TE Vwgh Beschluss 2022/8/18 Ra 2021/08/0118

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2022
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1
ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33 Abs1
ASVG §33 Abs1a
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Dr. J B in V, vertreten durch Sallinger & Rampl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. August 2021, LVwG-2021/24/0638-9, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Dr. J B in römisch fünf, vertreten durch Sallinger & Rampl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. August 2021, LVwG-2021/24/0638-9, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Februar 2021 wurde der Revisionswerber (u.a.) wegen folgender Verwaltungsübertretungen bestraft (die ebenfalls erfolgte Bestrafung wegen der „Übertretung 1“ ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens):

„Übertretung 2:

Tatzeit: 12. 05. 2020, 08:00 Uhr

Tatort: [Adresse] (Baustelle Neubau von drei Reihenhäusern)

Sie, Herr [Name und Geburtsdatum des Revisionswerbers] haben als Dienstgeber Herrn [MR], geb. am ... (Staatsangehörigkeit: Österreich), bei welcher es sich um eine nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zur oben angeführten Tatzeit am oa. Tatort beschäftigt, ohne diese vor Arbeitsantritt bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben.Sie, Herr [Name und Geburtsdatum des Revisionswerbers] haben als Dienstgeber Herrn [MR], geb. am ... (Staatsangehörigkeit: Österreich), bei welcher es sich um eine nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zur oben angeführten Tatzeit am oa. Tatort beschäftigt, ohne diese vor Arbeitsantritt bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben.

Sie haben dadurch gegen § 33 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verstoßen, da Sie als Dienstgeber dieser Bestimmung zufolge verpflichtet gewesen wären, die beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, anzumelden. Eine Anmeldung wurde erst nach der Kontrolle vom 12.05.2020 um 11:40, am 12. 05. 2020 um 13:12 vorgenommen und deshalb verspätet.Sie haben dadurch gegen Paragraph 33, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verstoßen, da Sie als Dienstgeber dieser Bestimmung zufolge verpflichtet gewesen wären, die beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, anzumelden. Eine Anmeldung wurde erst nach der Kontrolle vom 12.05.2020 um 11:40, am 12. 05. 2020 um 13:12 vorgenommen und deshalb verspätet.

Übertretung 3:

Tatzeit: 12.05.2020, 08:00 Uhr

Tatort: [Adresse] (Baustelle Neubau von drei Reihenhäusern)

Sie Herr [Name und Geburtsdatum des Revisionswerbers] haben als Dienstgeber Herrn [AT], geb. am ... (Staatsangehörigkeit: Österreich), bei welcher es sich um eine nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zur oben angeführten Tatzeit am oa. Tatort beschäftigt, ohne diese vor Arbeitsantritt bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben.Sie Herr [Name und Geburtsdatum des Revisionswerbers] haben als Dienstgeber Herrn [AT], geb. am ... (Staatsangehörigkeit: Österreich), bei welcher es sich um eine nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, zur oben angeführten Tatzeit am oa. Tatort beschäftigt, ohne diese vor Arbeitsantritt bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet zu haben.

Sie haben dadurch gegen § 33 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verstoßen, da Sie als Dienstgeber dieser Bestimmung zufolge verpflichtet gewesen wären, die beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, anzumelden. Eine Anmeldung wurde erst nach der Kontrolle vom 12.05.2020 um 11:40, am 12.05.2020 um 13:12 vorgenommen und deshalb verspätet.“Sie haben dadurch gegen Paragraph 33, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verstoßen, da Sie als Dienstgeber dieser Bestimmung zufolge verpflichtet gewesen wären, die beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, anzumelden. Eine Anmeldung wurde erst nach der Kontrolle vom 12.05.2020 um 11:40, am 12.05.2020 um 13:12 vorgenommen und deshalb verspätet.“

