TE Vwgh Beschluss 2022/8/9 Ra 2022/05/0102

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Veröffentlicht am 09.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des Dr. O K in W, vertreten durch Mag. Erwin H. Falkner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Februar 2022, VGW-112/072/15411/2021-8, betreffend Bauaufträge nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen näher bezeichnete Bauaufträge gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien keine Folge gegeben. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht Wien für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen näher bezeichnete Bauaufträge gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien keine Folge gegeben. Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht Wien für nicht zulässig.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter „4. Revisionspunkte“ vorgebracht wird, der Revisionswerber sei in seinem „Recht auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Beischaffung der Bescheidgrundlagen für den Bescheid der belangten Behörde, auf Beischaffung der Akten für die Widmungen und Flächenplanwidmungen zu PD 7028 und PD 3868, auf Unmittelbarkeit des Verfahrens, auf ordnungsgemäße Manuduktion und Auskunft sowie Aufklärung, auf Behebung des Bescheides der belangten Behörde vom 15.9.2021“ verletzt worden. Die angefochtene Entscheidung sei sowohl mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , für viele etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, mwN).
5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6
Bei einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. etwa VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026; oder auch 27.2.2020, Ra 2020/06/0056, 0057, jeweils mwN). Dasselbe gilt für die weiteren unter Punkt 4. der Revision angeführten Rechte; auch bei diesen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, die nur in Verbindung mit der behaupteten Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, 27.4.2020, Ra 2020/05/0025, oder auch 9.3.2020, Ra 2018/05/0042, jeweils mwN).Bei einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen vergleiche , etwa VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026; oder auch 27.2.2020, Ra 2020/06/0056, 0057, jeweils mwN). Dasselbe gilt für die weiteren unter Punkt 4. der Revision angeführten Rechte; auch bei diesen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, die nur in Verbindung mit der behaupteten Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, 27.4.2020, Ra 2020/05/0025, oder auch 9.3.2020, Ra 2018/05/0042, jeweils mwN).
7
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2020/06/0324 bis 0326; oder auch 22.10.2018, Ra 2016/06/0125).Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , VwGH 3.2.2021, Ra 2020/06/0324 bis 0326; oder auch 22.10.2018, Ra 2016/06/0125).

Wien, am 9. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050102.L00

Im RIS seit

31.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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