TE Vwgh Beschluss 2022/8/1 Ra 2022/22/0027

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Veröffentlicht am 01.08.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §37 Abs4
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache der O M, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Jänner 2022, VGW-151/V/081/7653/2021-25, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Begründung ab, es handle sich bei der Ehe der Revisionswerberin mit dem österreichischen Staatsbürger S M um eine Aufenthaltsehe.Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Begründung ab, es handle sich bei der Ehe der Revisionswerberin mit dem österreichischen Staatsbürger S M um eine Aufenthaltsehe.
2
Mit Erkenntnis vom 8. November 2017 gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin statt und erteilte ihr den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten.

Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass die Ehe zwischen der Revisionswerberin und S M nicht nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden sei, sondern ein schützenswertes Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK bestehe. Der Bericht der Landespolizeidirektion Wien (LPD) zum Verdacht einer Aufenthaltsehe vom 4. November 2016 und die Begründung des bekämpften Bescheides hätten sich lediglich darauf gestützt, dass die Revisionswerberin nur einen Monat nach der Scheidung (von ihrem früheren Ehemann M M) ihren nunmehrigen Ehemann S M geheiratet habe und nur kurz an dessen Anschrift gemeldet gewesen sei. Die Revisionswerberin habe aber glaubhaft machen können, vor ihrer Scheidung bereits zehn Jahre lang von ihrem damaligen Ehemann M M getrennt gelebt zu haben. Im Bericht der LPD sei auch ausdrücklich festgehalten worden, dass eine Aufenthaltsehe zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen, jedoch derzeit nicht nachgewiesen werden könne. Zudem hätten sich die Angaben der Ehegatten zu ihrem Privatleben als widerspruchsfrei dargestellt. Im Ergebnis lägen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen einer Aufenthaltsehe vor.Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass die Ehe zwischen der Revisionswerberin und S M nicht nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden sei, sondern ein schützenswertes Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK bestehe. Der Bericht der Landespolizeidirektion Wien (LPD) zum Verdacht einer Aufenthaltsehe vom 4. November 2016 und die Begründung des bekämpften Bescheides hätten sich lediglich darauf gestützt, dass die Revisionswerberin nur einen Monat nach der Scheidung (von ihrem früheren Ehemann M M) ihren nunmehrigen Ehemann S M geheiratet habe und nur kurz an dessen Anschrift gemeldet gewesen sei. Die Revisionswerberin habe aber glaubhaft machen können, vor ihrer Scheidung bereits zehn Jahre lang von ihrem damaligen Ehemann M M getrennt gelebt zu haben. Im Bericht der LPD sei auch ausdrücklich festgehalten worden, dass eine Aufenthaltsehe zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen, jedoch derzeit nicht nachgewiesen werden könne. Zudem hätten sich die Angaben der Ehegatten zu ihrem Privatleben als widerspruchsfrei dargestellt. Im Ergebnis lägen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen einer Aufenthaltsehe vor.

3
Nach einer Anregung der belangten Behörde nahm das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Jänner 2022 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - das (mit Erkenntnis vom 8. November 2017) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerde der Revisionswerberin (gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2017) als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (Spruchpunkt III.).Nach einer Anregung der belangten Behörde nahm das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Jänner 2022 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - das (mit Erkenntnis vom 8. November 2017) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerde der Revisionswerberin (gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2017) als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis nachstehende Feststellungen zugrunde: Die Revisionswerberin, die aus der früheren Ehe mit M M zwei Kinder habe, sei seit 13. April 2016 mit dem österreichischen Staatsbürger S M verheiratet und seit 11. Oktober 2017 an derselben Adresse wie ihr Ehemann hauptgemeldet. Die Ehe sei zu dem Zweck geschlossen worden, der Revisionswerberin einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet sowie Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Ein Familienleben zwischen den beiden Ehegatten sei tatsächlich zu keinem Zeitpunkt entfaltet worden.

Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf folgende Umstände: Den glaubwürdigen Nachbarn der Revisionswerberin sei S M völlig unbekannt gewesen und diese seien davon ausgegangen, dass es sich bei M M um jenen Mann handle, der in der Wohnung der Revisionswerberin lebe. Die Angaben der Ehegatten zur Erkrankung der Revisionswerberin mit SARS-Cov-19 sowie zu den Gründen, weshalb S M von der Revisionswerberin nicht als Kontaktperson angegeben worden sei, seien unglaubwürdig und es sei auch nicht nachvollziehbar, dass S M keine Kenntnis darüber habe, ob bzw. weshalb die Revisionswerberin nicht gegen Covid-19 geimpft sei. Es erscheine auch nicht glaubhaft, dass ein gemeinsamer Urlaub in den letzten fünfeinhalb Jahren mangels Genehmigung durch den Arbeitgeber nicht möglich gewesen sei, obwohl beide Ehegatten jeweils getrennt in Serbien Urlaub gemacht hätten. Dazu kämen widersprüchliche Angaben der Ehepartner etwa zum Ablauf ihrer letzten Geburtstage, zu den gegenseitigen Geburtstagsgeschenken und den vorhandenen Wohnungsschlüsseln. Die Ehepartner hätten in der mündlichen Verhandlung auch keinen innigen und vertrauten Eindruck hinterlassen; so habe die Revisionswerberin keine gemeinsamen Hobbys nennen können und ihr Ehemann habe das Alter ihrer Kinder nicht gekannt.

Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens lägen vor, weil die Revisionswerberin durch ihr Verhalten vorsätzlich den Eindruck erweckt habe, mit ihrem Ehemann ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu führen. Da sich im Verfahren über den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anhaltspunkte ergeben hätten, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sei das Ermittlungsverfahren nicht mangelhaft gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der einzige Anhaltspunkt für das Bestehen einer Aufenthaltsehe der kurze Zeitraum zwischen der Scheidung vom vormaligen Ehemann und der neuerlichen Heirat gewesen. Aufgrund der damals überwiegend übereinstimmenden Angaben der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2017 sowie des Umstandes, dass laut dem Bericht der LPD eine Aufenthaltsehe „derzeit nicht nachgewiesen werden könne“, sei der Revisionswerberin der Aufenthaltstitel erteilt worden. Erst aufgrund der Eingabe der belangten Behörde vom 21. Mai 2021 hätten sich neue Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ergeben, die zu weiteren Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht geführt hätten. Das Ermittlungsverfahren habe nunmehr eindeutig ergeben, dass die Ehe der Revisionswerberin mit S M nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden sei. Da die Aufenthaltsehe nunmehr erwiesen sei, sei der Revisionswerberin der beantragte Aufenthaltstitel wegen des Vorliegens des absoluten Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nicht zu erteilen und die Beschwerde nach erfolgter Wiederaufnahme als unbegründet abzuweisen gewesen.Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens lägen vor, weil die Revisionswerberin durch ihr Verhalten vorsätzlich den Eindruck erweckt habe, mit ihrem Ehemann ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK zu führen. Da sich im Verfahren über den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anhaltspunkte ergeben hätten, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sei das Ermittlungsverfahren nicht mangelhaft gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der einzige Anhaltspunkt für das Bestehen einer Aufenthaltsehe der kurze Zeitraum zwischen der Scheidung vom vormaligen Ehemann und der neuerlichen Heirat gewesen. Aufgrund der damals überwiegend übereinstimmenden Angaben der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2017 sowie des Umstandes, dass laut dem Bericht der LPD eine Aufenthaltsehe „derzeit nicht nachgewiesen werden könne“, sei der Revisionswerberin der Aufenthaltstitel erteilt worden. Erst aufgrund der Eingabe der belangten Behörde vom 21. Mai 2021 hätten sich neue Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ergeben, die zu weiteren Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht geführt hätten. Das Ermittlungsverfahren habe nunmehr eindeutig ergeben, dass die Ehe der Revisionswerberin mit S M nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden sei. Da die Aufenthaltsehe nunmehr erwiesen sei, sei der Revisionswerberin der beantragte Aufenthaltstitel wegen des Vorliegens des absoluten Versagungsgrundes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht zu erteilen und die Beschwerde nach erfolgter Wiederaufnahme als unbegründet abzuweisen gewesen.

4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6
Die Revisionswerberin bringt in ihrer Begründung zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht hätte bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels im Jahr 2017 erkennen können, dass der Sachverhalt ungeklärt sei. Das Verwaltungsgericht hätte daher weitere Ermittlungsschritte (wie etwa Wohnsitzerhebungen oder Befragung von Nachbarn) durchführen müssen und seine Entscheidung nicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt etwa ein Jahr alten Bericht der LPD stützen dürfen, zumal die LPD darin vermerkt habe, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe derzeit nicht ausgeschlossen sei. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher unzulässig, weil das Verwaltungsgericht - wenn es nicht von den gebotenen Ermittlungen Abstand genommen hätte - das Erschleichen des Aufenthaltstitels hätte erkennen können.
7
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Unter diesen Voraussetzungen kann gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Unter diesen Voraussetzungen kann gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ eines Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, der dem hier maßgeblichen § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG gleicht (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, Rn. 14), dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Zudem erfordert ein „Erschleichen“, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein „Erschleichen“ des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0207, Rn. 9, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ eines Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, der dem hier maßgeblichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG gleicht vergleiche , VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0300, Rn. 14), dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Zudem erfordert ein „Erschleichen“, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein „Erschleichen“ des Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche , VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0207, Rn. 9, mwN).
9
Im vorliegenden Fall bestreitet die Revisionswerberin in ihrer Revision nicht, dass die Ehe zum Zweck der Erteilung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden sei. Soweit sie vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte bereits im Erstantragsverfahren den Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nachgehen müssen, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
10
Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe einer späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichen“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegensteht (vgl. erneut VwGH Ra 2021/22/0207, Rn. 10, mwN).Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe einer späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichen“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegensteht vergleiche , erneut VwGH Ra 2021/22/0207, Rn. 10, mwN).
11
Es trifft zwar zu, dass die belangte Behörde bereits im behördlichen Verfahren über den Erstantrag der Revisionswerberin den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe hatte, der in die Abweisung des Antrages mit Bescheid vom 28. Februar 2017 mündete. Das Verwaltungsgericht kam jedoch im Beschwerdeverfahren zum Schluss, dass eine Aufenthaltsehe nicht vorliege. Dabei stützte es sich - anders als die Revisionswerberin meint - nicht bloß auf den Erhebungsbericht der LPD, sondern auch auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der das Verwaltungsgericht die Ehegatten und mehrere Zeugen einvernahm. Dass angesichts des zu diesem Zeitpunkt als glaubhaft erachteten Vorbringens der Ehegatten nicht auch Nachbarn der Revisionswerberin befragt wurden, kann dem Verwaltungsgericht nicht zum Vorwurf gemacht werden.
12
Im Zuge des Antrags des Sohnes der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und der dadurch erlangten Kenntnis von der Titelerteilung an den früheren Ehemann der Revisionswerberin erhärtete sich der zunächst nicht bestätigte Verdacht einer Aufenthaltsehe und es erging ein neuerliches Ersuchen um Überprüfung an die LPD. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass dem Verfahren betreffend die ursprüngliche Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein - ein „Erschleichen“ ausschließender - relevanter Verfahrensmangel anhaftete (vgl. wiederum VwGH Ra 2021/22/0207, Rn. 11; weiters VwGH 5.3.2021, Ra 2019/22/0234, Rn. 10).Im Zuge des Antrags des Sohnes der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und der dadurch erlangten Kenntnis von der Titelerteilung an den früheren Ehemann der Revisionswerberin erhärtete sich der zunächst nicht bestätigte Verdacht einer Aufenthaltsehe und es erging ein neuerliches Ersuchen um Überprüfung an die LPD. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass dem Verfahren betreffend die ursprüngliche Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein - ein „Erschleichen“ ausschließender - relevanter Verfahrensmangel anhaftete vergleiche , wiederum VwGH Ra 2021/22/0207, Rn. 11; weiters VwGH 5.3.2021, Ra 2019/22/0234, Rn. 10).
13
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

14
Somit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 1. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220027.L00

Im RIS seit

02.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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