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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des O U, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 6/5, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (betreffend Festnahme, Anhaltung und Schubhaft), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 1.586,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Fristsetzungsantrag vom 3. Mai 2022 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es in dieser Sache mit dem Erkenntnis vom 27. Juni 2022, W155 2233021-1/35E und W155 2233021- 4/6E, entschied. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit dem genannten Erkenntnis samt Zustellnachweis mit Bericht vom 28. Juni 2022 vorgelegt wurde, klaglos gestellt.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz iVm §§ 47 f VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt. Da Säumnis in Bezug auf zwei trennbare Absprüche geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand zweifach (siehe dazu etwa VwGH 22.2.2022, Fr 2021/21/0024, und VwGH 5.5.2022, Ra 2021/21/0235, Rn. 21) samt der doppelten Eingabengebühr von € 480,--.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraphen 47, f VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt. Da Säumnis in Bezug auf zwei trennbare Absprüche geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand zweifach (siehe dazu etwa VwGH 22.2.2022, Fr 2021/21/0024, und VwGH 5.5.2022, Ra 2021/21/0235, Rn. 21) samt der doppelten Eingabengebühr von € 480,--.
Wien, am 26. Juli 2022
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022210009.F00Im RIS seit
25.08.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022