TE Vwgh Beschluss 2022/8/4 Ra 2020/13/0030

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Veröffentlicht am 04.08.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10
B-VG Art10 Abs1
B-VG Art102
VwGG §47 Abs5
VwRallg
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Eraslan, über die Revision der H Handelsgesellschaft m.b.H., vertreten durch die DAX Wutzlhofer & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wiener Straße 8a/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Jänner 2020, LVwG-AV-1040/001-2018, betreffend Feststellung gemäß § 10 ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Eraslan, über die Revision der H Handelsgesellschaft m.b.H., vertreten durch die DAX Wutzlhofer & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7400 Oberwart, Wiener Straße 8a/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Jänner 2020, LVwG-AV-1040/001-2018, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 10, ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

1
Auf Antrag der Revisionswerberin stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. August 2018 fest, dass der in den Quartalen 1 bis 3 im Jahr 2011 und im 2. Quartal im Jahr 2016 auf näher bezeichneten Grundstücken in eine Deponie eingebrachte Gleisschotter (im näher genannten Umfang) Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) sei und dem Altlastenbeitrag unterliege.
2
Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Landesverwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens - auf das Wesentliche zusammengefasst - fest, die Revisionswerberin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Baurestmassendeponie auf näher bezeichneten Grundstücken betrieben. Im Zeitraum Februar 2011 bis August 2011 sowie im November 2011 sei Gleisschotter- bzw. Gleisunterbaumaterial, vermischt mit feinem Bodenaushubmaterial, das bei diversen Eisenbahnbaustellen angefallen sei, im näher angeführten Ausmaß auf diese Deponie eingebracht und auf einem „Haufwerk“ gelagert worden, wobei keine technische Trennung zwischen den verschiedenen Anlieferungen unterschiedlicher Materialqualität erfolgt sei. Diese Materialien seien von infrastrukturellen Baustellen entfernt worden, um den Fortgang dieser Bauvorhaben nicht zu behindern.
5
Ein Teil dieses Materials sei - nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ - anhand von Beurteilungsnachweisen der Abfallart der Schlüsselnummer 31467 („Gleisschotter“), die restlichen Teile den Abfallarten der Schlüsselnummern 31411 Sp. 29, 31411 Sp. 33 sowie 31424 Sp. 37 (alle drei „Bodenaushub“ unterschiedlicher Spezifizierungen) zugeordnet worden.
6
Eine Trennbarkeit der Materialien im Sinne einer Zuordnung zu den einzelnen Baustellen sei nicht gegeben gewesen, die Revisionswerberin - als Deponiebetreiberin - habe nicht auf die unterschiedlichen Abfallqualitäten geachtet und sei einheitlich vorgegangen. Ohne Aufbereitung des Materials samt Qualitätsbestimmung der anfallenden Fraktionen habe kein Teil dieser Lagerungen einer Verwertungsmaßnahme zulässig zugeführt bzw. als zulässiges Deponiebaumaterial für eine Entwässerungsschicht als geeignet befunden werden können. Die Revisionswerberin habe keine rechtlichen Recherchen bei der zuständigen Behörde angestellt, ob das gelagerte Gleisschottermaterial vor Ort auf der Deponie aufbereitet werden könne. Es sei geplant gewesen, zumindest einen Teil der Materialien später auf anderen Baustellen zu verwerten.
7
Im Zuge behördlicher Überprüfungen der Deponie im Jahr 2012 sei der Revisionswerberin seitens der Abfallrechtsbehörde mitgeteilt worden, dass es sich bei den Lagerungen um ein nicht genehmigtes, somit konsensloses Zwischenlager handle und eine Aufbereitung der Materialien aufgrund der unmittelbaren Nähe der Anlage zur Wohnnachbarschaft nicht genehmigungsfähig sei. Es sei zudem festgestellt worden, dass ein geringer Teil der im Jahr 2011 gelagerten Materialien durch die Revisionswerberin konsenslos aufbereitet und in der Deponie zwischengelagert, der restliche Teil innerhalb der Deponie umgelagert worden sei.
