TE Vwgh Beschluss 2022/7/18 Ro 2022/03/0046

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Veröffentlicht am 18.07.2022
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Index

E1E
E3R E05100000
E3R E05204020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §38
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §7
VwGG §62 Abs1
12010E045 AEUV Art45
12010E267 AEUV Art267
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art3 Abs1 lita
32011R0492 Freizügigkeit Arbeitnehmer Art7

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: EU 2022/0006
* EuGH-Zahl: C-411/22

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hallein gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. März 2022, Zl. 405-8/972/1/4-2022, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: A KG in B, Deutschland), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-411/22 Thermalhotel Fontana über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2022, EU 2022/0006 bis 0010 (Ra 2021/03/0098 bis 0100, 0102, 0103), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1
Die mitbeteiligte Partei hat ihren Sitz in Deutschland, wo sie ein Autohaus betreibt. P B ist Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei, österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz in Österreich.
2
Mit Bescheid vom 20. März 2020 verfügte die belangte Behörde (und nunmehrige Amtsrevisionswerberin) zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2, dass P B seine näher bezeichnete Wohnung in Österreich „für 14 Tage ab Kontakt mit einer SARS-CoV-2-positiven Person (ab 19.03.2020 bis 02.04.2020) nicht verlassen darf“.
3
Die mitbeteiligte Partei beantragte daraufhin bei der belangten Behörde die Vergütung der diesem Dienstnehmer geleisteten Entgeltzahlungen samt Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für den Zeitraum 20. März 2020 ab 12 Uhr bis 2. April 2020.Die mitbeteiligte Partei beantragte daraufhin bei der belangten Behörde die Vergütung der diesem Dienstnehmer geleisteten Entgeltzahlungen samt Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für den Zeitraum 20. März 2020 ab 12 Uhr bis 2. April 2020.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - in Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 13. Juli 2021 - der mitbeteiligten Partei einen Betrag von € 2.317,06 als Vergütung des durch die Behinderung des Erwerbes entstandenen Vermögensnachteils für den Zeitraum 20. März 2020 bis 2. April 2020 zuerkannt. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
5
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen aus, dass der Anspruch nach § 32 EpiG auf Grund einer von der Behörde nach § 7 EpiG (also nach österreichischem Recht) verfügten Absonderung entstanden sei. Das Gesetz differenziere weder nach der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstnehmers noch nach dem Sitz des Dienstgebers. Der Verdienstentgang sei beim Dienstnehmer im Inland eingetreten.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen aus, dass der Anspruch nach Paragraph 32, EpiG auf Grund einer von der Behörde nach Paragraph 7, EpiG (also nach österreichischem Recht) verfügten Absonderung entstanden sei. Das Gesetz differenziere weder nach der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstnehmers noch nach dem Sitz des Dienstgebers. Der Verdienstentgang sei beim Dienstnehmer im Inland eingetreten.
6
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, ob die in § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG normierte epidemierechtliche Entgeltpflicht und damit einhergehende Legalzession auch für außerhalb des Bundesgebietes ansässige Arbeitgeber bestehe.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, ob die in Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz EpiG normierte epidemierechtliche Entgeltpflicht und damit einhergehende Legalzession auch für außerhalb des Bundesgebietes ansässige Arbeitgeber bestehe.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision der belangten Behörde. Diese macht im Wesentlichen geltend, dass nach dem Territorialitätsprinzip des Art. 49 Abs. 1 B-VG grundsätzlich der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt werde und ein solches nur auf im Inland gesetzte Sachverhalte anzuwenden sei. Die in § 32 Abs. 3 EpiG normierte Pflicht des Arbeitgebers für die Schuld des Bundes in Vorlage zu treten, könne daher nur jene Arbeitgeber verpflichten, die in den Anwendungsbereich der österreichischen Rechtsordnung fielen. Die von der mitbeteiligten Partei geleistete Lohnzahlung könne daher nicht als (ersatzfähige) Entgeltfortzahlung im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG qualifiziert werden.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision der belangten Behörde. Diese macht im Wesentlichen geltend, dass nach dem Territorialitätsprinzip des Artikel 49, Absatz eins, B-VG grundsätzlich der Tatbestand eines Bundesgesetzes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt werde und ein solches nur auf im Inland gesetzte Sachverhalte anzuwenden sei. Die in Paragraph 32, Absatz 3, EpiG normierte Pflicht des Arbeitgebers für die Schuld des Bundes in Vorlage zu treten, könne daher nur jene Arbeitgeber verpflichten, die in den Anwendungsbereich der österreichischen Rechtsordnung fielen. Die von der mitbeteiligten Partei geleistete Lohnzahlung könne daher nicht als (ersatzfähige) Entgeltfortzahlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG qualifiziert werden.
8
Im vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.
9
Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 24. Mai 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 24. Mai 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1.
Handelt es sich bei einem Vergütungsbetrag, der Arbeitnehmern während ihrer Absonderung als an COVID-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile gebührt, und der zunächst vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern auszuzahlen ist, wobei der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht, um eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit?Handelt es sich bei einem Vergütungsbetrag, der Arbeitnehmern während ihrer Absonderung als an COVID-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile gebührt, und der zunächst vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern auszuzahlen ist, wobei der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht, um eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit?

Im Fall der Verneinung der ersten Frage:

2.
Sind Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der Arbeitnehmern aufgrund einer gesundheitsbehördlich verfügten Absonderung wegen eines positiven COVID-19-Testergebnisses entsteht (wobei die Vergütung zunächst vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern auszuzahlen ist und insoweit ein Ersatzanspruch gegen den Bund auf den Arbeitgeber übergeht), davon abhängig ist, dass die Absonderung durch eine inländische Behörde aufgrund nationaler epidemierechtlicher Vorschriften verfügt wird, sodass eine derartige Vergütung für Arbeitnehmer, die als Grenzgänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und deren Absonderung (‚Quarantäne‘) durch die Gesundheitsbehörde ihres Wohnsitzstaats verfügt wird, nicht geleistet wird?“Sind Artikel 45, AEUV und Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der Arbeitnehmern aufgrund einer gesundheitsbehördlich verfügten Absonderung wegen eines positiven COVID-19-Testergebnisses entsteht (wobei die Vergütung zunächst vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern auszuzahlen ist und insoweit ein Ersatzanspruch gegen den Bund auf den Arbeitgeber übergeht), davon abhängig ist, dass die Absonderung durch eine inländische Behörde aufgrund nationaler epidemierechtlicher Vorschriften verfügt wird, sodass eine derartige Vergütung für Arbeitnehmer, die als Grenzgänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und deren Absonderung (‚Quarantäne‘) durch die Gesundheitsbehörde ihres Wohnsitzstaats verfügt wird, nicht geleistet wird?“
10
Der Beantwortung jedenfalls der ersten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu, weil (nur) im Falle ihrer Bejahung die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bei der Behandlung der Revision anzuwenden wäre. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat auszusetzen war (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/04/0187, Rn. 17, mwN).Der Beantwortung jedenfalls der ersten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu, weil (nur) im Falle ihrer Bejahung die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bei der Behandlung der Revision anzuwenden wäre. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat auszusetzen war vergleiche , VwGH 24.2.2022, Ra 2020/04/0187, Rn. 17, mwN).

Wien, am 18. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030046.J00

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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