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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über den Antrag des I M in W, auf Erstreckung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das am 14. Dezember 2021 mündlich verkündete und am 4. Jänner 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W255 2244322-1/14E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Wien, am 19. Juli 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080014.L00Im RIS seit
12.08.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022