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1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2021 wurde gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 iVm § 340 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass hinsichtlich der Revisionswerberin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des am 10. März 2021 angemeldeten Gewerbes „Gas- und Sanitärtechnik“ nicht vorlägen und dieser ferner die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2021 wurde gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 340, Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass hinsichtlich der Revisionswerberin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des am 10. März 2021 angemeldeten Gewerbes „Gas- und Sanitärtechnik“ nicht vorlägen und dieser ferner die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.
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2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid mit der Maßgabe, dass die Rechtsgrundlagen um die Anführung der Bestimmung des § 95 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 zu ergänzen seien. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid mit der Maßgabe, dass die Rechtsgrundlagen um die Anführung der Bestimmung des Paragraph 95, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 zu ergänzen seien. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig.
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In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht ausführliche Feststellungen zu vorliegenden rechtskräftigen, nicht getilgten Verwaltungsstrafen gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer und alleinigem Gesellschafter der Revisionswerberin, wobei hinsichtlich der festgestellten Strafverfügungen und Straferkenntnisse im Detail die Höhe der Strafe und der zu Grunde liegende Sachverhalt festgestellt wurde. Ausgehend von diesen Feststellungen folgerte das Verwaltungsgericht unter detaillierter Bezugnahme auf die rechtskräftigen Straferkenntnisse, dass zusammengefasst im Zeitraum zwischen 2019 bis 2021 zumindest zehn Verstöße gegen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtende Rechtsvorschriften vorlägen, die in ihrer Summe jedenfalls als schwerwiegend im Sinne der Rechtsprechung zu beurteilen seien. Die belangte Behörde sei zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Revisionswerberin die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht besitze, weshalb der Beschwerde der Revisionswerberin nicht Folge zu geben sei.
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3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.1. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, wonach ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufzuheben sei, wenn zwar Verwaltungsstraferkenntnisse angeführt seien, jedoch nähere Feststellungen zu den jeweiligen Umständen dieser Delikte fehlen würden. Somit habe das Verwaltungsgericht die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs außer Acht gelassen.
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4.2. Dieses Vorbringen vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen: Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2021, Ra 2021/04/0130, welches von der Revision ins Treffen geführt wird, fallbezogen ausgeführt, dass die bloße Existenz der im dortigen Fall verwirklichten Verwaltungsstraftaten ohne nähere Feststellungen zu den jeweiligen Umständen der Delikte nicht ausreichend sei um die vom Verwaltungsgericht fallbezogen erstellte Prognose zu rechtfertigen. Jedoch übersieht die Revision, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der der rechtlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Verwaltungsstraferkenntnisse ohnehin detaillierte Feststellungen sowohl zum jeweils angelasteten Sachverhalt als auch zur Höhe der verhängten Strafen getroffen hat. Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision geht sohin ins Leere.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Juli 2022