TE Vwgh Beschluss 2022/8/1 Ra 2021/17/0012

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Veröffentlicht am 01.08.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §1
B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Schwarz als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des I T in T, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2020, I409 2161715-1/49E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 10. November 2013 illegal in das Bundesgebiet ein.
2
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 2017 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt II.). Zudem wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 2017 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
3
Mit Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses änderte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aufgrund der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde den Spruchpunkt III. des Bescheides vom 2. Juni 2017, mit dem ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, insoweit ab, als das Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt B) sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses änderte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aufgrund der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde den Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 2. Juni 2017, mit dem ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, insoweit ab, als das Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt B) sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24. November 2020, E 2829/2020-8, die Behandlung der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24. November 2020, E 2829/2020-8, die Behandlung der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5
Der Revisionswerber erhob in der Folge die vorliegende Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung der Revision beantragte.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist (vgl. etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2021/16/0030, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist vergleiche , etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2021/16/0030, mwN).
7
Soweit sich der Revisionswerber bei der Bezeichnung der Revisionspunkte auf die Verletzung „in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Ermittlungsverfahren, insbesondere in der Feststellung und Begründung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 60 AVG“ bezieht, handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 30.6.2020, Ra 2019/20/0492, 0493, mwN). Soweit sich der Revisionswerber bei der Bezeichnung der Revisionspunkte auf die Verletzung „in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Ermittlungsverfahren, insbesondere in der Feststellung und Begründung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß Paragraph 60, AVG“ bezieht, handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , VwGH 30.6.2020, Ra 2019/20/0492, 0493, mwN).
8
Als tauglich erweist sich die vorliegende Bezeichnung von Revisionspunkten nur insoweit, als der Revisionswerber die Verletzung „in seinem Recht, nicht mit einem Einreiseverbot belegt zu werden“, behauptet. Damit wird die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes auf den Ausspruch des Einreiseverbotes beschränkt.
9
Eine weitere Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Die Beschwer ist jedenfalls nicht gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 6.8.2020, Ro 2020/18/0002, mwN).Eine weitere Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Die Beschwer ist jedenfalls nicht gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , etwa VwGH 6.8.2020, Ro 2020/18/0002, mwN).
10
Die belangte Behörde weist in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hin, dass im Revisionsfall eine solche Beschwer fehle, weil aufgrund der Ausreise des Revisionswerbers am 10. Juni 2017 das dreijährige Einreiseverbot bereits abgelaufen sei.
11
Nach den Feststellungen des BVwG hat der Revisionswerber am 10. Juni 2017 das Bundesgebiet auf dem Luftweg verlassen und ist nach Marokko zurückgekehrt. Auch nach dem Revisionsvorbringen ist der Revisionswerber bereits am 10. Juni 2017 ausgereist.
12
Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
13
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
14
Mit Bescheid vom 2. Juni 2017 verhängte die belangte Behörde ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Dauer dieses Einreiseverbots auf drei Jahre verkürzt. Damit stand aber das besagte Einreiseverbot bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Revision einer Wiedereinreise des Revisionswerbers nicht mehr entgegen.
15
In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Stellungnahme macht der Revisionswerber in diesem Zusammenhang geltend, es sei ihm vor seiner freiwilligen Ausreise am 10. Juni 2017 von der Behörde mehrmals die Aushändigung seines Reisepasses verweigert worden. Es benötige „ständige Rechtsprechung insbesondere dahingehend, dass die verweigerte Ausfolgung des Reisepasses von Fremden durch die Behörde und somit die verhinderte Ausreise eines Fremden, weder vor der Behörde, noch vor dem Verwaltungsgericht der Partei negativ ausgelegt und damit ein Einreiseverbot begründet werden darf. Diese Klärung wird in Zukunft bei ähnlich gelagerten Verfahren die Entscheidung von Verwaltungsgerichten beschleunigen“. Eine „klärende ständige Rechtsprechung“, ob das kurze Überschreiten der Frist zur freiwilligen Ausreise ein mehrjähriges Einreiseverbot rechtfertige, sei auch erforderlich, damit in Zukunft derartige widersprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts „zu Lasten von Art 8 EMRK nicht möglich sind“.In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Stellungnahme macht der Revisionswerber in diesem Zusammenhang geltend, es sei ihm vor seiner freiwilligen Ausreise am 10. Juni 2017 von der Behörde mehrmals die Aushändigung seines Reisepasses verweigert worden. Es benötige „ständige Rechtsprechung insbesondere dahingehend, dass die verweigerte Ausfolgung des Reisepasses von Fremden durch die Behörde und somit die verhinderte Ausreise eines Fremden, weder vor der Behörde, noch vor dem Verwaltungsgericht der Partei negativ ausgelegt und damit ein Einreiseverbot begründet werden darf. Diese Klärung wird in Zukunft bei ähnlich gelagerten Verfahren die Entscheidung von Verwaltungsgerichten beschleunigen“. Eine „klärende ständige Rechtsprechung“, ob das kurze Überschreiten der Frist zur freiwilligen Ausreise ein mehrjähriges Einreiseverbot rechtfertige, sei auch erforderlich, damit in Zukunft derartige widersprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts „zu Lasten von Artikel 8, EMRK nicht möglich sind“.
16
Mit diesem Vorbringen legt der Revisionswerber nicht dar, dass es für seine Rechtsstellung einen Unterschied machen würde, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Er zeigt damit nicht auf, welchen objektiven Nutzen die Erreichung des Verfahrensziels für ihn selbst hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen für den Revisionswerber nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen und für ihn selbst keinerlei objektiven Nutzen entfalten würde.
17
Dasselbe gilt auch für das in der Stellungnahme ebenfalls erstattete Vorbringen, das Einreiseverbot habe sowohl das Hotel, in welchem der Revisionswerber vor seiner Ausreise legal beschäftigt gewesen sei, als auch diesen selbst geschädigt, weil er „nicht im selben Umfang in Marokko verdienen und für seine Familie in Österreich sorgen konnte“.
18
Ein Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der Revision, etwa um allenfalls Schadenersatz im Wege eines Amtshaftungsverfahren geltend zu machen, vermag am Fehlen der Möglichkeit, durch das angefochtene Erkenntnis fortdauernd in den Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 21.8.2014, 2012/11/0103, mwN).Ein Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der Revision, etwa um allenfalls Schadenersatz im Wege eines Amtshaftungsverfahren geltend zu machen, vermag am Fehlen der Möglichkeit, durch das angefochtene Erkenntnis fortdauernd in den Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa VwGH 21.8.2014, 2012/11/0103, mwN).
19
Die Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzbedürfnisses des Revisionswerbers gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzbedürfnisses des Revisionswerbers gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
20
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG unterbleiben.

Wien, am 1. August 2022

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170012.L00

Im RIS seit

02.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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