2
Der Revisionswerber habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. l Z l iVm. § 33 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 „in der Fassung vom 12.05.2020“ begangen und es wurde über ihn jeweils gemäß § 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 „in der Fassung vom 12.05.2020“ eine Geldstrafe in Höhe von € 2.180,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 146 Stunden) verhängt.Der Revisionswerber habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Abs. l Z l in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, „in der Fassung vom 12.05.2020“ begangen und es wurde über ihn jeweils gemäß Paragraph 111, Absatz 2, zweiter Strafsatz ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, „in der Fassung vom 12.05.2020“ eine Geldstrafe in Höhe von € 2.180,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 146 Stunden) verhängt.
3
Diesem Straferkenntnis war eine diese Tatvorwürfe jeweils gleichlautend umschreibende Aufforderung zur Rechtfertigung an den Revisionswerber mit Schreiben vom 9. Juni 2020 vorausgegangen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - das Straferkenntnis (soweit hier relevant) mit der Maßgabe, dass in den Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses der Tatort zu lauten habe „Am Sitz des Unternehmens [Name und Wohnort des Revisionswerbers] (Ort der Beschäftigung: [Adresse] - Baustelle Neubau von drei Reihenhäusern)“ und es im Spruch statt „am oa Tatort“ zu lauten habe „am angeführten Beschäftigungsort“.
5
Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf folgende Feststellungen (von denen hier nur jene wiedergegeben werden, die im Hinblick auf den Revisionsgegenstand von Bedeutung sind):
6
Am 12. Mai 2020 habe infolge einer Anzeige um 11:40 Uhr eine Kontrolle auf der (näher bezeichneten) Baustelle stattgefunden. Dort seien MR und AT angetroffen worden. Diese hätten auf der Baustelle um 8:00 Uhr als Hilfsarbeiter gearbeitet und Estricharbeiten durchgeführt. Das Beschäftigungsverhältnis habe am 12. Mai 2020, 8:00 Uhr, begonnen und „auf jeden Fall“ bis zum Zeitpunkt der Kontrolle um 11:40 Uhr gedauert. Eine ELDA-Abfrage habe ergeben, dass die drei Personen um 13:12:12 Uhr, somit nach der erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei angemeldet worden seien. Der Revisionswerber habe gegenüber den Kontrollorganen am 14. Mai 2020 angegeben, dass er am 12. Mai 2020 um 8:00 Uhr von den Arbeitern AT und MR die Melde- und Versicherungsdaten übernommen habe, um unverzüglich eine Vorabmeldung bei der Krankenkasse durchzuführen. Normalerweise würde die Meldung seine Steuerberaterin tätigen. Diese habe er telefonisch nicht erreichen können. Durch den „laufenden Stress durch die Bautätigkeit“ habe es eine geringfügige Verzögerung gegeben. Letztlich habe er ein E-Mail an seine Steuerberaterin um 12:38 Uhr verfasst. Da er keine Antwort erhalten habe, habe er bei der Krankenkasse angerufen und dort die Möglichkeit der telefonischen Vorabmeldung erfahren.
7
Unter dem Abschnitt „rechtliche Würdigung“ führt das angefochtene Erkenntnis Näheres zur Subsumption des festgestellten Sachverhalts unter § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG sowie zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung aus. Die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Unter dem Abschnitt „rechtliche Würdigung“ führt das angefochtene Erkenntnis Näheres zur Subsumption des festgestellten Sachverhalts unter Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung aus. Die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
In den Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung führt die Revision in einem ersten Abschnitt zunächst ohne Bezug zum Revisionsfall eine allgemeine - jeweils mit Rechtsprechungsbelegen untermauerte - Darstellung einzelner Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrens an („Grundsatz der Amtswegigkeit“, Gebot einer deutlichen Abfassung des Spruches, Vermeidung einer Doppelbestrafung, Beachtung der Verfolgungsverjährung gem. § 31 VStG). Konkret auf den Revisionsfall bezogen bemängelt sie daran anschließend, dass das Verwaltungsgericht den Spruch des Straferkenntnisses abgeändert habe, und vertritt die Auffassung, dass am „genannten Ort“ keine Tathandlung gesetzt worden sei und daher nicht „erfindlich“ sei, „wie hier eine Tat vorliegen soll“; dazu gebe es auch „keine Verfolgungshandlung“. Der Tatort sei nicht ausreichend umschrieben worden (Hinweis auf VwGH 1.4.2021, Ra 2021/05/0040); dasselbe gelte für die Tatzeit (Hinweis auf VwGH 19.11.2018, Ra 2017/02/0248, und 16.8.2019, Ra 2019/05/0107).In den Ausführungen der Zulässigkeitsbegründung führt die Revision in einem ersten Abschnitt zunächst ohne Bezug zum Revisionsfall eine allgemeine - jeweils mit Rechtsprechungsbelegen untermauerte - Darstellung einzelner Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrens an („Grundsatz der Amtswegigkeit“, Gebot einer deutlichen Abfassung des Spruches, Vermeidung einer Doppelbestrafung, Beachtung der Verfolgungsverjährung gem. Paragraph 31, VStG). Konkret auf den Revisionsfall bezogen bemängelt sie daran anschließend, dass das Verwaltungsgericht den Spruch des Straferkenntnisses abgeändert habe, und vertritt die Auffassung, dass am „genannten Ort“ keine Tathandlung gesetzt worden sei und daher nicht „erfindlich“ sei, „wie hier eine Tat vorliegen soll“; dazu gebe es auch „keine Verfolgungshandlung“. Der Tatort sei nicht ausreichend umschrieben worden (Hinweis auf VwGH 1.4.2021, Ra 2021/05/0040); dasselbe gelte für die Tatzeit (Hinweis auf VwGH 19.11.2018, Ra 2017/02/0248, und 16.8.2019, Ra 2019/05/0107).
12
