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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des S N, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 54, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2020, W260 2187603-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten wendet.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe aus der Provinz Parwan, stellte am 11. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung brachte der Revisionswerber vor, sein Vater sei während der sowjetischen Besatzung ein Kommandant des Hezb-e Islami gewesen. „Regierungsleute“, die früher für die Sowjets gearbeitet hätten, hätten immer wieder versucht, den Vater zu töten, um die Grundstücke der Familie zu bekommen. Nach der Flucht des Vaters nach Pakistan hätten diese Leute den Revisionswerber und seine Brüder töten wollen. Während der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ergänzte der Revisionswerber, er sei in Afghanistan zweimal gefangen gehalten und mit elektrischen Stromschlägen misshandelt worden. Beide Male sei er nach der Zahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden.
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2018 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 29. Jänner 2018 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
Das BVwG stellte zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten insbesondere fest, der Revisionswerber sei weder von den Taliban noch von der Regierung nahestehenden Personen entführt, festgehalten oder bedroht worden und werde von diesen auch nicht gesucht. Insgesamt sei er bei einer Rückkehr keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt.
Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das BVwG fest, Parwan, die Herkunftsprovinz des Revisionswerbers, wo nach wie vor die Ehefrau, Geschwister und mehrere Onkel des Revisionswerbers leben würden, sei nicht sicher erreichbar. Allerdings sei die finanzielle Lage der Familie, in deren Eigentum ein Haus mit fünf Zimmern sowie landwirtschaftliche Grundstücke und Weingärten mit einer Fläche von etwa 4 ha stehen würden, gut, weshalb die Familie den Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Afghanistan nachhaltig finanziell unterstützen könne. Es sei dem Revisionswerber möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten „in der Stadt Herat/Mazar-e Sharif“ Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Nach den Länderberichten seien wegen der derzeit bestehenden Corona-Pandemie zwar viele Hotels und Teehäuser geschlossen. Aus jetziger Sicht dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass die Sperren nach einem Abklingen der Krise wieder gelockert würden, sodass es dem Revisionswerber in Zukunft möglich sein werde, Unterkunft in einem geöffneten Teehaus zu nehmen. Insgesamt stehe dem Revisionswerber in „Herat-Stadt/Mazar-e Sharif“ eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Die Revision wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung einerseits gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten mit dem Vorwurf, das BVwG habe sich entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, er sei in Afghanistan aus politischen Gründen, nämlich weil sein Vater Kommandant bei der Hizb-e Islami gewesen sei, gefangen genommen und gefoltert worden, nicht auseinandergesetzt, keine Feststellungen darüber getroffen bzw. keine amtswegigen Ermittlungen dazu angestellt. Außerdem habe es eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es darauf abgestellt habe, jemand, der zwei derartige einschneidende Erlebnisse wie mehrmonatige Inhaftierung samt Folter erlebt hätte, hätte dies bereits in der Erstbefragung erwähnt. Andererseits wendet sich die Revision gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und macht geltend, das BVwG habe keine ausreichenden Feststellungen zur aktuellen Lage in Herat bzw. Mazar-e Sharif im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie getroffen, insbesondere indem es in unzulässiger Weise die Prognose getroffen habe, dass die Teehäuser lediglich temporär geschlossen seien und nach dem Abklingen der Pandemie wieder geöffnet werden würden, sodass es dem Revisionswerber möglich sein werde, Unterkunft in einem Teehaus zu nehmen.
Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist teilweise zulässig und insoweit auch begründet.
Zu I. (Zurückweisung der Revision, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten richtet):Zu römisch eins. (Zurückweisung der Revision, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten richtet):
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Dem oben wiedergegebenen Vorbringen der Revision zu ihrer Zulässigkeit, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wendet, ist zunächst zu entgegnen, dass das BVwG ausdrücklich festgestellt hat, dass der Revisionswerber in Afghanistan weder von den Taliban noch von der Regierung oder von ihr nahestehenden Personen entführt, festgehalten oder bedroht worden sei und auch nicht gesucht werde.
