 2022/17/0048; 7.12.2016, Ra 2016/22/0092, jeweils mwN). 9
In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2016/08/0031; 30.3.2022, Ra 2022/17/0048, mwN). Ein bloß pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines konkreten Fallbezugs und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0147; 30.3.2022, Ra 2022/17/0048, jeweils mwN). Ein Verweis in der Zulässigkeitsbegründung auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verässigkeitswaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. VwGH 13.4.2018, Ra 2018/20/0021-0023).In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 27.4.2020, Ra 2016/08/0031; 30.3.2022, Ra 2022/17/0048, mwN). Ein bloß pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines konkreten Fallbezugs und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus vergleiche , VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0147; 30.3.2022, Ra 2022/17/0048, jeweils mwN). Ein Verweis in der Zulässigkeitsbegründung auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verässigkeitswaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen vergleiche , VwGH 13.4.2018, Ra 2018/20/0021-0023). 10
Vorliegend führt die Revision unter der Überschrift „Zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG & § 25 VwGG“ nach einer - teilweise mit Hervorhebungen versehenen - auszugsweisen Wiedergabe des Wortlauts von Art. 133 Abs. 4 B-VG Folgendes aus (Fehler im Original):Vorliegend führt die Revision unter der Überschrift „Zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG & Paragraph 25, VwGG“ nach einer - teilweise mit Hervorhebungen versehenen - auszugsweisen Wiedergabe des Wortlauts von Artikel 133, Absatz 4, B-VG Folgendes aus (Fehler im Original):
„Entgegen den Ausspruch des BVwG ist die ordentliche Revision an den VwGH aus nachstehend dargestellten Gründen jedenfalls zulässig, da sowohl der Behörde I. Instanz als auch den BVwG bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen ein Fehler unterlaufen ist, sodass im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheit und Rechtsentwicklung eine Überprüfung der Entscheidungen der Unterinstanzen durch den VwGH geboten erscheint. Es scheint daher die Überprüfung der Entscheidungen der Unterinstanzen auch aus diesem Grunde geboten, da die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt von der Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw - wie tieferstehend aufgezeigt - keine gesicherte Rechtsprechung vorliegt.„Entgegen den Ausspruch des BVwG ist die ordentliche Revision an den VwGH aus nachstehend dargestellten Gründen jedenfalls zulässig, da sowohl der Behörde römisch eins. Instanz als auch den BVwG bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen ein Fehler unterlaufen ist, sodass im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheit und Rechtsentwicklung eine Überprüfung der Entscheidungen der Unterinstanzen durch den VwGH geboten erscheint. Es scheint daher die Überprüfung der Entscheidungen der Unterinstanzen auch aus diesem Grunde geboten, da die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt von der Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw - wie tieferstehend aufgezeigt - keine gesicherte Rechtsprechung vorliegt.
Dies ist gegenständlich der Fall, weshalb die außerordentliche (ao) Revision zulässig ist.“
Daran schließen unter der Überschrift „Revisionspunkt“ Ausführungen zu jenen Rechten an, in welchen sich der Revisionswerber verletzt erachtet.
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Diese Gestaltung der außerordentlichen Revision wird der Anforderung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht, dass jene Gründe in hinreichend konkreter Weise gesondert anzuführen sind, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zumal Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung auf andere Teile der Revision nicht zur Begründung der Zulässigkeit der Revision führen.Diese Gestaltung der außerordentlichen Revision wird der Anforderung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht, dass jene Gründe in hinreichend konkreter Weise gesondert anzuführen sind, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zumal Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung auf andere Teile der Revision nicht zur Begründung der Zulässigkeit der Revision führen.
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In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2022