TE Vwgh Beschluss 2022/7/13 Ra 2022/02/0052

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Veröffentlicht am 13.07.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die als „Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Z 7 ZPO“ bezeichnete Eingabe des N in G, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2022, Ra 2022/02/0052-11, betreffend die Einstellung des Revisionsverfahrens iA Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die als „Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 7, ZPO“ bezeichnete Eingabe des N in G, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2022, Ra 2022/02/0052-11, betreffend die Einstellung des Revisionsverfahrens iA Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2022, Ra 2022/02/0052-11, wurde das Revisionsverfahren des unvertretenen Einschreiters gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. März 2022, LVwG-S-1943/001-2021 betreffend eine Übertretung der StVO nach hg. Aufforderung zur Mängelbehebung - insbesondere der Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt - mangels fristgerechter Behebung der der Revision anhaftender Mängel eingestellt.
2
Sein Antrag auf Verfahrenshilfe vom 16. März 2022 zur Erhebung einer Revision war zuvor mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2022, Ra 2022/02/0052-2, abgewiesen, der darauffolgende erneute Antrag auf Verfahrenshilfe vom 3. April 2022 wegen res iudicata mit hg. Beschluss vom 13. April 2022, Ra 2022/02/0052-4, zurückgewiesen worden.
3
Gegen den Einstellungsbeschluss vom 18. Mai 2022 richtet sich die vorliegende, als „Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Z 7 ZPO“ bezeichnete Eingabe, in welcher der Einschreiter sich zusammengefasst gegen die Rechtmäßigkeit des genannten Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes wendet und die zuvor im Rahmen seiner Revision gemachten Einwendungen wiederholt.Gegen den Einstellungsbeschluss vom 18. Mai 2022 richtet sich die vorliegende, als „Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 7, ZPO“ bezeichnete Eingabe, in welcher der Einschreiter sich zusammengefasst gegen die Rechtmäßigkeit des genannten Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes wendet und die zuvor im Rahmen seiner Revision gemachten Einwendungen wiederholt.
4
Ausgehend davon war diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 18.5.2022, Ra 2022/02/0052-11, zu werten.
5
Die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften räumen ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes nicht ein.
6
Das mit Eingabe vom 19. Juni 2022 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 24.6.2019, Ra 2019/02/0096-5, mwN).Das mit Eingabe vom 19. Juni 2022 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 24.6.2019, Ra 2019/02/0096-5, mwN).
7
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden (vgl. VwGH 30.10.2020, So 2020/03/0014-7, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden vergleiche , VwGH 30.10.2020, So 2020/03/0014-7, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 13. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020052.L01

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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