1
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden, im Vorstellungsweg ergangenen Bescheids der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien „Zusatzpension“ für das Jahr 2017 gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B „Zusatzpension“ abgewiesen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden, im Vorstellungsweg ergangenen Bescheids der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien „Zusatzpension“ für das Jahr 2017 gemäß Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B „Zusatzpension“ abgewiesen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
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Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass die bestehende freiwillige Weiterversicherung nach § 17 ASVG des Revisionswerbers den von ihm geltend gemachten Befreiungstatbestand nicht begründe. Während vor der im Jahr 2006 beschlossenen und genehmigten Satzungsänderung ein Rechtsanwalt, der nachweist, dass er „verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet oder Leistungen aus einer solchen Altersversorgung bezieht“, auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien war, laute die entsprechende Regelung seit 1. Oktober 2006:Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass die bestehende freiwillige Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG des Revisionswerbers den von ihm geltend gemachten Befreiungstatbestand nicht begründe. Während vor der im Jahr 2006 beschlossenen und genehmigten Satzungsänderung ein Rechtsanwalt, der nachweist, dass er „verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet oder Leistungen aus einer solchen Altersversorgung bezieht“, auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien war, laute die entsprechende Regelung seit 1. Oktober 2006:
„Ein Rechtsanwalt, der nachweist, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen aus einer solchen Altersversorgung bezieht, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien.“
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Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung iSd § 17 ASVG nicht um eine Altersvorsorge iSd - wortgleichen - § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer handle, und diese Auffassung im Beschluss vom 3. Juli 2019, Ra 2019/03/0078, mit dem die Revision des (auch nunmehrigen) Revisionswerbers gegen ein seinen Befreiungsantrag betreffend das Jahr 2016 abweisendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien zurückgewiesen wurde, bekräftigt. Der Befreiungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/03/0015, keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung iSd Paragraph 17, ASVG nicht um eine Altersvorsorge iSd - wortgleichen - Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer handle, und diese Auffassung im Beschluss vom 3. Juli 2019, Ra 2019/03/0078, mit dem die Revision des (auch nunmehrigen) Revisionswerbers gegen ein seinen Befreiungsantrag betreffend das Jahr 2016 abweisendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien zurückgewiesen wurde, bekräftigt. Der Befreiungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.
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Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst Folgendes geltend: Die zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofs seien einerseits unrichtig, andererseits unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt (nämlich betreffend den Zeitpunkt der Begründung der Weiterversicherung) von jenem, der VwGH
Ro 2015/03/0015 zu Grunde gelegen sei. Es fehle deshalb Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur entscheidungswesentlichen Frage nach dem Inhalt der hier relevanten Befreiungsbestimmung.
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Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
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Der Befreiungstatbestand des nunmehrigen § 12 Abs. 6 der Satzung wird durch eine Weiterversicherung nach § 17 ASVG - unabhängig vom Zeitpunkt des Antrags auf Weiterversicherung - nicht erfüllt, wie der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten beiden Judikaten mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat. Der Befreiungstatbestand des nunmehrigen Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung wird durch eine Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG - unabhängig vom Zeitpunkt des Antrags auf Weiterversicherung - nicht erfüllt, wie der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten beiden Judikaten mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat.
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspricht dieser Judikatur. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur entscheidungswesentlichen Frage, ist somit unzutreffend. Mit der pauschalen, nicht durch sachliche Argumente unterlegten Kritik der Revision an dieser Judikatur kann die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan werden.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juli 2022