Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über den Fristsetzungsantrag des Dienststellenausschusses bei der Justizanstalt Klagenfurt für den Exekutivdienst in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5 gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. der Zustimmung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung einer Behindertenvertrauensperson, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 7. Juli 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022090005.F00Im RIS seit
28.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022