Das Vorrätig-Halten von Pflanzenschutzmitteln zum Verkauf stellt einen spezifischen Tatbestand des In-Verkehr-Bringens gemäß § 2 Abs 10 PMG 1997 dar. Ein "Vorrätig-Halten zum Verkauf" liegt auch bei vorgesehenen Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder einen Drittstaat vor.