TE Vwgh Beschluss 2022/8/1 Ra 2020/06/0004

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Veröffentlicht am 01.08.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §7
B-VG Art133 Abs4
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0005 bis 00038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der revisionswerbenden Parteien 1. A B, 2. J B, 3. R B, 4. Ing. W B, 5. A F, 6. E F, 7. P H, 8. A H, 9. Ing. H H, 10. H H, 11. D H, 12. Dipl.-Ing. F H, 13. J H, 14. G K, 15. J K, 16. R K, 17. Mag. K K, 18. K L, 19. C L, 20. H L, 21. G L, 22. P M, 23. A M, 24. G M, 25. K M, 26. R P, 27. R, 28. M R, 29. Ing. Mag. H R, 30. Ing. A R, 31. D S, 32. M S, 33. E S, 34. R S und 35. G S, alle vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. November 2019, W127 2170907-1/62E, betreffend Feststellung nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 sowie dem Land Oberösterreich als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde unter anderem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2017, mit welchem festgestellt worden war, dass für das näher bezeichnete Straßenbauvorhaben der mitbeteiligten Partei keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP G 2000) durchzuführen sei, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde unter anderem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2017, mit welchem festgestellt worden war, dass für das näher bezeichnete Straßenbauvorhaben der mitbeteiligten Partei keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP G 2000) durchzuführen sei, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig sei.
5
In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führen die revisionswerbenden Parteien aus, es entspreche nicht der herrschenden höchstgerichtlichen Spruchpraxis, „von einer mangelhaften Befangenheit des Sachverständigen für Verkehr auszugehen“. Selbst wenn sich dieser mit der projektwerbenden Seite lediglich zur Übergabe einer Farbkopie der Datenunterlagen getroffen haben sollte, hätte das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf § 53a AVG dessen Unbefangenheit in Zweifel ziehen müssen. Allein der Umstand, dass der Sachverständige Kontakt zur Projektwerberin gehabt habe, hätte ausreichen müssen, um dessen Unbefangenheit auch angesichts der vorliegenden höchstgerichtlichen Judikaturpraxis als problematisch in Zweifel zu ziehen. Zudem habe der Sachverständige diesen Kontakt weder schriftlich dokumentiert noch nach diesem Kontakt darüber unterrichtet, dass dieser stattgefunden habe. Angesichts dessen bestehe der konkrete dringende Verdacht, der Sachverständige sei eben nicht völlig unbefangen. Es bestehe ganz klar die überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der Sachverständige Interessen des Projektwerbers über die im Verfahren gebotene Neutralität gestellt habe. Die Würdigung des Verwaltungsgerichtes verstoße klar gegen die höchstgerichtliche Entscheidungspraxis wie sie in Ra 2016/03/0027 dokumentiert sei.In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führen die revisionswerbenden Parteien aus, es entspreche nicht der herrschenden höchstgerichtlichen Spruchpraxis, „von einer mangelhaften Befangenheit des Sachverständigen für Verkehr auszugehen“. Selbst wenn sich dieser mit der projektwerbenden Seite lediglich zur Übergabe einer Farbkopie der Datenunterlagen getroffen haben sollte, hätte das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Paragraph 53 a, AVG dessen Unbefangenheit in Zweifel ziehen müssen. Allein der Umstand, dass der Sachverständige Kontakt zur Projektwerberin gehabt habe, hätte ausreichen müssen, um dessen Unbefangenheit auch angesichts der vorliegenden höchstgerichtlichen Judikaturpraxis als problematisch in Zweifel zu ziehen. Zudem habe der Sachverständige diesen Kontakt weder schriftlich dokumentiert noch nach diesem Kontakt darüber unterrichtet, dass dieser stattgefunden habe. Angesichts dessen bestehe der konkrete dringende Verdacht, der Sachverständige sei eben nicht völlig unbefangen. Es bestehe ganz klar die überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der Sachverständige Interessen des Projektwerbers über die im Verfahren gebotene Neutralität gestellt habe. Die Würdigung des Verwaltungsgerichtes verstoße klar gegen die höchstgerichtliche Entscheidungspraxis wie sie in Ra 2016/03/0027 dokumentiert sei.
6
Weiters bringen die revisionswerbenden Parteien vor, auf Grund der von ihnen im Verfahren erhobenen Einwände hätten sich dem Bundesverwaltungsgericht Bedenken gegen die Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des Sachverständigen für Verkehr aufdrängen müssen. In diesem Zusammenhang wird auf eine der Revision beiliegende Stellungnahme des Ansprechpartners der 27. revisionswerbenden Partei vom 18. Dezember 2019 verwiesen, welcher Physiker sei und beruflich mit Fragen von physikalischen Modellen und Simulationen befasst sei. Der Sachverständige habe die Eingabeparameter nicht offengelegt, worauf in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Auch zur Frage, welche Skalierung der Einschätzung zugrunde gelegen sei, sei man jede Antwort schuldig geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies allerdings völlig unter den Tisch fallen lassen und demnach gegen die herrschende Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, sodass die entscheidende Rechtsfrage (Erreichen des Schwellenwertes) auf falscher Verfahrensgrundlage beurteilt worden sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B VG zukäme.

