1
Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des (aus Somalia stammenden) Revisionswerbers vom 25. November 2014 auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.), und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des (aus Somalia stammenden) Revisionswerbers vom 25. November 2014 auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter einem wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
2
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 (vollumfänglich) Beschwerde.
3
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 6. Juli 2018, Zl. W215 2166489-1, wurden in Erledigung dieser Beschwerde die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheids vom 13. Juli 2017 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 6. Juli 2018, Zl. W215 2166489-1, wurden in Erledigung dieser Beschwerde die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des Bescheids vom 13. Juli 2017 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen.
4
In der Folge erließ das BFA den Bescheid vom 16. August 2018, mit dem es dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilte (Spruchpunkt I.), gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt II.), feststellte, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festlegte (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannte (Spruchpunkt V.) und gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Einreiseverbot erließ (Spruchpunkt VI.).In der Folge erließ das BFA den Bescheid vom 16. August 2018, mit dem es dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilte (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch zwei.), feststellte, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festlegte (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannte (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Einreiseverbot erließ (Spruchpunkt römisch sechs.).
5
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 13. September 2018 (vollumfänglich) Beschwerde.
6
Mit Teilerkenntnis vom 1. Oktober 2018 wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet ab.Mit Teilerkenntnis vom 1. Oktober 2018 wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet ab.
7
In der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2019 (des Verfahrens über die Beschwerde vom 13. September 2018) gab der verfahrensleitende Richter des BVwG zu Protokoll, „dass auch [Spruchpunkte] I. und II. des Bescheides [...] vom 13.07.2017 (Asyl und subsidiärer Schutz) nach wie vor offen sind und auch Gegenstand des Verfahrens darstellen.“In der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2019 (des Verfahrens über die Beschwerde vom 13. September 2018) gab der verfahrensleitende Richter des BVwG zu Protokoll, „dass auch [Spruchpunkte] römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides [...] vom 13.07.2017 (Asyl und subsidiärer Schutz) nach wie vor offen sind und auch Gegenstand des Verfahrens darstellen.“
8
Mit dem gegenständlich in Revision gezogenen Erkenntnis vom 20. September 2019 wies das BVwG nicht nur die Beschwerde vom 13. September 2018 betreffend die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. des Bescheides vom 16. August 2018 als unbegründet ab (Spruchpunkt II. A), sondern auch die gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 13. Juli 2017 gerichtete Beschwerde vom 31. Juli 2017 (Spruchpunkt I. A).Mit dem gegenständlich in Revision gezogenen Erkenntnis vom 20. September 2019 wies das BVwG nicht nur die Beschwerde vom 13. September 2018 betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. des Bescheides vom 16. August 2018 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei. A), sondern auch die gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 13. Juli 2017 gerichtete Beschwerde vom 31. Juli 2017 (Spruchpunkt römisch eins. A).
Unter einem sprach das BVwG jeweils aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkte I. B und II. B).Unter einem sprach das BVwG jeweils aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkte römisch eins. B und römisch zwei. B).
9
In der Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, dass mit Beschluss des BVwG vom 6. Juli 2018 keine Entscheidung über die Beschwerde vom 31. Juli 2017 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 13. Juli 2017 erfolgt sei.In der Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, dass mit Beschluss des BVwG vom 6. Juli 2018 keine Entscheidung über die Beschwerde vom 31. Juli 2017 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 13. Juli 2017 erfolgt sei.
Mangels einer maßgeblich wahrscheinlichen und aktuellen Verfolgungsgefahr komme die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht. Auch würde der Revisionswerber durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der EMRK verletzt werden. Der Revisionswerber fände im Fall einer Rückkehr eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage vor, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz) abzuweisen sei.Mangels einer maßgeblich wahrscheinlichen und aktuellen Verfolgungsgefahr komme die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht. Auch würde der Revisionswerber durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der EMRK verletzt werden. Der Revisionswerber fände im Fall einer Rückkehr eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage vor, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz) abzuweisen sei.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, dass der gegenständlich erkennende Richter des BVwG für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 13. Juli 2017 unzuständig sei. „Die Sache“ sei „wohl immer noch“ bei einer anderen (näher genannten) Richterin des BVwG zur Zl. W215 2166489-1 anhängig. Darauf aufbauend hätte das BVwG gegen den Revisionswerber gegenständlich auch keine Rückkehrentscheidung fällen sowie davon abhängige Spruchpunkte treffen dürfen. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG sei noch nicht (im parallel beim BVwG zu oben genannter Geschäftszahl anhängigen Beschwerdeverfahren) über den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgesprochen worden.In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, dass der gegenständlich erkennende Richter des BVwG für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 13. Juli 2017 unzuständig sei. „Die Sache“ sei „wohl immer noch“ bei einer anderen (näher genannten) Richterin des BVwG zur Zl. W215 2166489-1 anhängig. Darauf aufbauend hätte das BVwG gegen den Revisionswerber gegenständlich auch keine Rückkehrentscheidung fällen sowie davon abhängige Spruchpunkte treffen dürfen. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG sei noch nicht (im parallel beim BVwG zu oben genannter Geschäftszahl anhängigen Beschwerdeverfahren) über den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgesprochen worden.
