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Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 4. Mai 2021 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO durch Überschreiten der in einem außerhalb eines Ortsgebietes gelegenen Bereich kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um - nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz zu seinen Gunsten - 53 km/h gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage, 22 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 4. Mai 2021 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO durch Überschreiten der in einem außerhalb eines Ortsgebietes gelegenen Bereich kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um - nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz zu seinen Gunsten - 53 km/h gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage, 22 Stunden) verhängt.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (in der Folge: Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Zudem verpflichtete es den Revisionswerber zur Zahlung eines näher genannten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt II.), erlegte ihm dem Grunde nach den Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen S. für die Erstattung des Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verwaltungsstrafverfahren und für dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf (Spruchpunkt III.) und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (in der Folge: Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem verpflichtete es den Revisionswerber zur Zahlung eines näher genannten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt römisch zwei.), erlegte ihm dem Grunde nach den Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen S. für die Erstattung des Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verwaltungsstrafverfahren und für dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf (Spruchpunkt römisch drei.) und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (Spruchpunkt römisch vier.).
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In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, es habe wie vom Revisionswerber beantragt ein Gutachten eines Sachverständigen für Radarmessung eingeholt und stellte ausgehend von dessen Gutachten sowie von der Aussage des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Meldungslegers fest, dass der Revisionswerber zur fraglichen Tatzeit am Tatort das näher bestimmte Fahrzeug gelenkt und dabei die im fraglichen Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit näherer Begründung für einwandfrei erachtet. Die Lenkereigenschaft des Revisionswerbers nahm das Verwaltungsgericht trotz dessen Bestreitung und trotz der Aussage des vom Revisionswerber erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als tatsächlichen Lenker angegebenen Zeugen nach umfassender beweiswürdigender Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers und jener des Zeugen an.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt, und damit gegen die im konkreten Fall vorgenommene - nicht als grob fehlerhaft erkennbare - Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dabei beharrt er wie bereits im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor der Behörde und dem Verwaltungsgericht zentral auf der Ansicht, dass ihm seine Lenkereigenschaft mangels eines Fahrerbildes nicht habe nachgewiesen werden können, und führt zur Untermauerung seiner Ansicht das Urteil des EGMR 18.3.2010,
Krumpholz/Austria, 13201/05, und den Beschluss VwGH 6.5.2020,
Ra 2020/02/0026, an.
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Damit gelingt es dem Revisionswerber aber einerseits nicht, den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts konkret entgegenzutreten. Andererseits stützt die zitierte Entscheidung des EGMR fallbezogen die Position des Revisionswerbers nicht, weil dem Revisionsfall entgegen der Behauptung des Revisionswerbers in der Zulässigkeitsbegründung keine Beweislastumkehr zugrunde liegt - vielmehr konnte sich das Verwaltungsgericht aufgrund der Vernehmung in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und den Zeugen verschaffen und hat auf dieser Basis die Beweise frei gewürdigt (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2021/02/0028). In dem dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall wurde wiederum die Annahme der Lenkereigenschaft lediglich auf ein unscharfes Radarbild gestützt, ohne dass die als tatsächliche Lenkerin angegebene Person, deren Zeugeneinvernahme beantragt worden war, einvernommen worden war. Im Gegensatz dazu ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall einem solchen Beweisantrag nachgekommen, hat den vom Revisionswerber als Lenker bezeichneten Zeugen einvernommen und sich beweiswürdigend mit der Glaubwürdigkeit dessen Aussage sowie jener der Angaben des Revisionswerbers ausführlich auseinandergesetzt. Von einer wie im zitierten Verfahren zur Behebung geführt habenden antizipierenden Beweiswürdigung kann somit im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.Damit gelingt es dem Revisionswerber aber einerseits nicht, den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts konkret entgegenzutreten. Andererseits stützt die zitierte Entscheidung des EGMR fallbezogen die Position des Revisionswerbers nicht, weil dem Revisionsfall entgegen der Behauptung des Revisionswerbers in der Zulässigkeitsbegründung keine Beweislastumkehr zugrunde liegt - vielmehr konnte sich das Verwaltungsgericht aufgrund der Vernehmung in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und den Zeugen verschaffen und hat auf dieser Basis die Beweise frei gewürdigt vergleiche , VwGH 12.2.2021, Ra 2021/02/0028). In dem dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall wurde wiederum die Annahme der Lenkereigenschaft lediglich auf ein unscharfes Radarbild gestützt, ohne dass die als tatsächliche Lenkerin angegebene Person, deren Zeugeneinvernahme beantragt worden war, einvernommen worden war. Im Gegensatz dazu ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall einem solchen Beweisantrag nachgekommen, hat den vom Revisionswerber als Lenker bezeichneten Zeugen einvernommen und sich beweiswürdigend mit der Glaubwürdigkeit dessen Aussage sowie jener der Angaben des Revisionswerbers ausführlich auseinandergesetzt. Von einer wie im zitierten Verfahren zur Behebung geführt habenden antizipierenden Beweiswürdigung kann somit im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
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Weder erweist sich die Beweiswürdigung somit als grob fehlerhaft (vgl. zu dieser Anforderung im Hinblick auf die Revisibilität der ansonsten nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064, mwN; siehe auch VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091), noch gelingt es dem Revisionswerber, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. dazu etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/02/0112, mwN).Weder erweist sich die Beweiswürdigung somit als grob fehlerhaft vergleiche , zu dieser Anforderung im Hinblick auf die Revisibilität der ansonsten nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064, mwN; siehe auch VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091), noch gelingt es dem Revisionswerber, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , dazu etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/02/0112, mwN). 11
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. August 2022