7
Die Zulässigkeit einer Revision im Fall der Geltendmachung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Art. 133 Abs. 4 B VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. etwa VwGH 15.3.2021, Ra 2021/05/0036, mwN).Die Zulässigkeit einer Revision im Fall der Geltendmachung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Artikel 133, Absatz 4, B VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche etwa VwGH 15.3.2021, Ra 2021/05/0036, mwN).
8
Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, welchen die revisionswerbenden Parteien in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegentreten, hat der von ihnen relevierte Kontakt des Sachverständigen zur Projektwerberin lediglich der Übergabe einer Farbkopie der Datenunterlagen gedient und es habe sich mangels Tätigkeit des Sachverständigen im Gebiet von Oberösterreich sowie mangels konkretem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien auch kein Hinweis für ein Naheverhältnis oder eine persönliche Betroffenheit des Sachverständigen ergeben. Die auf Basis der hg. Judikaturmit der sich die revisionswerbenden Parteien in ihrer Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht auseinandersetzengetroffene Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, es seien keine Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Amtssachverständigen hervorgekommen, erscheint somit nicht unvertretbar. Zudem lässt die Zulässigkeitsbegründung die nötige konkrete Relevanzdarstellung (vgl. dazu etwa VwGH 6.5.2021, Ra 2019/03/0040, mwN) vermissen. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher in diesem Zusammenhang nicht dargetan.Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, welchen die revisionswerbenden Parteien in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegentreten, hat der von ihnen relevierte Kontakt des Sachverständigen zur Projektwerberin lediglich der Übergabe einer Farbkopie der Datenunterlagen gedient und es habe sich mangels Tätigkeit des Sachverständigen im Gebiet von Oberösterreich sowie mangels konkretem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien auch kein Hinweis für ein Naheverhältnis oder eine persönliche Betroffenheit des Sachverständigen ergeben. Die auf Basis der hg. Judikaturmit der sich die revisionswerbenden Parteien in ihrer Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht auseinandersetzengetroffene Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, es seien keine Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Amtssachverständigen hervorgekommen, erscheint somit nicht unvertretbar. Zudem lässt die Zulässigkeitsbegründung die nötige konkrete Relevanzdarstellung vergleiche dazu etwa VwGH 6.5.2021, Ra 2019/03/0040, mwN) vermissen. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher in diesem Zusammenhang nicht dargetan.
9
Zu den von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwänden gegen das dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Gutachten des Sachverständigen für Verkehr ist zunächst festzuhalten, dass die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157, mwN). Außerdem müsste in den Revisionszulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, das heißt, weshalb im Fall eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 23.12.2020, Ra 2018/06/0254, mwN).Zu den von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwänden gegen das dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Gutachten des Sachverständigen für Verkehr ist zunächst festzuhalten, dass die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157, mwN). Außerdem müsste in den Revisionszulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, das heißt, weshalb im Fall eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre vergleiche etwa VwGH 23.12.2020, Ra 2018/06/0254, mwN).
10
Inwieweit die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre, legt die Revision mit der in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellten allgemeinen Behauptung, es seien die Eingabeparameter nicht offengelegt und die Skalierung nicht angegeben worden, angesichts der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis zu den dem Verkehrsmodell zugrunde gelegten Daten und Parametern sowie zu der vom Sachverständigen verwendeten Methodik (vgl. S. 11 ff. des angefochtenen Erkenntnisses) nicht dar und zeigt damit weder einen vom Verwaltungsgerichthof aufzugreifenden Verfahrensmangel noch eine diesbezügliche Relevanz auf.Inwieweit die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre, legt die Revision mit der in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellten allgemeinen Behauptung, es seien die Eingabeparameter nicht offengelegt und die Skalierung nicht angegeben worden, angesichts der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis zu den dem Verkehrsmodell zugrunde gelegten Daten und Parametern sowie zu der vom Sachverständigen verwendeten Methodik vergleiche S. 11 ff. des angefochtenen Erkenntnisses) nicht dar und zeigt damit weder einen vom Verwaltungsgerichthof aufzugreifenden Verfahrensmangel noch eine diesbezügliche Relevanz auf.
11
In Bezug auf die mit der Revision vorgelegte Stellungnahme ist auszuführen, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG vorliegen, nicht Rechnung getragen wurde, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 27.2.2015, Ra 2015/06/0003, und VwGH 27.2.2015, Ra 2015/06/0005).In Bezug auf die mit der Revision vorgelegte Stellungnahme ist auszuführen, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B VG vorliegen, nicht Rechnung getragen wurde, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche etwa VwGH 27.2.2015, Ra 2015/06/0003, und VwGH 27.2.2015, Ra 2015/06/0005).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

12
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 1. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060004.L00

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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