TE Vwgh Beschluss 2022/8/1 Ra 2022/03/0196

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Veröffentlicht am 01.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4
VwGVG 2014 §32
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des S F in M (Deutschland), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Juli 2022, Zl. 405-10/1114/4/2-2022, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Übertretung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetzes schuldig erkannt, weil er zu näher bestimmter Zeit an einem näher bestimmten Ort in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe. Über den Revisionswerber wurden nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe von 100 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetzes schuldig erkannt, weil er zu näher bestimmter Zeit an einem näher bestimmten Ort in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe. Über den Revisionswerber wurden nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe von 100 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2
Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24. Februar 2022 abgewiesen worden.
3
Mit dem nun angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers vom 24. Juni 2022 auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewiesen.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Die Revision ist unzulässig:
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, mwN), weshalb auch die vorliegende Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme davon erfasst ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, mwN), weshalb auch die vorliegende Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme davon erfasst ist.
8
Nach § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.Nach Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.
9
Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.

Wien, am 1. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030196.L00

Im RIS seit

22.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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