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1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2022 wurde festgestellt, dass hinsichtlich der mitbeteiligten Partei die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ nicht vorlägen und ferner die Gewerbeausübung untersagt.
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2. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Mit Wirksamkeit vom 5. Jänner 2022 habe die Mitbeteiligte das reglementierte Gewerbe angemeldet und einen Versicherungsdatenauszug vom 5. Jänner 2022 sowie das Prüfungszeugnis der Wirtschaftskammer Steiermark über die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacherin (Stylistin)“ vom 6. Oktober 2003 und ein Dienstzeugnis einer Friseurgeschäftskette vorgelegt. Zusammenfassend ging das Verwaltungsgericht aufgrund ausführlicher Feststellungen zum Werdegang der Mitbeteiligten davon aus, dass der individuelle Befähigungsnachweis gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 - in Abweichung von der behördlichen Beurteilung - als erbracht angesehen werden müsse.2. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Mit Wirksamkeit vom 5. Jänner 2022 habe die Mitbeteiligte das reglementierte Gewerbe angemeldet und einen Versicherungsdatenauszug vom 5. Jänner 2022 sowie das Prüfungszeugnis der Wirtschaftskammer Steiermark über die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacherin (Stylistin)“ vom 6. Oktober 2003 und ein Dienstzeugnis einer Friseurgeschäftskette vorgelegt. Zusammenfassend ging das Verwaltungsgericht aufgrund ausführlicher Feststellungen zum Werdegang der Mitbeteiligten davon aus, dass der individuelle Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 - in Abweichung von der behördlichen Beurteilung - als erbracht angesehen werden müsse.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Zulässigkeit der erhobenen Amtsrevision wurde lediglich vorgebracht, der Landeshauptmann sei gemäß § 371a Gewerbeordnung 1994 berechtigt, gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes in Verfahren nach der Gewerbeordnung, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Zur Zulässigkeit der erhobenen Amtsrevision wurde lediglich vorgebracht, der Landeshauptmann sei gemäß Paragraph 371 a, Gewerbeordnung 1994 berechtigt, gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes in Verfahren nach der Gewerbeordnung, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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Mit diesem Vorbringen, das sich lediglich auf die Rechtmittellegitimation des Revisionswerbers bezieht, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.Mit diesem Vorbringen, das sich lediglich auf die Rechtmittellegitimation des Revisionswerbers bezieht, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juli 2022