TE Vwgh Beschluss 2022/7/19 Ra 2021/02/0192

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Veröffentlicht am 19.07.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §45 Abs1 Z1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/02/0216
Ra 2021/02/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Anträge des E in V, auf Wiederaufnahme der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 24. Jänner 2022, Ra 2021/02/0192-10, betreffend Ordnungsstrafe und Wiederaufnahme iA Übertretung des KFG, vom 14. Jänner 2022, Ra 2021/02/0216-7, betreffend Wiederaufnahme iA Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen Übertretung des KFG und vom 14. Jänner 2022, Ra 2021/02/0217-7, betreffend Wiederaufnahme iA Übertretung des KFG, erledigten Verfahren, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Anträge des E in römisch fünf, auf Wiederaufnahme der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 24. Jänner 2022, Ra 2021/02/0192-10, betreffend Ordnungsstrafe und Wiederaufnahme iA Übertretung des KFG, vom 14. Jänner 2022, Ra 2021/02/0216-7, betreffend Wiederaufnahme iA Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen Übertretung des KFG und vom 14. Jänner 2022, Ra 2021/02/0217-7, betreffend Wiederaufnahme iA Übertretung des KFG, erledigten Verfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge auf Wiederaufnahme werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit den oben genannten Beschlüssen stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionsverfahren ein, weil den jeweils erteilten Mängelbehebungsaufträgen nicht fristgerecht nachgekommen wurde.
2
Mit der vorliegenden Eingabe vom 17. Juni 2022 beantragt der Antragsteller die Wiederaufnahme „auch zu den älteren VwGH-Verfahren“ mit der Begründung, der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten habe die Revision vom Februar 2022 zuerst übergangen und sei dann mit rechtswidriger Umtriebigkeit bzw. krimineller Energie bemüht gewesen, Fehlverhalten zu decken. Zusätzlich werde Bagatellisierungs- oder Begünstigungshaltung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, weil (aufgrund einer am 23. März 2022 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe des Revisionswerbers) keinerlei Gründe für allfällige dienst- oder strafrechtliche Veranlassungen gesehen worden seien.
3
Die vorliegenden Anträge betreffen die im Kopf dieses Beschlusses genannten Verfahren und werden infolge des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und ausgefertigt, zumal der in VwGH 14.6.2022, Ra 2021/02/0192, 0216 und 0217, Rn 13, enthaltene Hinweis dem Revisionswerber noch nicht zugestellt wurde.
4
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
5
Die hier erhobenen Vorwürfe betreffen Zeiträume, die nach dem gegenständlichen Einstellungsbeschlüsse gefasst wurden, sodass schon deshalb der Abschluss der Verfahren durch die vom Revisionswerber genannten Vorgänge nicht verursacht werden konnte.
6
Damit ist die Aussichtslosigkeit dieser Anträge offenkundig, weshalb sie ohne Behebung der ihnen anhaftenden Formgebrechen wie deren Abfassung durch einen Rechtsanwalt (vgl. etwa VwGH 19.7.2021, So 2021/03/0006, mwN) mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen waren (vgl. VwGH 23.2.2018, 2015/03/0005).Damit ist die Aussichtslosigkeit dieser Anträge offenkundig, weshalb sie ohne Behebung der ihnen anhaftenden Formgebrechen wie deren Abfassung durch einen Rechtsanwalt vergleiche , etwa VwGH 19.7.2021, So 2021/03/0006, mwN) mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen waren vergleiche , VwGH 23.2.2018, 2015/03/0005).

Wien, am 19. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020192.L05

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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