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Die Pensionsversicherungsanstalt erkannte aufgrund eines Antrages des Revisionswerbers vom 22. Jänner 2008 mit Bescheid vom 2. April 2008 den Anspruch des Revisionswerbers auf Alterspension ab 1. April 2008 an und sprach aus, dass die Pension monatlich EUR 558,21 betrage.
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Im Verfahren über die dagegen vom Revisionswerber erhobene Klage regte das Landesgericht Krems mit Beschluss vom 24. August 2011 die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Frage, ob der Revisionswerber „auch im Zeitraum 1. Jänner 1983 bis 31. August 1984 in der Pensionsversicherung pflichtversichert war“, an und unterbrach das gerichtliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber.
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Mit Bescheid vom 18. April 2013 sprach die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse aus, der Revisionswerber sei aufgrund seiner Tätigkeit als Vertragslehrer für den Bund in der Zeit von 1. Jänner 1983 bis 31. Jänner 1983 sowie vom 1. November 1983 bis 31. August 1984 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung und in der Zeit vom 1. Februar 1983 bis 31. Oktober 1983 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen. Die auf die Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. August 1984 entfallenden Beiträge würden gemäß § 68 Abs. 1 ASVG als verjährt gelten.Mit Bescheid vom 18. April 2013 sprach die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse aus, der Revisionswerber sei aufgrund seiner Tätigkeit als Vertragslehrer für den Bund in der Zeit von 1. Jänner 1983 bis 31. Jänner 1983 sowie vom 1. November 1983 bis 31. August 1984 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung und in der Zeit vom 1. Februar 1983 bis 31. Oktober 1983 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen. Die auf die Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. August 1984 entfallenden Beiträge würden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG als verjährt gelten.
4
Der Revisionswerber beantragte am 4. März 2014 unter Hinweis auf den zuletzt genannten Bescheid bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, die auf die Zeit vom 1. Februar 1983 bis zum 31. Oktober 1983 entfallenden Beiträge nachentrichten zu können. Es habe sich erst „im Zuge des Gerichtsverfahrens“ herausgestellt, dass der Dienstgeber in dieser Zeit keine Beiträge abgeführt habe. Dem Revisionswerber sei nicht bekannt gewesen, dass die „zu geringe Pension“ unter anderem auf die Nichtentrichtung der bereits verjährten Beiträge zurückzuführen sei.
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Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse wies diesen Antrag mit Bescheid vom 1. April 2014 gemäß § 68a Abs. 1 ASVG als verspätet zurück. Der Stichtag im Sinne des § 223 Abs. 2 ASVG, bis zu dem gemäß § 68a Abs. 1 ASVG ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zu stellen gewesen wäre, sei für den Revisionswerber der 1. April 2008 gewesen.Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse wies diesen Antrag mit Bescheid vom 1. April 2014 gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG als verspätet zurück. Der Stichtag im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG, bis zu dem gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung zu stellen gewesen wäre, sei für den Revisionswerber der 1. April 2008 gewesen.
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Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Der Revisionswerber erhob dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24.November 2017, E 3207/2017-5, ablehnte. In der Begründung dieses Beschlusses merkte der Verfassungsgerichtshof an, es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG „längstens zum Stichtag gestellt werden muss (vgl. auch § 247 ASVG).“ Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Jänner 2020 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Revisionswerber erhob dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24.November 2017, E 3207/2017-5, ablehnte. In der Begründung dieses Beschlusses merkte der Verfassungsgerichtshof an, es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 68 a, ASVG „längstens zum Stichtag gestellt werden muss vergleiche , auch Paragraph 247, ASVG).“ Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Jänner 2020 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8
Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 13.8.2003,
2000/08/0140) den „im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Zeitraumbezogenheit der Ansprüche“ nicht angewendet. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 21.4.2004,
2001/08/0077) das Gebot sozialer Rechtsanwendung missachtet, indem es den Antrag des Revisionswerbers „gegen das von ihm ersichtlich angestrebte Verfahrensziel“ ausgelegt habe.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Soweit die Revision vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den „im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Zeitraumbezogenheit der Ansprüche“ nicht angewendet, wird in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung kein konkreter Bezug zum vorliegenden Fall hergestellt. Lediglich in den Revisionsgründen findet sich das Vorbringen, die Monate vom 1. Februar 1983 bis zum 31. Oktober 1983 wären nach der damals geltenden Fassung des § 225 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG unabhängig davon, „ob überhaupt Beiträge gezahlt wurden“, als Beitragszeiten anzuerkennen gewesen, das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch die damalige Fassung des Gesetzes unter Missachtung des „Grundsatzes der Zeitraumbezogenheit“ nicht angewendet. Auch damit wird jedoch - ungeachtet des Umstandes, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein die gesonderte Zulässigkeitsbegründung maßgeblich ist (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2018/08/0200) - nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Rechtsansicht zu einer anderen Beurteilung der hier allein maßgeblichen Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages des Revisionswerbers auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG führen sollte.Soweit die Revision vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den „im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Zeitraumbezogenheit der Ansprüche“ nicht angewendet, wird in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung kein konkreter Bezug zum vorliegenden Fall hergestellt. Lediglich in den Revisionsgründen findet sich das Vorbringen, die Monate vom 1. Februar 1983 bis zum 31. Oktober 1983 wären nach der damals geltenden Fassung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG unabhängig davon, „ob überhaupt Beiträge gezahlt wurden“, als Beitragszeiten anzuerkennen gewesen, das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch die damalige Fassung des Gesetzes unter Missachtung des „Grundsatzes der Zeitraumbezogenheit“ nicht angewendet. Auch damit wird jedoch - ungeachtet des Umstandes, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein die gesonderte Zulässigkeitsbegründung maßgeblich ist vergleiche , etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2018/08/0200) - nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Rechtsansicht zu einer anderen Beurteilung der hier allein maßgeblichen Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages des Revisionswerbers auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 68 a, ASVG führen sollte. 13
Zum weiteren Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gebot sozialer Rechtsanwendung missachtet, indem es den Antrag des Revisionswerbers „gegen das von ihm ersichtlich angestrebte Verfahrensziel“ ausgelegt habe, wird - ebenso bloß in den Revisionsgründen - näher ausgeführt, das vom Revisionswerber angestrebte Verfahrensziel sei nur vordergründig die Nachentrichtung verjährter Beiträge, materiell betrachtet jedoch die pensionswirksame Anerkennung dieser Monate bei der Pensionsberechnung als Versicherungszeit gewesen, weshalb der Antrag des Revisionswerbers vom 4. März 2014 als „Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten gemäß § 247 Abs. 1 ASVG“ zu werten gewesen wäre.Zum weiteren Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gebot sozialer Rechtsanwendung missachtet, indem es den Antrag des Revisionswerbers „gegen das von ihm ersichtlich angestrebte Verfahrensziel“ ausgelegt habe, wird - ebenso bloß in den Revisionsgründen - näher ausgeführt, das vom Revisionswerber angestrebte Verfahrensziel sei nur vordergründig die Nachentrichtung verjährter Beiträge, materiell betrachtet jedoch die pensionswirksame Anerkennung dieser Monate bei der Pensionsberechnung als Versicherungszeit gewesen, weshalb der Antrag des Revisionswerbers vom 4. März 2014 als „Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, Absatz eins, ASVG“ zu werten gewesen wäre.
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Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der von der Revision zitierten Entscheidung VwGH 21.4.2004, 2001/08/0077, bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger zwar im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, d.h. der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden muss. Zum einen legt die Revision aber - auch in den Revisionsgründen - nicht dar, dass es einem Zweifel unterliegen konnte, ob der oben wiedergegebene, mit „Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung“ überschriebene Antrag des Revisionswerbers eben darauf oder - wie in der Revision behauptet - auf die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 Abs. 1 ASVG gerichtet war, wofür im Übrigen nicht der Krankenversicherungsträger, sondern der Pensionsversicherungsträger zuständig wäre. Zum anderen legt die Revision nicht schlüssig dar, dass eine Deutung des Antrages im nunmehr angestrebten Sinn zu Gunsten des Revisionswerbers wirken könnte, zumal auch Anträge auf Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 Abs. 1 ASVG angesichts des Verweises in dieser Bestimmung auf § 223 Abs. 2 ASVG - ebenso wie Anträge auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG - längstens bis zum Stichtag im Sinne des § 223 Abs. 2 ASVG zu stellen sind (vgl. den oben zitierten Hinweis im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.November 2017); dass für die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages im Falle seiner Deutung im nunmehr angestrebten Sinne anderes als das vom Bundesverwaltungsgericht Ausgesprochene gelten sollte, behauptet die Revision nicht.Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der von der Revision zitierten Entscheidung VwGH 21.4.2004, 2001/08/0077, bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger zwar im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, d.h. der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden muss. Zum einen legt die Revision aber - auch in den Revisionsgründen - nicht dar, dass es einem Zweifel unterliegen konnte, ob der oben wiedergegebene, mit „Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung“ überschriebene Antrag des Revisionswerbers eben darauf oder - wie in der Revision behauptet - auf die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, Absatz eins, ASVG gerichtet war, wofür im Übrigen nicht der Krankenversicherungsträger, sondern der Pensionsversicherungsträger zuständig wäre. Zum anderen legt die Revision nicht schlüssig dar, dass eine Deutung des Antrages im nunmehr angestrebten Sinn zu Gunsten des Revisionswerbers wirken könnte, zumal auch Anträge auf Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 247, Absatz eins, ASVG angesichts des Verweises in dieser Bestimmung auf Paragraph 223, Absatz 2, ASVG - ebenso wie Anträge auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 68 a, ASVG - längstens bis zum Stichtag im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG zu stellen sind vergleiche , den oben zitierten Hinweis im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.November 2017); dass für die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages im Falle seiner Deutung im nunmehr angestrebten Sinne anderes als das vom Bundesverwaltungsgericht Ausgesprochene gelten sollte, behauptet die Revision nicht. 15
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. August 2022