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Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Mai 2021 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe § 3 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG) verletzt und wurde über ihn gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 „1. Strafrahmen“ MeldeG eine Strafe in der Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Mai 2021 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz 1991 (MeldeG) verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, „1. Strafrahmen“ MeldeG eine Strafe in der Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt.
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Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Abfassung einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (I.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Abfassung einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (römisch eins.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (römisch zwei.).
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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§ 22 Abs. 1 Z 1 erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt (vgl. VwGH 28.1.2019, Ra 2018/01/0507).Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt vergleiche , VwGH 28.1.2019, Ra 2018/01/0507). 6
Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Beschlusses lag dem anzufechtenden Straferkenntnis kein derartiger „Wiederholungsfall“ zugrunde.
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Der vorliegende Revisionsfall gleicht daher in sachlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen jenem, der bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 2022, Ra 2022/03/0113-0117, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.Der vorliegende Revisionsfall gleicht daher in sachlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen jenem, der bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 2022, Ra 2022/03/0113-0117, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen.
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Daher war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen.Daher war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2022