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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18. Mai 2022 wurde - im Beschwerdeverfahren - dem Revisionswerber aufgetragen, zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes am Standort einer entfernten Hecke auf einem näher genannten Grundstück eine Hecke mit einer Länge von 430 m und einer Breite von 9 m anzulegen, wobei pro Laufmeter je 5 Stück näher umschriebener Gehölze zu pflanzen seien. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18. Mai 2022 wurde - im Beschwerdeverfahren - dem Revisionswerber aufgetragen, zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes am Standort einer entfernten Hecke auf einem näher genannten Grundstück eine Hecke mit einer Länge von 430 m und einer Breite von 9 m anzulegen, wobei pro Laufmeter je 5 Stück näher umschriebener Gehölze zu pflanzen seien. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter der Überschrift „III. Revisionspunkt“ Folgendes vor:
„Das angefochtene Erkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der Revisionswerber ist durch das angefochtene Erkenntnis in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Parteiengehör sowie auf freie Nutzung seines Eigentums verletzt. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18.05.2022 wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.“
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071; 31.3.2022, Ra 2022/10/0040; 24.3.2022, Ra 2022/10/0037; 21.3.2022, Ra 2022/10/0023 bis 0025; 24.2.2022, Ra 2020/10/0129).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071; 31.3.2022, Ra 2022/10/0040; 24.3.2022, Ra 2022/10/0037; 21.3.2022, Ra 2022/10/0023 bis 0025; 24.2.2022, Ra 2020/10/0129).
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Mit der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Parteiengehör vermag der Revisionswerber nach der hg. Rechtsprechung keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/10/0180 bis 0182; 8.10.2021, Ra 2021/02/0205; 7.10.2021, Ra 2021/06/0146, 0147; 29.1.2020, Ro 2020/07/0001; 27.6.2017, Ra 2017/10/0020).Mit der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Parteiengehör vermag der Revisionswerber nach der hg. Rechtsprechung keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , VwGH 14.1.2022, Ra 2021/10/0180 bis 0182; 8.10.2021, Ra 2021/02/0205; 7.10.2021, Ra 2021/06/0146, 0147; 29.1.2020, Ro 2020/07/0001; 27.6.2017, Ra 2017/10/0020).
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Das vom Revisionswerber als Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. nochmals VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071, mit Verweis auf VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001; 28.8.2019, Ra 2019/11/0111; 19.2.2014, Ro 2014/10/0023; siehe auch VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0064).Das vom Revisionswerber als Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt vergleiche , nochmals VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071, mit Verweis auf VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001; 28.8.2019, Ra 2019/11/0111; 19.2.2014, Ro 2014/10/0023; siehe auch VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0064). 7
Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. wiederum VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071, mit Verweis auf VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088; siehe weiters VwGH 24.8.2020, Ro 2020/10/0008, 0009; 18.6.2020, Ra 2020/10/0067; 26.9.2019, Ra 2018/10/0146).Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen vergleiche , wiederum VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071, mit Verweis auf VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088; siehe weiters VwGH 24.8.2020, Ro 2020/10/0008, 0009; 18.6.2020, Ra 2020/10/0067; 26.9.2019, Ra 2018/10/0146). 8
Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juli 2022