Tatbestandsmäßig gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 (und Abs. 1a) ASVG ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Wird in diesem Sinn die Nichtvornahme der Anmeldung einer in einem bestimmten Zeitraum aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Person in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastet, handelt es sich um eine ausreichende Tatumschreibung, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Sache des Verfahrens, die durch den genannten Tatvorwurf abgesteckt wird, wird in der Folge auch dann nicht überschritten, wenn (erst) das Verwaltungsgericht die zur Bejahung der Pflichtversicherung erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft (vgl. VwGH 11.3.2022, Ra 2021/08/0071-0072, mwN).Tatbestandsmäßig gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, (und Absatz eins a,) ASVG ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Wird in diesem Sinn die Nichtvornahme der Anmeldung einer in einem bestimmten Zeitraum aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Person in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastet, handelt es sich um eine ausreichende Tatumschreibung, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Sache des Verfahrens, die durch den genannten Tatvorwurf abgesteckt wird, wird in der Folge auch dann nicht überschritten, wenn (erst) das Verwaltungsgericht die zur Bejahung der Pflichtversicherung erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft vergleiche , VwGH 11.3.2022, Ra 2021/08/0071-0072, mwN).
13
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 44a Z 1 VStG dann entsprochen wird, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und gleichzeitig der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem einzelnen Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall im Straferkenntnis als rechtmäßig oder als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wieder gegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0163, mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann entsprochen wird, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und gleichzeitig der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem einzelnen Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall im Straferkenntnis als rechtmäßig oder als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wieder gegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche , VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0163, mwN).
14
Eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung ist daher im Regelfall, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel (vgl. VwGH 13.7.2020, Ra 2018/11/0167-0168; 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, u.a.).Eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung ist daher im Regelfall, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel vergleiche , VwGH 13.7.2020, Ra 2018/11/0167-0168; 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, u.a.).
15
Dass die Umschreibung der Tat in der innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung - wie vorliegend - in der Weise, dass die Dienstnehmer (individualisiert durch Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit), die Tatzeit (mit Datum und Angabe der Uhrzeit [8:00 Uhr], zu der die Beschäftigung erfolgt sei, sowie Anführung des Umstandes, dass eine Anmeldung erst um 13:12 Uhr erfolgt sei), sowie die Adresse der Baustelle bezeichnet worden sind, den dargestellten Erfordernissen nicht genügt hätte, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. Die Revision lässt auch nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung abgewichen wäre, indem es den Tatort (durch Unterscheidung zwischen der Baustellenadresse als Ort der Beschäftigung und dem Sitz des Unternehmens des Revisionswerbers als Tatort) näher präzisiert hat, wobei sie in diesem Zusammenhang generell übersieht, dass es zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat bei Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 ASVG im Allgemeinen keiner näheren Angaben zum Tatort bedarf, weil der Beschuldigte auch ohne diese Angaben in der Lage ist, den konkreten Tatvorwurf zu prüfen bzw. Beweise anzubieten und eine weitere Bestrafung ausscheidet (vgl. VwGH 25.6.2013, 2011/08/0374; 18.11.2019, Ra 2019/08/0050).Dass die Umschreibung der Tat in der innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung - wie vorliegend - in der Weise, dass die Dienstnehmer (individualisiert durch Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit), die Tatzeit (mit Datum und Angabe der Uhrzeit [8:00 Uhr], zu der die Beschäftigung erfolgt sei, sowie Anführung des Umstandes, dass eine Anmeldung erst um 13:12 Uhr erfolgt sei), sowie die Adresse der Baustelle bezeichnet worden sind, den dargestellten Erfordernissen nicht genügt hätte, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. Die Revision lässt auch nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung abgewichen wäre, indem es den Tatort (durch Unterscheidung zwischen der Baustellenadresse als Ort der Beschäftigung und dem Sitz des Unternehmens des Revisionswerbers als Tatort) näher präzisiert hat, wobei sie in diesem Zusammenhang generell übersieht, dass es zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG im Allgemeinen keiner näheren Angaben zum Tatort bedarf, weil der Beschuldigte auch ohne diese Angaben in der Lage ist, den konkreten Tatvorwurf zu prüfen bzw. Beweise anzubieten und eine weitere Bestrafung ausscheidet vergleiche , VwGH 25.6.2013, 2011/08/0374; 18.11.2019, Ra 2019/08/0050).
16
Das Zulässigkeitsvorbringen lässt auch nicht erkennen, worin im Revisionsfall die - bloß pauschal behauptete - „rechtsirrige“ Anwendung des § 31 VStG gelegen sein soll.Das Zulässigkeitsvorbringen lässt auch nicht erkennen, worin im Revisionsfall die - bloß pauschal behauptete - „rechtsirrige“ Anwendung des Paragraph 31, VStG gelegen sein soll.
17
Mit dem in der Zulässigkeitsbegründung erstatteten Vorbringen, dass zur angegebenen Zeit „keine Handlungen gesetzt“, „niemand vorgefunden“ oder „betreten“ worden sei oder „etwas gearbeitet“ habe, entfernt sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt, ohne darzutun, dass die dazu vorgenommene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unvertretbar gewesen wäre.
18
Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage des Verschuldens des Revisionswerbers auseinandergesetzt und dabei das von ihm dazu erstattete Vorbringen berücksichtigt. Konkretes Vorbringen dazu, inwiefern der Revisionsfall von der (ausschließlich) in der Zulässigkeitsbegründung (und dort lediglich abstrakt) angesprochenen Frage abhinge, ob sich der „Betreffende in einem Rechtsirrtum befunden hat“, führt die Revision nicht aus.
19
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. August 2022

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080118.L00

Im RIS seit

12.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten