1
Gegen das angefochtene Erkenntnis, mit dem das Bundesfinanzgericht in teilweiser Bestätigung und teilweiser Abänderung des Abweisungsbescheides des revisionswerbenden Finanzamtes den Antrag der Mitbeteiligten auf Gewährung einer Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung für ihre beiden Kinder für einen Monat abwies und den bekämpften Bescheid für den danach folgenden Zeitraum aufhob, richtet sich die vorliegende Revision vom 10. Juni 2020, die am selben Tag zur Post gegeben wurde.
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Darin wird zur Rechtzeitigkeit der Revision ausgeführt:
„Das angefochtene Erkenntnis wurde dem revisionswerbenden Finanzamt am 14.02.2020 zugestellt. Der Lauf der Rechtsmittelfrist, die am 16.03.2020 noch offen war, wurde bis 01.05.2020 unterbrochen und begann mit 01.05.2020 neu zu laufen (2. COVID-19-Gesetz).
Die Revision ist daher binnen der gesetzlichen Frist von sechs Wochen (§ 26 Abs. 1 Z 2 VwGG) fristgerecht erhoben.“Die Revision ist daher binnen der gesetzlichen Frist von sechs Wochen (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) fristgerecht erhoben.“
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Zum Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes erstattete das revisionswerbende Finanzamt keine Stellungnahme.
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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt (Z 1) in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt (Ziffer eins,) in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Erhebung der Revision nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren, sodass die Fristunterbrechung des § 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG) nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020 anzusehen und wird nach diesen Bestimmungen daher für die dort genannte Dauer nur „gehemmt“ (vgl. etwa VwGH 28.2.2022, Ra 2020/12/0042, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Erhebung der Revision nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren, sodass die Fristunterbrechung des Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG) nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG 2020 anzusehen und wird nach diesen Bestimmungen daher für die dort genannte Dauer nur „gehemmt“ vergleiche , etwa VwGH 28.2.2022, Ra 2020/12/0042, mwN). 6
Für den Revisionsfall, der im Hinblick auf die wesentliche Sach- und Rechtslage mit jenem des zitierten Beschlusses vergleichbar ist, folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 14. Februar 2020 (somit noch vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG 2020 am 22. März 2020) zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020).Für den Revisionsfall, der im Hinblick auf die wesentliche Sach- und Rechtslage mit jenem des zitierten Beschlusses vergleichbar ist, folgt daraus, dass die Revisionsfrist am 14. Februar 2020 (somit noch vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG 2020 am 22. März 2020) zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG 2020).
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Ausgehend vom oben genannten Beginn der Revisionsfrist hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des 27. März 2020 geendet (§ 32 Abs. 2 AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung von 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall daher mit Ablauf des 6. Mai 2020 geendet. Die am 10. Juni 2020 zur Post gegebene Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Ausgehend vom oben genannten Beginn der Revisionsfrist hätte die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG mit Ablauf des 27. März 2020 geendet (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung von 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall daher mit Ablauf des 6. Mai 2020 geendet. Die am 10. Juni 2020 zur Post gegebene Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juli 2022