1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen näher bezeichnete Bauaufträge gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien keine Folge gegeben. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht Wien für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen näher bezeichnete Bauaufträge gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien keine Folge gegeben. Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht Wien für nicht zulässig.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter „4. Revisionspunkte“ vorgebracht wird, die Revisionswerber seien in ihrem „Recht auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Beischaffung der Bescheidgrundlagen für den Bescheid der belangten Behörde, insbesondere der Planungsdokumente, hier besonders der PD 7028 und PD 3868, auf Beischaffung der gesamte Akten für die Widmungen und Flächenplanwidmungen zu PD 7028 und PD 3868, auf Unmittelbarkeit des Verfahrens, auf ordnungsgemäße Manuduktion und Auskunft sowie Aufklärung, auf Behebung der Bescheide der belangten Behörde je vom 15.9.2021 für die Parzellen 5 und 5A, sowie auf Antragstellung zur Prüfung der Bescheidgrundlagen, im Besonderen des Wiener Kleingartengesetz (sic) und hier § 1 und § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Wiener Kleingartengesetz, weiters der Planungsdokumente PD 7028 und PD 3868 an den Verfassungsgerichtshof“ verletzt worden. Die angefochtene Entscheidung sei sowohl mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter „4. Revisionspunkte“ vorgebracht wird, die Revisionswerber seien in ihrem „Recht auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Beischaffung der Bescheidgrundlagen für den Bescheid der belangten Behörde, insbesondere der Planungsdokumente, hier besonders der PD 7028 und PD 3868, auf Beischaffung der gesamte Akten für die Widmungen und Flächenplanwidmungen zu PD 7028 und PD 3868, auf Unmittelbarkeit des Verfahrens, auf ordnungsgemäße Manuduktion und Auskunft sowie Aufklärung, auf Behebung der Bescheide der belangten Behörde je vom 15.9.2021 für die Parzellen 5 und 5A, sowie auf Antragstellung zur Prüfung der Bescheidgrundlagen, im Besonderen des Wiener Kleingartengesetz (sic) und hier Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, Wiener Kleingartengesetz, weiters der Planungsdokumente PD 7028 und PD 3868 an den Verfassungsgerichtshof“ verletzt worden. Die angefochtene Entscheidung sei sowohl mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet.Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet.
5
Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, mwN).Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , für viele etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, mwN). 6
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
7
Bei einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. etwa VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026; oder auch 27.2.2020, Ra 2020/06/0056, 0057, jeweils mwN). Dasselbe gilt für die weiteren unter Punkt 4. der Revision angeführten Rechte; auch bei diesen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, oder auch 9.3.2020, Ra 2018/05/0042, jeweils mwN). Ein Recht auf Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung genannter Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes kann durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt sein, weil über einen solchen Antrag, der im Übrigen auch keine Grundlage in den anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen fände, nicht abgesprochen wurde.Bei einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen vergleiche , etwa VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026; oder auch 27.2.2020, Ra 2020/06/0056, 0057, jeweils mwN). Dasselbe gilt für die weiteren unter Punkt 4. der Revision angeführten Rechte; auch bei diesen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, oder auch 9.3.2020, Ra 2018/05/0042, jeweils mwN). Ein Recht auf Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung genannter Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes kann durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt sein, weil über einen solchen Antrag, der im Übrigen auch keine Grundlage in den anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen fände, nicht abgesprochen wurde.
8
Die Revision war daher schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.6.2022, Ra 2022/06/0071; 19.4.2021, Ra 2021/05/0048 bis 0050).Die Revision war daher schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , VwGH 15.6.2022, Ra 2022/06/0071; 19.4.2021, Ra 2021/05/0048 bis 0050). Wien, am 9. August 2022