1
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (der belangten Behörde) wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt sowie gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
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Dagegen erhob der Revisionswerber das Rechtsmittel der Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 15. Februar 2021 als unbegründet abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. September 2021, Ra 2021/21/0096, zurück.
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Am 18. Oktober 2021 brachte der Revisionswerber den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2022 gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, gegen den Revisionswerber bestehe seit 15. Februar 2021 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liege nicht vor.Am 18. Oktober 2021 brachte der Revisionswerber den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, gegen den Revisionswerber bestehe seit 15. Februar 2021 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liege nicht vor.
4
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision. Der Revisionswerber bringt unter „Revisionspunkt(e)“ Folgendes vor:
„4.1 Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision dann zulässig, wenn diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.„4.1 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision dann zulässig, wenn diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
4.2 Nach § 34 Abs la VWGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden.4.2 Nach Paragraph 34, Abs la VWGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden.
4.3 Gegenständlich mangelt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nachstehend dargelegten Frage.
Die Lösung der diesbezüglichen Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet“
6
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 3.5.2021, Ra 2021/01/0062, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 14.6.2021, Ra 2020/17/0088, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 3.5.2021, Ra 2021/01/0062, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 14.6.2021, Ra 2020/17/0088, mwN). 7
Die vom Revisionswerber angeführten „Revisionspunkt(e)“ bezeichnen kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Da der Revisionswerber somit in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt worden sein konnte, erweist sich die Revision bereits deswegen als nicht zulässig.Die vom Revisionswerber angeführten „Revisionspunkt(e)“ bezeichnen kein subjektives Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Da der Revisionswerber somit in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt worden sein konnte, erweist sich die Revision bereits deswegen als nicht zulässig.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2022