8
Im Laufe des Jahres 2012 sei von der Revisionswerberin beschlossen worden, die im Jahr 2011 gelagerten Gleisschottermaterialien - im näher genannten Ausmaß - als Deponiegut auf der Baurestmassendeponie zu belassen. Die Revisionswerberin habe diese Materialien in die Abfallbilanz für das Jahr 2012 als Deponiegut aufgenommen und diese elektronisch der zuständigen Behörde übermittelt.
9
Im Jahr 2016 sei weiteres ungesiebtes Gleisunterbaumaterial - das bei diversen Eisenbahnbaustellen angefallen und von diesen entfernt worden sei, um den Fortgang dieser Bauvorhaben nicht zu behindern - zur von der Revisionswerberin betriebenen Deponie angeliefert worden. Dieses Material sei - nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ - anhand von Beurteilungsnachweisen zum Teil der Abfallart der Schlüsselnummer 31467 („Gleisschotter“), zum Teil den Abfallarten der Schlüsselnummern 31411 Sp. 29, 31411 Sp. 33 sowie 31424 Sp. 37 (alle drei „Bodenaushub“ unterschiedlicher Spezifizierungen) zugeordnet worden.
10
Diese Materialien seien nach der Anlieferung allesamt ohne besondere Vorkehrungen dem Stand der Technik entsprechend lagenweise in den Deponiekörper eingebaut worden, wobei eine Vermischung der Materialien der einzelnen Abfallqualitäten durch den lagenweisen, verdichteten Einbau eingetreten sei. Im Schüttzeitpunkt im Jahr 2016 sei jedenfalls nicht geplant gewesen, das bereits eingebrachte Material später wieder zu entfernen.
11
Im Jahr 2017 sei die Deponie in diesem Bereich teilweise rückgebaut und das Deponiegut auf eine naheliegende Deponie verbracht worden.
12
Das Landesverwaltungsgericht führte - soweit von Relevanz - beweiswürdigend aus, der festgestellte Entschluss zur Deponierung der im Jahr 2011 eingebrachten Materialien im Jahr 2012 gründe auf der Tatsache, dass spätestens bei der behördlichen Überprüfung durch die Abfallrechtsbehörde im Jahr 2012 die Revisionswerberin Kenntnis davon erlangt habe, dass eine Aufbereitung dieser Materialien vor Ort nicht möglich gewesen sei und für die Zwischenlagerung eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre. Die Revisionswerberin selbst habe die betreffende Lagerung in der gesetzlich vorgeschriebenen Abfallbilanz für das Jahr 2012 als Deponiegut deklariert und im Elektronischen Datenmanagement Umwelt als solches ausgewiesen, sodass kein Zweifel am Entschluss zur endgültigen Ablagerung dieser Materialien als Deponiegut in der Deponie bestehe.
13
Die im Beschwerdeverfahren getätigte Behauptung der Revisionswerberin, wonach das im Jahr 2011 eingebrachte Material in den Jahren 2012 bis 2014 entfernt worden wäre, sei nicht unter Beweis gestellt worden und stehe im Widerspruch zu den glaubwürdigen Aussagen des Amtssachverständigen und des Deponieaufsichtsorgans, die vor Ort die getätigten Gleisschotterlagerungen in den relevanten Zeiträumen wahrgenommen haben.
14
Hinsichtlich der Ablagerung der Materialien und deren Einbau in den Deponiekörper im Jahr 2016 werde den fachlichen Ausführungen des Deponieaufsichtsorgans und des Amtssachverständigen gefolgt. Die Revisionswerberin habe im gesamten Verfahren auch nicht bestritten, dass das Material in den Ablagerungskörper eingebracht worden sei, sondern nur vorgebracht, dass die Lagerdauer noch nicht abgelaufen wäre.
