1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht einen Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung einer Witwerrente gemäß § 43 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) durch Bestätigung eines Vorstellungsbescheides der belangten Behörde abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht einen Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung einer Witwerrente gemäß Paragraph 43, der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) durch Bestätigung eines Vorstellungsbescheides der belangten Behörde abgewiesen.
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Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG.Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, B-VG.
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Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2022, E 3514/2021-9, wurde deren Behandlung abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Revisionswerbers am 20. April 2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt, woraus sich nach § 89d Abs. 2 GOG iVm § 14a Abs. 3 VfGG der 21. April 2022 als Zustellungszeitpunkt ergibt.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2022, E 3514/2021-9, wurde deren Behandlung abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Revisionswerbers am 20. April 2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt, woraus sich nach Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 3, VfGG der 21. April 2022 als Zustellungszeitpunkt ergibt. 4
Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, indem sein Rechtsvertreter sie am Donnerstag, den 2. Juni 2022 um 14:58 Uhr per E-Mail an das Verwaltungsgericht Wien übersendete.
5
Die Revision erweist sich als verspätet.
6
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt gemäß § 26 Abs. 4 leg cit. in einem Fall wie dem vorliegenden mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses, mit dem der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Somit endete die sechswöchige Revisionsfrist am 2. Juni 2022.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 4, leg cit. in einem Fall wie dem vorliegenden mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses, mit dem der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Somit endete die sechswöchige Revisionsfrist am 2. Juni 2022.
7
Nach § 24 Abs. 1 VwGG sind Revisionsschriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach der Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG vom 13. August 2020 betreffend die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit und betreffend die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen, VGW - ORG 468/2020-1, werden Empfangsgeräte u.a. für E-Mail nur während der Amtsstunden betreut und gelten Anbringen, die u.a. per E-Mail außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt). Die Amtsstunden wurden mit dieser Kundmachung - abgesehen von Karfreitag, 24. und 31. Dezember - mit Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr (werktags) bestimmt.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGG sind Revisionsschriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach der Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG vom 13. August 2020 betreffend die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit und betreffend die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen, VGW - ORG 468/2020-1, werden Empfangsgeräte u.a. für E-Mail nur während der Amtsstunden betreut und gelten Anbringen, die u.a. per E-Mail außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt). Die Amtsstunden wurden mit dieser Kundmachung - abgesehen von Karfreitag, 24. und 31. Dezember - mit Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr (werktags) bestimmt.
8
Das Verwaltungsgericht hat damit von der ihm nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und seine mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in seinen elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (vgl. dazu im Einzelnen VwGH 17.2.2021, Ro 2021/07/0003, mwN; zur Einbringung beim Verwaltungsgericht Wien bereits VwGH 20.10.2015, Ra 2015/05/0058).Das Verwaltungsgericht hat damit von der ihm nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und seine mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in seinen elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten vergleiche , dazu im Einzelnen VwGH 17.2.2021, Ro 2021/07/0003, mwN; zur Einbringung beim Verwaltungsgericht Wien bereits VwGH 20.10.2015, Ra 2015/05/0058). 9
Da die vorliegende Revision am letzten Tag der Revisionsfrist, dem 2. Juni 2022, nach Ende der Amtsstunden per E-Mail eingebracht wurde, gilt sie erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 3. Juni 2022 als eingebracht und ist daher als verspätet anzusehen.
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Der Revisionswerber hat dagegen vorgebracht, das Verwaltungsgericht Wien habe durch seine Organisation die sechswöchige Revisionsfrist entgegen § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 VwGG völlig unzulässig um elf Stunden verkürzt. Dies widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH), wonach Verfahrensmodalitäten zum Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürften als für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürften (Grundsatz der Effektivität). Aufgrund des Vorranges des Unionsrechtes sei die Revision daher als rechtzeitig anzusehen.Der Revisionswerber hat dagegen vorgebracht, das Verwaltungsgericht Wien habe durch seine Organisation die sechswöchige Revisionsfrist entgegen Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, VwGG völlig unzulässig um elf Stunden verkürzt. Dies widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH), wonach Verfahrensmodalitäten zum Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürften als für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürften (Grundsatz der Effektivität). Aufgrund des Vorranges des Unionsrechtes sei die Revision daher als rechtzeitig anzusehen.
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Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Revisionsfrist durch die Kundmachung des Verwaltungsgerichtes Wien nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG nicht - und zwar auch nicht faktisch - verkürzt wurde. So ist die Amtsstundenregelung beispielsweise bei einer Einbringung im Wege eines Zustelldienstes im Sinn des § 2 Z 7 Zustellgesetz - also etwa bei postalischer Einbringung - nicht maßgeblich, weil es nach § 33 Abs. 3 AVG diesfalls auf die Übergabe an den Zustelldienst ankommt. Eine Verpflichtung zur Einbringung von Revisionen per E-Mail (oder zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr) besteht vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, dass der Grundsatz der Effektivität durch die zugrunde liegenden Regelungen beeinträchtigt wäre (vgl. dazu näher VwGH 8.8.2019, Ra 2018/04/0116, 0119, 0120).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Revisionsfrist durch die Kundmachung des Verwaltungsgerichtes Wien nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG nicht - und zwar auch nicht faktisch - verkürzt wurde. So ist die Amtsstundenregelung beispielsweise bei einer Einbringung im Wege eines Zustelldienstes im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz - also etwa bei postalischer Einbringung - nicht maßgeblich, weil es nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG diesfalls auf die Übergabe an den Zustelldienst ankommt. Eine Verpflichtung zur Einbringung von Revisionen per E-Mail (oder zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr) besteht vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, dass der Grundsatz der Effektivität durch die zugrunde liegenden Regelungen beeinträchtigt wäre vergleiche , dazu näher VwGH 8.8.2019, Ra 2018/04/0116, 0119, 0120). 12
Eine Verletzung des Grundsatzes der Äquivalenz liegt ebensowenig vor, weil die Regelung gleichermaßen in Verfahren zur Geltendmachung von aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechten und anderen (rein innerstaatlich determinierten) Verfahren gilt. Es kann daher im Ergebnis auch dahingestellt bleiben, ob die vom Revisionswerber verfolgten Ansprüche auf Witwerrente nach der Rechtsanwaltsordnung überhaupt „aus dem Unionsrecht erwachsende Rechte“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH darstellen.
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Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 4. August 2022