TE Vwgh Beschluss 2022/7/6 Ra 2022/02/0122

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Veröffentlicht am 06.07.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §48 Abs1
StVO 1960 §99 Abs2e
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §44
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 48 heute
  2. StVO 1960 § 48 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 48 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 48 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 48 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 48 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 48 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 48 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 48 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 48 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des L in W, vertreten durch Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Linzerstraße 46a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. März 2022, LVwG-604148/11/MK, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Dezember 2020 wurde der Revisionswerber wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO zu einer Geldstrafe von € 240,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und 18 Stunden) verurteilt, weil er am 12. April 2019 um 23:49 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Dezember 2020 wurde der Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO zu einer Geldstrafe von € 240,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und 18 Stunden) verurteilt, weil er am 12. April 2019 um 23:49 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern statt, als es die verhängte Geldstrafe auf € 150,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabsetzte. Die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde dem Revisionswerber nicht vorgeschrieben und ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für die Revision von Bedeutung - aus, Dreh- und Angelpunkt des Tatvorwurfs sei die Frage der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit der Ortstafel (Hinweis auf § 48 Abs. 1 StVO). Es setzte sich mit der Ausleuchtungshöhe moderner Scheinwerfer, der vom Revisionswerber eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit mit Fernlicht, sowie der Rückstrahlwirkung, der Größe und dem Abstand der Tafelfläche vom Fahrbahnrand auseinander und ging davon aus, dass das Ortsschild vom Lichtkegel des Fahrzeugs schon aus großer Entfernung erfasst worden sei. Dem Beispiel des Revisionswerbers für einen anderen Aufstellungsplatz der Ortstafel hielt das Verwaltungsgericht zunächst die damit verbundene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entgegen um danach darauf zu verweisen, dass einzig die Einhaltung des Kriteriums der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit auch im Zusammenhang mit der Art und Weise der Anbringung releviert werden könne. Die vom Revisionswerber eingewandte unzulängliche Erkennbarkeit der Ortstafel sei „nicht zuletzt auch“ auf Grund einer nicht nachweisbaren überdurchschnittlich hohen relativen Übertretungshäufigkeit an diesem Messpunkt nicht anzunehmen.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für die Revision von Bedeutung - aus, Dreh- und Angelpunkt des Tatvorwurfs sei die Frage der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit der Ortstafel (Hinweis auf Paragraph 48, Absatz eins, StVO). Es setzte sich mit der Ausleuchtungshöhe moderner Scheinwerfer, der vom Revisionswerber eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit mit Fernlicht, sowie der Rückstrahlwirkung, der Größe und dem Abstand der Tafelfläche vom Fahrbahnrand auseinander und ging davon aus, dass das Ortsschild vom Lichtkegel des Fahrzeugs schon aus großer Entfernung erfasst worden sei. Dem Beispiel des Revisionswerbers für einen anderen Aufstellungsplatz der Ortstafel hielt das Verwaltungsgericht zunächst die damit verbundene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entgegen um danach darauf zu verweisen, dass einzig die Einhaltung des Kriteriums der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit auch im Zusammenhang mit der Art und Weise der Anbringung releviert werden könne. Die vom Revisionswerber eingewandte unzulängliche Erkennbarkeit der Ortstafel sei „nicht zuletzt auch“ auf Grund einer nicht nachweisbaren überdurchschnittlich hohen relativen Übertretungshäufigkeit an diesem Messpunkt nicht anzunehmen.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 StVO die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens sei.Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, StVO die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens sei.
9
Da sich das Verwaltungsgericht ohnedies vorranging mit der Frage der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit der Ortstafel auseinandersetzte und die weiteren Aspekte aufgrund der Einwendungen des Revisionswerbers behandelte, zeigt die Revision mit ihren insofern im Widerspruch zum angefochtenen Erkenntnis stehenden Ausführungen kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf.
10
Darüber hinaus bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit tragende Grundsätze des Verfahrensrechts betreffende Mängel des angefochtenen Erkenntnisses vor, weil ein beantragtes Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei und dem Revisionswerber keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zu näher genannten Beweisergebnissen zu äußern.
11
Die Zulässigkeit einer Revision setzt bei einem behaupteten Verfahrensmangel voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen - dargetan wird (vgl. VwGH 20.4.2020, Ra 2020/02/0053, mwN). Der Revisionswerber darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel bloß zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. VwGH 20.7.2021, Ra 2020/04/0171, mwN).Die Zulässigkeit einer Revision setzt bei einem behaupteten Verfahrensmangel voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen - dargetan wird vergleiche , VwGH 20.4.2020, Ra 2020/02/0053, mwN). Der Revisionswerber darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel bloß zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen vergleiche , VwGH 20.7.2021, Ra 2020/04/0171, mwN).
12
Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, weil der Revisionswerber die erforderliche Relevanz nicht darstellte.
13
Der Verhandlungspflicht nach § 44 VwGVG ist das Verwaltungsgericht nachgekommen, sodass ein von der Relevanzdarstellung unabhängiger Verfahrensmangel (vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2021, Ra 2020/20/0358) nicht vorliegt.Der Verhandlungspflicht nach Paragraph 44, VwGVG ist das Verwaltungsgericht nachgekommen, sodass ein von der Relevanzdarstellung unabhängiger Verfahrensmangel vergleiche , dazu etwa VwGH 29.4.2021, Ra 2020/20/0358) nicht vorliegt.
14
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020122.L00

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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