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Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. Juni 2020 wurde Herrn N. H. gemäß § 35 Abs. 1 der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) die Baubewilligung für das Vorhaben „Änderungsplanung: Neubau eines Wohnhauses“ auf einem näher genannten Grundstück unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt und mit Spruchpunkt II. die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwendungen ab- und zurückgewiesen, soweit diese in den Nebenbestimmungen des Spruchpunktes I. nicht berücksichtigt worden waren.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. Juni 2020 wurde Herrn N. H. gemäß Paragraph 35, Absatz eins, der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) die Baubewilligung für das Vorhaben „Änderungsplanung: Neubau eines Wohnhauses“ auf einem näher genannten Grundstück unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt und mit Spruchpunkt römisch zwei. die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwendungen ab- und zurückgewiesen, soweit diese in den Nebenbestimmungen des Spruchpunktes römisch eins. nicht berücksichtigt worden waren.
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Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020, nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Beschluss zur Post gegeben am 27. Juli 2020, erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) und stellten zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
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Mit Bescheid vom 29. Juli 2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 13. Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid vom 9. Juni 2020 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), erklärte das Verfahren über die ebenfalls erhobene Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden und stellte dieses Verfahren ein (Spruchpunkt II.). Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 13. Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid vom 9. Juni 2020 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte das Verfahren über die ebenfalls erhobene Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden und stellte dieses Verfahren ein (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
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Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - aus, der Bescheid vom 9. Juni 2020 sei nach einem erfolglosen Zustellversuch an die rechtsfreundliche Vertretung der revisionswerbenden Parteien am 26. Juni 2020 hinterlegt und noch am selben Tag übernommen worden. Beginn der Abholfrist sei der 26. Juni 2020 gewesen. Ein Telefonat mit der Kanzlei habe ergeben, dass die Beschwerde am 27. Juli 2020 zur Post gegeben worden sei und dass die Annahme, dass der Bescheid vom 9. Juni 2020 am 29. Juni 2020 zugestellt worden sei, auf kanzleiinternen Vermerken beruhe.
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Unter der Überschrift „Beweiswürdigung“ legte das Verwaltungsgericht sodann dar, es habe Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt sowie ein Telefonat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe entfallen können, da die erste Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei bzw. der entscheidungswesentliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergebe. So ergäben sich alle Feststellungen aus dem im Akt aufliegenden Rückschein. Auf diesem sei in den Feldern „Zustellversuch am“ und „Beginn der Abholfrist“ der 26. Juni 2020 eingetragen, ebenso beim Feld „Übernahmebestätigung“. Zur übernehmenden Person sei keine Auswahlmöglichkeit, sondern eine leere Zeile angekreuzt und augenscheinlich nur mit einem Kurzzeichen eigenhändig unterschrieben worden. Der den Zustellvorgang dokumentierende Rückschein sei somit ordnungsgemäß ausgefüllt worden und als öffentliche Urkunde Beweis für die Rechtmäßigkeit der Zustellung; der Gegenbeweis sei möglich. Die in der Beschwerde vertretene Annahme der Zustellung am 29. Juni 2020 beruhe auf offenkundig unrichtigen kanzleiinternen Vermerken.
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Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Bescheid vom 9. Juni 2020 gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz am 26. Juni 2020 zur Abholung bereitgelegen sei und damit am 26. Juni 2020 als zugestellt gelte. Die am 27. Juni 2020 zur Post gegebene Beschwerde erweise sich damit als verspätet und sei zurückzuweisen gewesen.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Bescheid vom 9. Juni 2020 gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz am 26. Juni 2020 zur Abholung bereitgelegen sei und damit am 26. Juni 2020 als zugestellt gelte. Die am 27. Juni 2020 zur Post gegebene Beschwerde erweise sich damit als verspätet und sei zurückzuweisen gewesen.