Was die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang betrifft, bringt die Revision vor, das BVwG habe die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Inhaftierungen samt Folter entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraus abgeleitet, dass sie der Revisionswerber bei der Erstbefragung noch nicht erwähnt habe. Einzuräumen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich etwa auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 7.6.2021, Ra 2021/18/0176 bis 0180). Das BVwG hat seine Beweiswürdigung außerdem nicht ausschließlich auf die Steigerung des Vorbringens gestützt, sondern etwa auch darauf, dass der Revisionswerber bei der mündlichen Verhandlung auch nach mehrmaligem Nachfragen keine näheren Angaben zu den Umständen und Ereignissen in den behaupteten insgesamt sieben Monate andauernden Gefangenschaften habe machen können, und auf weitere im Einzelnen dargelegte Ungereimtheiten. Die Revision legt somit nicht dar, dass das BVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vgl. etwa VwGH 27.12.2021, Ra 2021/18/0307, mwN).Was die Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang betrifft, bringt die Revision vor, das BVwG habe die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Inhaftierungen samt Folter entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraus abgeleitet, dass sie der Revisionswerber bei der Erstbefragung noch nicht erwähnt habe. Einzuräumen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich etwa auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche , VwGH 7.6.2021, Ra 2021/18/0176 bis 0180). Das BVwG hat seine Beweiswürdigung außerdem nicht ausschließlich auf die Steigerung des Vorbringens gestützt, sondern etwa auch darauf, dass der Revisionswerber bei der mündlichen Verhandlung auch nach mehrmaligem Nachfragen keine näheren Angaben zu den Umständen und Ereignissen in den behaupteten insgesamt sieben Monate andauernden Gefangenschaften habe machen können, und auf weitere im Einzelnen dargelegte Ungereimtheiten. Die Revision legt somit nicht dar, dass das BVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vergleiche , etwa VwGH 27.12.2021, Ra 2021/18/0307, mwN).
Dem Vorwurf, das BVwG habe seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts verletzt, indem es kein Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers eingeholt habe, ist zu entgegnen, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers zu den Gründen seiner Flucht nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen fällt, sondern dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen ist (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/19/0187, mwN).Dem Vorwurf, das BVwG habe seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts verletzt, indem es kein Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers eingeholt habe, ist zu entgegnen, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers zu den Gründen seiner Flucht nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen fällt, sondern dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen ist vergleiche , VwGH 29.9.2020, Ra 2020/19/0187, mwN).
Somit werden in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Somit werden in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Soweit sich die Revision gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte richtet, ist sie zulässig und begründet.
Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist. Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren (vgl. etwa VwGH 20.5.2022, Ra 2020/18/0382, mwN).Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß Paragraph 41, VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist. Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren vergleiche , etwa VwGH 20.5.2022, Ra 2020/18/0382, mwN).
Das BVwG verwies den Revisionswerber hinsichtlich seines Begehrens auf subsidiären Schutz auf eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in „Herat-Stadt/Mazar-e Sharif“. Die für eine solche Annahme u.a. erforderliche Möglichkeit, Unterkunft zu finden, wird vom BVwG bejaht. Nach den Länderberichten seien wegen der „derzeit“ bestehenden Corona-Pandemie zwar viele Hotels und Teehäuser geschlossen. Aus „jetziger“ Sicht dürfe jedoch davon ausgegangen werden, dass die Sperren nach einem Abklingen der Krise wieder gelockert würden, sodass es dem Revisionswerber in Zukunft möglich sein werde, Unterkunft in einem geöffneten Teehaus zu nehmen.
Das BVwG ging somit - in unbestrittener Weise - davon aus, dass nach den Länderberichten im Zeitpunkt seiner Entscheidung viele Hotels und Teehäuser in „Herat-Stadt/Mazar-e Sharif“ wegen der Covid-19-Pandemie geschlossen gewesen seien. Die weitere Annahme, es dürfe „aus jetziger Sicht“ davon ausgegangen werden, dass es dem Revisionswerber „in Zukunft“ - nämlich „nach Abklingen der Krise“ - möglich sein werde, Unterkunft in einem geöffneten Teehaus zu nehmen, kann zum einen aus den herangezogenen Länderberichten nicht abgeleitet werden und ist auch sonst durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt. Zum anderen kommt es - wie erwähnt - für die Entscheidung des BVwG nicht auf die Sach- und Rechtslage zu einem unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt, sondern auf jene im Zeitpunkt seiner Entscheidung an.
Das angefochtene Erkenntnis leidet daher, wie die Revision zutreffend geltend macht, an einem Begründungsmangel, der die nachprüfende Kontrolle der angefochtenen Entscheidung nicht zulässt (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0305).Das angefochtene Erkenntnis leidet daher, wie die Revision zutreffend geltend macht, an einem Begründungsmangel, der die nachprüfende Kontrolle der angefochtenen Entscheidung nicht zulässt vergleiche , VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0305).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes und die darauf aufbauenden Spruchpunkte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Juli 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180451.L00Im RIS seit
10.08.2022Zuletzt aktualisiert am
12.08.2022