TE Vwgh Beschluss 2022/7/26 Ra 2021/21/0361

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Veröffentlicht am 26.07.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §56
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §66 Abs1
MRK Art8
NAG 2005 §52 Abs1 Z1
NAG 2005 §52 Abs1 Z2
NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §54 Abs5 Z1
NAG 2005 §55 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des M T A, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. November 2021, L508 2158349-2/3E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein 1987 geborener Staatsangehöriger Pakistans, beantragte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 5. Juni 2014 die Gewährung von internationalem Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 25. April 2017, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, vollinhaltlich ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde zog der Revisionswerber mit Eingabe vom 6. März 2018 zurück.
2
Er hatte nämlich in Zypern am 7. Juni 2017 eine rumänische Staatsangehörige geheiratet, die in der Folge ihr Recht auf Freizügigkeit (vorübergehend) in Österreich ausübte und ab 6. November 2017 über eine Anmeldebescheinigung verfügte. Dem Revisionswerber wurde sodann eine vom 25. Jänner 2018 bis zum 25. Jänner 2023 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt. Mit Beschluss eines zypriotischen Gerichtes vom 15. August 2019 wurde die Ehe wieder geschieden. Von diesem Umstand setzte der Revisionswerber die Behörde erst im Juli 2020 in Kenntnis. Der Ehe entstammt ein am 3. Juli 2018 geborener rumänischer Sohn, der seit seiner Geburt bei seiner (mütterlichen) Großmutter in Rumänien lebt.
3
Mit Bescheid vom 11. Mai 2021 wies das von der Niederlassungsbehörde befasste BFA den Revisionswerber gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilte es ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.Mit Bescheid vom 11. Mai 2021 wies das von der Niederlassungsbehörde befasste BFA den Revisionswerber gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit , Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilte es ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
4
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. November 2021 - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. November 2021 - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Zur Begründung der - im Revisionsverfahren strittigen - Interessenabwägung bezog sich das BVwG auf seine Feststellungen zum - im Wesentlichen nur durch mehrere urlaubsbedingte Reisen nach Pakistan, unter anderem im Zeitraum von August 2020 bis 2. Februar 2021, unterbrochenen - Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich seit Juni 2014. Es seien diesbezüglich aber die ursprüngliche Stellung eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz und die entgegen § 54 Abs. 6 NAG um rund ein Jahr verspätete Bekanntgabe der Ehescheidung als relativierend zu berücksichtigen.Zur Begründung der - im Revisionsverfahren strittigen - Interessenabwägung bezog sich das BVwG auf seine Feststellungen zum - im Wesentlichen nur durch mehrere urlaubsbedingte Reisen nach Pakistan, unter anderem im Zeitraum von August 2020 bis 2. Februar 2021, unterbrochenen - Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich seit Juni 2014. Es seien diesbezüglich aber die ursprüngliche Stellung eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz und die entgegen Paragraph 54, Absatz 6, NAG um rund ein Jahr verspätete Bekanntgabe der Ehescheidung als relativierend zu berücksichtigen.
6
Nach dem Bezug von Grundversorgung von Juni 2014 bis Jänner 2016 sei der Revisionswerber neben Zeiten, in denen er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten habe, überwiegend berufstätig gewesen und verfüge über eine Wohnmöglichkeit. Er sei unbescholten, gesund und arbeitsfähig. Am 6. Dezember 2019 habe er die Integrationsprüfung, beinhaltend den Nachweis seiner Sprachkompetenz auf dem Niveau A2, bestanden. In Österreich habe der Revisionswerber einige Sozialkontakte aufgebaut, nach der Trennung von seiner rumänischen Ehefrau im Mai 2019, zu der kein Kontakt mehr bestehe, jedoch kein Familienleben geführt. Ebenso bestehe, abgesehen von einem einmaligen Videochat im November 2019, kein Kontakt zu seinem in Rumänien aufhältigen Kind.
7
In Pakistan lebten dagegen seine Eltern, eine Schwester und seine nunmehrige (pakistanische) Ehefrau, die er am 1. März 2020 in Pakistan nach islamischem Ritus geheiratet habe. Mit der Möglichkeit einer Reintegration im Herkunftsstaat, wo der Revisionswerber sozialisiert worden sei und mehr als drei Viertel seines Lebens verbrachtet habe, sei zu rechnen. Die Kontakte zu seinem in Österreich lebenden Bekanntenkreis könnten über diverse Kommunikationsmittel und durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten werden.
8
Unter Hinweis auch darauf, dass der Revisionswerber jedenfalls ab dem von ihm selbst im Sommer 2019 eingereichten Scheidungsantrag nicht mehr ernsthaft damit habe rechnen können, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, und die daraus folgende Relativierung der in der Folge erlangten Aspekte an Integration im Bundesgebiet, gelangte das BVwG zusammenfassend zum Ergebnis, die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes überwögen die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich.
9
Von der Abhaltung der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts Abstand genommen werden können. Schon das BFA habe ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nach schlüssiger Beweiswürdigung Sachverhaltsfeststellungen getroffen. In der Beschwerde sei kein dem Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet worden. Überdies verwies das BVwG noch auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum „erlaubten Absehen von der mündlichen Verhandlung bei eindeutigen Fällen“, von dessen Vorliegen es in der gegenständlichen Konstellation somit offenbar ausging.Von der Abhaltung der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung habe gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts Abstand genommen werden können. Schon das BFA habe ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nach schlüssiger Beweiswürdigung Sachverhaltsfeststellungen getroffen. In der Beschwerde sei kein dem Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet worden. Überdies verwies das BVwG noch auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum „erlaubten Absehen von der mündlichen Verhandlung bei eindeutigen Fällen“, von dessen Vorliegen es in der gegenständlichen Konstellation somit offenbar ausging.
