1
Mit Strafverfügung vom 4. Oktober 2021 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Ried über den Revisionswerber wegen Verletzungen nach dem KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG sechs Geldstrafen in der Höhe von insgesamt € 515,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen. Mit Strafverfügung vom 4. Oktober 2021 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Ried über den Revisionswerber wegen Verletzungen nach dem KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG sechs Geldstrafen in der Höhe von insgesamt € 515,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen.
2
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 4. November 2021 wurde der dagegen vom Revisionswerber erhobene Einspruch als verspätet zurückgewiesen, weil der Einspruch erst am 25. Oktober 2021 zur Post gegeben worden, jedoch die Zustellung der Strafverfügung am 7. Oktober 2021 erfolgt sei.
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Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft Ried gerichteten Schriftsatz vom 18. November 2021 nahm der Revisionswerber folgende Reihung seiner Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe vor: „I. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; II. Bescheidbeschwerde“. Weiters führte er im Schriftsatz aus, „sollte dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden, so erhebt er vorsichtshalber Bescheidbeschwerde“. Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft Ried gerichteten Schriftsatz vom 18. November 2021 nahm der Revisionswerber folgende Reihung seiner Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe vor: „I. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; römisch zwei. Bescheidbeschwerde“. Weiters führte er im Schriftsatz aus, „sollte dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden, so erhebt er vorsichtshalber Bescheidbeschwerde“.
4
Die Bezirkshauptmannschaft Ried legte daraufhin den Akt des bisherigen Verwaltungsstrafverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit der Bitte um Entscheidung vor.
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Mit angefochtenen Erkenntnis vom 22. März 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
6
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit unter anderem geltend macht, dass über den Primärantrag auf Wiedereinsetzung bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht abgesprochen worden sei, sondern sofort über den Eventualantrag, nämlich die Bescheidbeschwerde. Deshalb sei das bekämpfte Erkenntnis gemäß (näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet und aufzuheben.
7
Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision als unbegründet abweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
9
Der Revisionswerber hat in seinem Schriftsatz vom 18. November 2021 eine Reihenfolge der Behandlung der von ihm gestellten Anträge dahingehend festgelegt, dass zunächst über den Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verwaltungsstrafverfahren entschieden werden sollte und nur für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, eine Beschwerde erhoben wird. Diese Reihung ergibt sich ausdrücklich aus dem Schriftsatz.
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Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. zu einer vergleichbaren Reihung VwGH 19.6.2015, Ra 2014/02/0178, mwN; siehe auch VwGH 9.10.2020, Ra 2020/03/0101).Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vergleiche , zu einer vergleichbaren Reihung VwGH 19.6.2015, Ra 2014/02/0178, mwN; siehe auch VwGH 9.10.2020, Ra 2020/03/0101). 11
Da das Verwaltungsgericht über den Eventualantrag entschied, bevor die Bezirkshauptmannschaft Ried über den Primärantrag abgesprochen hatte - der Wiedereinsetzungsantrag wurde nach der Aktenlage erst nach Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses mit Bescheid vom 25. April 2022 abgewiesen -, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht über den Eventualantrag entschied, bevor die Bezirkshauptmannschaft Ried über den Primärantrag abgesprochen hatte - der Wiedereinsetzungsantrag wurde nach der Aktenlage erst nach Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses mit Bescheid vom 25. April 2022 abgewiesen -, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Juli 2022