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Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid als verspätet zurückzuweisen gewesen sei. Damit sei die Hauptsache entschieden worden, weshalb der meritorischen Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bedeutung mehr zukomme. Die revisionswerbenden Parteien seien daher materiell klaglos gestellt, weshalb die Beschwerde für gegenstandslos zu erklären und dieses Beschwerdeverfahren einzustellen gewesen sei.
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Die revisionswerbenden Parteien erhoben zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. September 2021, E 3284/2021-5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Die vorliegende Revision stützt ihre Zulässigkeit auf Abweichungen des angefochtenen Beschlusses von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Überraschungsverbot und zur Wahrung des Parteiengehörs. Das Verwaltungsgericht habe es insbesondere unterlassen, den revisionswerbenden Parteien die Verspätung ihrer Beschwerde förmlich vorzuhalten. Weiters sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer rechtmäßigen Zustellung des Baubewilligungsbescheides am 26. Juni 2020 ausgegangen und dabei ebenfalls von näher genannter Rechtsprechung abgewichen (wird näher ausgeführt).
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Der Verwaltungsgerichtshof leitete nach Vorlage der Revision samt der verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten das Vorverfahren ein, im Zuge dessen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision sowie Kostenersatz beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Die Revision ist bereits aufgrund ihres Zulässigkeitsvorbringens zur Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wahrung des Parteiengehörs zulässig. Sie ist auch begründet.
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Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern (vgl. VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, mwN). Auch von den Verwaltungsgerichten sind auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zu beachten (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, mwN).Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren. Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern vergleiche , VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, mwN). Auch von den Verwaltungsgerichten sind auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten vergleiche , VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, mwN). 14
Im Revisionsfall ergibt sich weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus den Verfahrensakten, dass das Verwaltungsgericht den revisionswerbenden Parteien in förmlicher Weise und unter Setzung einer Frist zur Frage der angenommenen Verspätung ihrer Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid vom 9. Juni 2020 ein solches Parteiengehör gewährt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Parteiengehör nicht ordnungsgemäß gewahrt wurde, wodurch das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastete (vgl. zB. VwGH 28.3.2018, Ra 2016/11/0085, mwN).Im Revisionsfall ergibt sich weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus den Verfahrensakten, dass das Verwaltungsgericht den revisionswerbenden Parteien in förmlicher Weise und unter Setzung einer Frist zur Frage der angenommenen Verspätung ihrer Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid vom 9. Juni 2020 ein solches Parteiengehör gewährt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Parteiengehör nicht ordnungsgemäß gewahrt wurde, wodurch das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastete vergleiche , zB. VwGH 28.3.2018, Ra 2016/11/0085, mwN). 15
Aufgrund des Revisionsvorbringens zu dem vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner zurückweisenden Entscheidung herangezogenen Rückschein kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensbestimmungen bei seiner Beurteilung, wann der mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 9. Juni 2020 dem Vertreter der revisionswerbenden Parteien zugestellt wurde, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sodass von der Relevanz dieses Verfahrensmangels auszugehen ist.
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Der angefochtene Beschluss war daher schon deswegen im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher schon deswegen im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft es zu, dass mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft es zu, dass mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird vergleiche , VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050). 18
Mit der Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses tritt gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache jedoch in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hatte. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts nie erlassen worden (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048).Mit der Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses tritt gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Rechtssache jedoch in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hatte. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts nie erlassen worden vergleiche , VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048). 19
Damit wird der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Einstellung des bezüglichen Verfahrens (Spruchpunkt II.) die Grundlage entzogen, weshalb dieser Spruchpunkt gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - und somit im Ergebnis der gesamte Beschluss - aufzuheben war.Damit wird der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Einstellung des bezüglichen Verfahrens (Spruchpunkt römisch zwei.) die Grundlage entzogen, weshalb dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - und somit im Ergebnis der gesamte Beschluss - aufzuheben war.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG, insbesondere auf § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG, insbesondere auf Paragraph 53, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Juli 2022