12
Die Revision ist zulässig. Sie erweist sich aus nachstehenden Erwägungen auch als berechtigt:
13
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086, mwN).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche , VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086, mwN). 14
Wie sich im vorliegenden Fall aus der Aktenlage (im Wesentlichen aus dem Bescheid des BFA vom 16. August 2018, der dagegen erhobenen Beschwerde vom 13. September 2018 sowie dem Verhandlungsprotokoll vom 23. Juli 2019) eindeutig ergibt, ist Gegenstand des dem hier angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Bescheid des BFA vom 16. August 2018. Der Revisionswerber bekämpfte mit der Beschwerde vom 13. September 2018 nicht auch (allenfalls neuerlich) den Bescheid des BFA vom 13. Juli 2017. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 31. Juli 2017 ist vielmehr bereits bei einer anderen Gerichtsabteilung bzw. einer anderen Richterin des BVwG (zur Zl. W215 2166489-1) anhängig.
15
Der dem (für die „ordentliche“ Gerichtsbarkeit geltenden) Art. 87 Abs. 3 B-VG nachgebildete Art. 135 Abs. 3 B-VG statuiert auch für die Verwaltungsgerichte den „Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“. Diese Einrichtung steht (unter anderem) auch im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinn des Art. 83 Abs. 2 B-VG. Im Geltungsbereich des verfassungsgesetzlich geregelten Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinn handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift.Der dem (für die „ordentliche“ Gerichtsbarkeit geltenden) Artikel 87, Absatz 3, B-VG nachgebildete Artikel 135, Absatz 3, B-VG statuiert auch für die Verwaltungsgerichte den „Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“. Diese Einrichtung steht (unter anderem) auch im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinn des Artikel 83, Absatz 2, B-VG. Im Geltungsbereich des verfassungsgesetzlich geregelten Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinn handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift.
Entscheidet daher ein nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BVwG (vgl. zu alldem VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, sowie zuletzt etwa VwGH 19.4.2022, Ra 2022/02/0021, jeweils mwN).Entscheidet daher ein nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BVwG vergleiche , zu alldem VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, sowie zuletzt etwa VwGH 19.4.2022, Ra 2022/02/0021, jeweils mwN).
16
Indem das BVwG mit Spruchpunkt I. A des in Revision gezogenen Erkenntnisses in einer Angelegenheit entschied, die nicht Gegenstand des dem erkennenden Richter zugewiesenen, sondern Gegenstand eines bereits bei einer anderen Richterin anhängigen Beschwerdeverfahrens war, hat es seine Entscheidung insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.Indem das BVwG mit Spruchpunkt römisch eins. A des in Revision gezogenen Erkenntnisses in einer Angelegenheit entschied, die nicht Gegenstand des dem erkennenden Richter zugewiesenen, sondern Gegenstand eines bereits bei einer anderen Richterin anhängigen Beschwerdeverfahrens war, hat es seine Entscheidung insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
Das Erkenntnis war daher im diesbezüglichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG sowie im Übrigen - da es sich um auf die Spruchpunkte betreffend internationalen Schutz aufbauende Absprüche handelt (vgl. etwa VwGH 23.8.2019, Ra 2019/18/0188, und in diesem Zusammenhang auch VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162) - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das Erkenntnis war daher im diesbezüglichen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG sowie im Übrigen - da es sich um auf die Spruchpunkte betreffend internationalen Schutz aufbauende Absprüche handelt vergleiche , etwa VwGH 23.8.2019, Ra 2019/18/0188, und in diesem Zusammenhang auch VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162) - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
17
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Zuspruch der begehrten Eingabegebühr hat infolge Bewilligung der Verfahrenshilfe in diesem Umfang zu unterbleiben.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Zuspruch der begehrten Eingabegebühr hat infolge Bewilligung der Verfahrenshilfe in diesem Umfang zu unterbleiben.
Wien, am 19. Juli 2022