TE Vwgh Beschluss 2022/7/7 Ra 2022/01/0135

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Veröffentlicht am 07.07.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1
VwGG §25a Abs4
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des S F in M, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 4. März 2022, Zl. 405-10/1039/2/2-2022, betreffend Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit nach dem Meldegesetz 1991 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Mai 2021 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe § 3 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG) verletzt und wurde über ihn gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 „1. Strafrahmen“ MeldeG eine Strafe in der Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Mai 2021 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz 1991 (MeldeG) verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, „1. Strafrahmen“ MeldeG eine Strafe in der Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Abfassung einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (I.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Abfassung einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (römisch eins.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (römisch zwei.).
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
5
§ 22 Abs. 1 Z 1 erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt (vgl. VwGH 28.1.2019, Ra 2018/01/0507).Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt vergleiche , VwGH 28.1.2019, Ra 2018/01/0507).
6
Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Beschlusses lag dem anzufechtenden Straferkenntnis kein derartiger „Wiederholungsfall“ zugrunde.
7
Der vorliegende Revisionsfall gleicht daher in sachlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen jenem, der bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 2022, Ra 2022/03/0113-0117, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.Der vorliegende Revisionsfall gleicht daher in sachlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen jenem, der bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 2022, Ra 2022/03/0113-0117, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen.
8
Daher war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen.Daher war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010135.L00

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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