10
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Die dagegen erhobene außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
11
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
13
Der Revisionswerber stellt nicht in Frage, dass das ihm aufgrund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG schon im Hinblick auf die Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr besteht (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG) und daher der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG verwirklicht ist (vgl. dazu etwa VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0379, Rn. 11, mit Bezug auf VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 8 bis 12).Der Revisionswerber stellt nicht in Frage, dass das ihm aufgrund der Ehe mit einer EWR-Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG schon im Hinblick auf die Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr besteht vergleiche , Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG) und daher der Ausweisungstatbestand nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG verwirklicht ist vergleiche , dazu etwa VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0379, Rn. 11, mit Bezug auf VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 8 bis 12).
14
Allerdings wendet sich der Revisionswerber gegen die Interessenabwägung des BVwG und rügt, dass zu deren mängelfreier Vornahme die Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erforderlich gewesen wäre. Wäre eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, hätte er darlegen können, „dass er tatsächlich in Österreich einen vollständigen Grad der erforderlichen Integration für die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes aus Eigenem erreicht hat“.
15
Dem ist jedoch zu entgegnen, dass das BVwG ohnehin alle wesentlichen im Beschwerdeverfahren zugunsten des Revisionswerbers ins Treffen geführten Umstände, auf die auch die Revision rekurriert, insbesondere den (teilweise unterbrochenen) Aufenthalt seit Juni 2014, seine Unbescholtenheit, die teilweise Erwerbstätigkeit sowie den Erwerb von Sprachkenntnissen und Sozialkontakten in seine Beurteilung einbezogen hat.
16
Dabei durfte das BVwG auch zugrunde legen, dass die weitere Integration in Österreich nach der von ihm im Sommer 2019 eingeleiteten Ehescheidung wegen der evidenten Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG für das ausnahmsweise Erhaltenbleiben des von seiner bisherigen Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsrechts während unsicheren Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG erfolgte und deshalb entscheidend relativiert ist (vgl. in diesem Sinn jüngst VwGH 12.7.2022, Ra 2021/21/0349, Rn. 14). Das gilt im Übrigen auch für den Zeitraum des Verfahrens über den offenbar von vornherein unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz. Außerdem verwies das BVwG unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG auch zu Recht auf die bestehenden Bindungen des Revisionswerbers zu seinem Heimatstaat, insbesondere zu seiner dort lebenden Ehefrau.Dabei durfte das BVwG auch zugrunde legen, dass die weitere Integration in Österreich nach der von ihm im Sommer 2019 eingeleiteten Ehescheidung wegen der evidenten Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG für das ausnahmsweise Erhaltenbleiben des von seiner bisherigen Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsrechts während unsicheren Aufenthalts iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG erfolgte und deshalb entscheidend relativiert ist vergleiche , in diesem Sinn jüngst VwGH 12.7.2022, Ra 2021/21/0349, Rn. 14). Das gilt im Übrigen auch für den Zeitraum des Verfahrens über den offenbar von vornherein unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz. Außerdem verwies das BVwG unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG auch zu Recht auf die bestehenden Bindungen des Revisionswerbers zu seinem Heimatstaat, insbesondere zu seiner dort lebenden Ehefrau.
17
Vor diesem Hintergrund war es jedenfalls nicht unvertretbar, dass das BVwG in Bezug auf die Interessenabwägung vom Vorliegen eines insgesamt eindeutigen Falles ausging, der es ihm ausnahmsweise erlaubte, von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber abzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0147, Rn. 8).Vor diesem Hintergrund war es jedenfalls nicht unvertretbar, dass das BVwG in Bezug auf die Interessenabwägung vom Vorliegen eines insgesamt eindeutigen Falles ausging, der es ihm ausnahmsweise erlaubte, von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber abzusehen vergleiche , dazu etwa VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0147, Rn. 8).
18
Soweit der Revisionswerber eine Schlechterstellung gegenüber „jeder asylwerbenden Person, welche einen ‚Mindestzeitraum‘ von fünf Jahren (oder auch kürzer) in Österreich verbracht hat und entsprechende Integrationsnachweise erbringen kann“, unterstellt, bezieht er sich offenbar auf § 56 AsylG 2005. Er lässt dabei aber außer Acht, dass der nach dieser Bestimmung zu gewährende Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der im Übrigen nicht auf die Asylwerbereigenschaft des Antragstellers abstellt und neben weiteren Bedingungen einen zumindest fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt in Österreich verlangt, nicht an die Voraussetzung anknüpft, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen des Art. 8 EMRK (auf Dauer) unzulässig ist. Das ist aber der hier zu beachtende (höhere) Maßstab (vgl. dazu etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133, Rn. 9).Soweit der Revisionswerber eine Schlechterstellung gegenüber „jeder asylwerbenden Person, welche einen ‚Mindestzeitraum‘ von fünf Jahren (oder auch kürzer) in Österreich verbracht hat und entsprechende Integrationsnachweise erbringen kann“, unterstellt, bezieht er sich offenbar auf Paragraph 56, AsylG 2005. Er lässt dabei aber außer Acht, dass der nach dieser Bestimmung zu gewährende Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der im Übrigen nicht auf die Asylwerbereigenschaft des Antragstellers abstellt und neben weiteren Bedingungen einen zumindest fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt in Österreich verlangt, nicht an die Voraussetzung anknüpft, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen des Artikel 8, EMRK (auf Dauer) unzulässig ist. Das ist aber der hier zu beachtende (höhere) Maßstab vergleiche , dazu etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133, Rn. 9).
19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG - in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210361.L00

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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