TE Vwgh Beschluss 2022/7/7 Fr 2022/09/0005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über den Fristsetzungsantrag des Dienststellenausschusses bei der Justizanstalt Klagenfurt für den Exekutivdienst in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5 gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. der Zustimmung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung einer Behindertenvertrauensperson, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 24. Juni 2022, W122 2239248-1/8E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022090005.F00

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten