TE Vwgh Beschluss 2022/8/1 Ra 2022/03/0164

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Veröffentlicht am 01.08.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J T in E, vertreten durch die Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in 8970 Schladming, Hauptplatz 36, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 4. April 2022, Zl. 405-1/704/1/20-2022, betreffend eine Übertretung des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tamsweg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Revisionswerber - im Wege einer Maßgabebestätigung bezogen auf ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg - einer Übertretung von § 158 Abs. 1 Z 26 iVm § 101 Abs. 1 Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG) für schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe von EUR 250,--(Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden).Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Revisionswerber - im Wege einer Maßgabebestätigung bezogen auf ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg - einer Übertretung von Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 26, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG) für schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe von EUR 250,--(Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden).
2
Dem Revisionswerber wurde zur Last gelegt, am 15. Juni 2019 als jagdfremde Person ein näher bezeichnetes Jagdgebiet ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers und ohne amtliche Stellung mit einer Schusswaffe, die zum Erlegen von Wild geeignet war, betreten zu haben.
3
Dem Einwand des Revisionswerbers, er sei auf dem Weg zu dem benachbarten Jagdgebiet seines Vaters gewesen, der das Wegerecht durch das in Rede stehende Jagdgebiet ersessen habe, hielt das Verwaltungsgericht unter Zitierung einschlägiger Judikatur entgegen, dass eine Ersitzung im öffentlichen Recht nicht in Frage komme, es sei denn, dass sie das Gesetz ausdrücklich anerkenne. Angesichts der Regelung des § 101 Abs. 1 JG könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieses (öffentlich-rechtliche) Verbot durch ein allfälliges ersessenes privatrechtliches Wegeservitut umgangen werden könne. Auch ein Jägernotweg habe zum Tatzeitpunkt nicht bestanden. Dem Einwand des Revisionswerbers, er sei auf dem Weg zu dem benachbarten Jagdgebiet seines Vaters gewesen, der das Wegerecht durch das in Rede stehende Jagdgebiet ersessen habe, hielt das Verwaltungsgericht unter Zitierung einschlägiger Judikatur entgegen, dass eine Ersitzung im öffentlichen Recht nicht in Frage komme, es sei denn, dass sie das Gesetz ausdrücklich anerkenne. Angesichts der Regelung des Paragraph 101, Absatz eins, JG könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieses (öffentlich-rechtliche) Verbot durch ein allfälliges ersessenes privatrechtliches Wegeservitut umgangen werden könne. Auch ein Jägernotweg habe zum Tatzeitpunkt nicht bestanden.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob bei einer ersessenen Wegeservitut auch ohne schriftliche Zustimmung des Dienstbarkeitsgebers das Befahren bzw. Begehen mit einer Jagdwaffe möglich“ sei.
5
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

7
Gemäß § 158 Abs. 1 Z 26 JG begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis EUR 10.000,-- zu bestrafen, wer den Bestimmungen des § 101 Abs. 1 JG über das unbefugte Betreten von Jagdgebieten zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 26, JG begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis EUR 10.000,-- zu bestrafen, wer den Bestimmungen des Paragraph 101, Absatz eins, JG über das unbefugte Betreten von Jagdgebieten zuwiderhandelt.
8
Nach § 101 Abs. 1 JG (Verhalten jagdfremder Personen im Jagdgebiet) ist es jagdfremden Personen verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers mit solchen Schusswaffen, die zum Erlegen von Wild besonders geeignet sind, zu betreten oder zu befahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, deren Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in ihrer amtlichen Stellung liegt.Nach Paragraph 101, Absatz eins, JG (Verhalten jagdfremder Personen im Jagdgebiet) ist es jagdfremden Personen verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers mit solchen Schusswaffen, die zum Erlegen von Wild besonders geeignet sind, zu betreten oder zu befahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, deren Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in ihrer amtlichen Stellung liegt.
9
§ 77 JG (Jägernotweg) erlaubt außerdem dem Jagdinhaber und den von ihm in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen fremde Jagdgebiete unter den in § 77 Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen mit einer ungeladenen Schusswaffe zu durchqueren (vgl. § 77 Abs. 2 leg. cit.).Paragraph 77, JG (Jägernotweg) erlaubt außerdem dem Jagdinhaber und den von ihm in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen fremde Jagdgebiete unter den in Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit. genannten Voraussetzungen mit einer ungeladenen Schusswaffe zu durchqueren vergleiche , Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit.).
10
Im gegenständlichen Fall ist nicht strittig, dass der Revisionswerber das fremde Jagdgebiet ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers, ohne amtliche Stellung und ohne Vorliegen eines Jägernotweges mit einer jagdtauglichen Schusswaffe (abseits von öffentlichen Straßen und Wegen, Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten) betreten hat.
11
Soweit sich der Revisionswerber auf ein - allerdings umstrittenes - Wegeservitut seines Vaters beruft, hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die zitierte hg. Rechtsprechung verwiesen, wonach einer (privatrechtlichen) Ersitzung im öffentlichen Recht nur dann Relevanz zukommt, wenn sie gesetzlich ausdrücklich anerkannt wird (vgl. VwGH 24.2.1998, 97/05/0325, mwN; VwGH 30.6.2015, 2013/06/0156). Soweit sich der Revisionswerber auf ein - allerdings umstrittenes - Wegeservitut seines Vaters beruft, hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die zitierte hg. Rechtsprechung verwiesen, wonach einer (privatrechtlichen) Ersitzung im öffentlichen Recht nur dann Relevanz zukommt, wenn sie gesetzlich ausdrücklich anerkannt wird vergleiche , VwGH 24.2.1998, 97/05/0325, mwN; VwGH 30.6.2015, 2013/06/0156).
12
Die oben angeführten Bestimmungen erlauben das Betreten bzw. Befahren fremder Jagdgebiete mit einer (jagdtauglichen) Schusswaffe nur in den dort genannten Fällen.
13
Das Verwaltungsgericht geht auf der Basis dieser Rechtslage davon aus, dass das JG die Zulässigkeit des Betretens fremder Jagdgebiete mit einer Jagdwaffe abschließend regelt und eine Umgehung der (öffentlich-rechtlichen) Verbotsbestimmung des § 101 Abs. 1 JG unter Berufung auf ein angeblich ersessenes (privatrechtliches) Wegeservitut mit der vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Einklang stünde. Dem hält die Revision in ihrer Zulassungsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen. Das Verwaltungsgericht geht auf der Basis dieser Rechtslage davon aus, dass das JG die Zulässigkeit des Betretens fremder Jagdgebiete mit einer Jagdwaffe abschließend regelt und eine Umgehung der (öffentlich-rechtlichen) Verbotsbestimmung des Paragraph 101, Absatz eins, JG unter Berufung auf ein angeblich ersessenes (privatrechtliches) Wegeservitut mit der vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Einklang stünde. Dem hält die Revision in ihrer Zulassungsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen.
14
In der Revision werden deshalb keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden deshalb keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. August 2022

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030164.L01

Im RIS seit

22.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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