15
In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht aus, bei den verfahrensgegenständlichen Gleisschottermaterialien, die allesamt von diversen Infrastrukturbaustellen stammen und der Revisionswerberin zur Entsorgung, also in Entledigungsabsicht, übergeben worden seien, sei der subjektive Abfallbegriff - im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 - erfüllt. Nach der Lebenserfahrung gehe es nämlich einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt werde, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben zu vollenden, ohne durch das Material behindert zu werden, womit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden sei. Es bedürfe konkreter Anhaltspunkte, dass sich ein Bauherr (oder Bauführer) - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache - nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen wolle, wobei derartige Anhaltspunkte im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und auch in keiner Weise behauptet worden seien.In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht aus, bei den verfahrensgegenständlichen Gleisschottermaterialien, die allesamt von diversen Infrastrukturbaustellen stammen und der Revisionswerberin zur Entsorgung, also in Entledigungsabsicht, übergeben worden seien, sei der subjektive Abfallbegriff - im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 - erfüllt. Nach der Lebenserfahrung gehe es nämlich einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt werde, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben zu vollenden, ohne durch das Material behindert zu werden, womit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden sei. Es bedürfe konkreter Anhaltspunkte, dass sich ein Bauherr (oder Bauführer) - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache - nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen wolle, wobei derartige Anhaltspunkte im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und auch in keiner Weise behauptet worden seien.
16
Entscheidend sei gegenständlich auch, dass die Vermengung von Abfall mit Nichtabfall dann zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges führe, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich sei. Die Lagerung bzw. Ablagerung verschiedener Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbaren Aufzeichnungen über Qualität und (Ab-)Lagerungslage sei als ein als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge zu werten. Diese Vorgangsweise habe zudem die Konsequenz, dass die vorgenommenen Tätigkeiten als einheitlicher Vorgang anzusehen und in ihrer Gesamtheit zu betrachten seien und nicht in Einzelbestandteile aufgespaltet werden können.
17
Im vorliegenden Fall sei eine Trennbarkeit der gelagerten bzw. abgelagerten Gleisunterbaumaterialien der verschiedenen Bauvorhaben bzw. Abfallqualitäten iSd § 15 Abs. 2 AWG 2002 nicht gegeben gewesen, sodass die Beurteilung der verschiedenen Gleisunterbaumaterialien - unabhängig von einer Zuordnung zu einer Schlüsselnummer nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ - als untrennbares Gemisch zu erfolgen habe.Im vorliegenden Fall sei eine Trennbarkeit der gelagerten bzw. abgelagerten Gleisunterbaumaterialien der verschiedenen Bauvorhaben bzw. Abfallqualitäten iSd Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 nicht gegeben gewesen, sodass die Beurteilung der verschiedenen Gleisunterbaumaterialien - unabhängig von einer Zuordnung zu einer Schlüsselnummer nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ - als untrennbares Gemisch zu erfolgen habe.
18
Hinsichtlich der im Jahr 2011 eingebrachten Materialien sei zu prüfen, ob die Lagerung zur Verwertung oder zur Beseitigung erfolgt und ob die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannte Zeitdauer überschritten worden sei.Hinsichtlich der im Jahr 2011 eingebrachten Materialien sei zu prüfen, ob die Lagerung zur Verwertung oder zur Beseitigung erfolgt und ob die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG genannte Zeitdauer überschritten worden sei.
19
Auch wenn die Revisionswerberin die Lagerungen im Jahr 2011 mit der Absicht getätigt habe, sie teilweise verwerten zu wollen, habe sie im Jahr 2012 durch die Aufnahme der Abfälle als Deponiegut in der Abfallbilanz 2012 zum Ausdruck gebracht, das Gleisschottermaterial deponieren zu wollen. Diese Maßnahme sei als Beseitigungsmaßnahme zu werten und unter den Tatbestand „Lagern von Abfällen zur Beseitigung“ iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG zu subsumieren, sodass die beitragsfreie Lagerdauer lediglich ein Jahr betragen habe. Nach Entschlussfassung im Jahr 2012, somit spätestens am 31. Dezember 2012, habe die beitragsfreie Lagerdauer zumindest am 1. Jänner 2013 zu laufen begonnen und am 1. Jänner 2014 geendet, weshalb etwaige Aufbereitungs- bzw. Verwertungsversuche im Jahr 2015 die bereits 2014 entstandene Abgabenschuld nicht mehr rückgängig machen können.Auch wenn die Revisionswerberin die Lagerungen im Jahr 2011 mit der Absicht getätigt habe, sie teilweise verwerten zu wollen, habe sie im Jahr 2012 durch die Aufnahme der Abfälle als Deponiegut in der Abfallbilanz 2012 zum Ausdruck gebracht, das Gleisschottermaterial deponieren zu wollen. Diese Maßnahme sei als Beseitigungsmaßnahme zu werten und unter den Tatbestand „Lagern von Abfällen zur Beseitigung“ iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG zu subsumieren, sodass die beitragsfreie Lagerdauer lediglich ein Jahr betragen habe. Nach Entschlussfassung im Jahr 2012, somit spätestens am 31. Dezember 2012, habe die beitragsfreie Lagerdauer zumindest am 1. Jänner 2013 zu laufen begonnen und am 1. Jänner 2014 geendet, weshalb etwaige Aufbereitungs- bzw. Verwertungsversuche im Jahr 2015 die bereits 2014 entstandene Abgabenschuld nicht mehr rückgängig machen können.
20
Hinsichtlich der Beitragspflicht der im Jahr 2016 angelieferten Materialien sei festgestellt worden, dass diese mit der Intention in den Deponiekörper eingebaut worden seien, um sie dort auf Dauer abzulagern. Diese Handlung habe die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 - und nicht wie von der belangten Behörde zu Unrecht angenommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG - bereits ausgelöst, womit der zu einem späteren Zeitpunkt teilweise vorgenommene Rückbau der Deponie zu keiner Änderung der rechtlichen Beurteilung der beitragspflichtigen Tätigkeit führen könne.Hinsichtlich der Beitragspflicht der im Jahr 2016 angelieferten Materialien sei festgestellt worden, dass diese mit der Intention in den Deponiekörper eingebaut worden seien, um sie dort auf Dauer abzulagern. Diese Handlung habe die Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ALSAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, - und nicht wie von der belangten Behörde zu Unrecht angenommen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG - bereits ausgelöst, womit der zu einem späteren Zeitpunkt teilweise vorgenommene Rückbau der Deponie zu keiner Änderung der rechtlichen Beurteilung der beitragspflichtigen Tätigkeit führen könne.
21
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren haben die belangte Behörde, der Bund, vertreten durch das (damalige) Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien (nunmehr: Zollamt Österreich), sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Revisionsbeantwortungen erstattet.
22
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
23
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
24
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
25
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Landesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es den im Jahr 2016 angelieferten Gleisschotter als gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b (gemeint: lit. a) ALSAG in die Deponie eingebracht einstufe, obwohl feststehe, dass dieses Material innerhalb eines Jahres wieder aus der Deponie abtransportiert worden sei. Das Landesverwaltungsgericht hätte aus diesem Grund eine Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG annehmen müssen. Ferner sei die Frage, was unter die Wortfolge „Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper“ zu subsumieren bzw. zu verstehen sei, in der Rechtsprechung nicht behandelt worden.Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Landesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es den im Jahr 2016 angelieferten Gleisschotter als gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (gemeint: Litera a,) ALSAG in die Deponie eingebracht einstufe, obwohl feststehe, dass dieses Material innerhalb eines Jahres wieder aus der Deponie abtransportiert worden sei. Das Landesverwaltungsgericht hätte aus diesem Grund eine Beitragsfreiheit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG annehmen müssen. Ferner sei die Frage, was unter die Wortfolge „Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper“ zu subsumieren bzw. zu verstehen sei, in der Rechtsprechung nicht behandelt worden.
26
Mit diesem Vorbringen, das sich nur auf die Vorgänge im Jahr 2016 bezieht, gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
27
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG - in der für die Vorgänge im Jahr 2016 geltenden Fassung - unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde. Als Ablagern im Sinne des ALSAG gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. auch das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind, sowie gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b leg. cit. das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG - in der für die Vorgänge im Jahr 2016 geltenden Fassung - unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde. Als Ablagern im Sinne des ALSAG gilt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit. auch das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind, sowie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, leg. cit. das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung.
28
Das Landesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die im Jahr 2016 angelieferten Materialien ohne besondere Vorkehrungen lagenweise und verdichtet in den Deponiekörper eingebaut worden seien, wodurch eine Vermischung von Materialien unterschiedlicher Abfallqualitäten eingetreten sei. Im Zeitpunkt des Einbaus sei nicht geplant gewesen, dieses Material später wieder zu entfernen. Die Revisionswerberin tritt diesen Feststellungen nicht entgegen und bringt insbesondere nicht vor, eine innerhalb eines Jahres nach dem Einbau erfolgte Verbringung des Materials in eine andere Deponie sei von Beginn an geplant gewesen.
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Vor diesem Hintergrund stößt die vom Landesverwaltungsgericht getroffene rechtliche Beurteilung, wonach die im Jahr 2016 angelieferten Materialien iSd § 3 Abs. 1 ALSAG abgelagert wurden (vgl. zum Unterschied zwischen einer langfristigen „Ablagerung“ und einer „Lagerung“ VwGH [verstärkter Senat] 27.3.2019, Ro 2019/13/0006, mwN), auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken. Dabei kommt es - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch nicht darauf an, ob es in der Folge wieder zu einer Entfernung der Materialen kommt (vgl. zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung VwGH 26.2.2004, 2003/07/0115, mwN). Von der Beantwortung der im Zulässigkeitsvorbringen relevierten Frage, was unter die Wortfolge „Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper“ zu subsumieren sei, hängt die vorliegende Revision nicht ab.Vor diesem Hintergrund stößt die vom Landesverwaltungsgericht getroffene rechtliche Beurteilung, wonach die im Jahr 2016 angelieferten Materialien iSd Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG abgelagert wurden vergleiche , zum Unterschied zwischen einer langfristigen „Ablagerung“ und einer „Lagerung“ VwGH [verstärkter Senat] 27.3.2019, Ro 2019/13/0006, mwN), auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken. Dabei kommt es - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch nicht darauf an, ob es in der Folge wieder zu einer Entfernung der Materialen kommt vergleiche , zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung VwGH 26.2.2004, 2003/07/0115, mwN). Von der Beantwortung der im Zulässigkeitsvorbringen relevierten Frage, was unter die Wortfolge „Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper“ zu subsumieren sei, hängt die vorliegende Revision nicht ab.
30
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
31
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
32
Feststellungsverfahren nach dem ALSAG fallen in den (mittelbaren) Vollzugsbereich des Bundes (vgl. die Hinweise auf die Kompetenzgrundlage in den Materialien zum ALSAG, ErlRV 898 BlgNR 17. GP 11). Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG ist sohin der Bund. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz an die Niederösterreichische Landesregierung war daher abzuweisen (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/13/0083, mwN).Feststellungsverfahren nach dem ALSAG fallen in den (mittelbaren) Vollzugsbereich des Bundes vergleiche , die Hinweise auf die Kompetenzgrundlage in den Materialien zum ALSAG, ErlRV 898 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 11, ). Rechtsträger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sohin der Bund. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz an die Niederösterreichische Landesregierung war daher abzuweisen vergleiche , VwGH 26.2.2020, Ra 2019/13/0083, mwN).

Wien, am 4. August 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsträger der belangten Behörde Mittelbare Bundesverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130030.L00

Im RIS seit

02.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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