TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/22 Ra 2022/09/0124

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Veröffentlicht am 22.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG
AVG §56
BDG 1979 §118 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2 idF 2011/I/140
BDG 1979 §124 Abs12
BDG 1979 §126 Abs2
LDG 1984 §74
LDG 1984 §87 Abs1
LDG 1984 §87 Abs1 Z1
LDG 1984 §87 Abs1 Z2
LDG 1984 §87 Abs1 Z3
LDG 1984 §87 Abs1 Z4
LDG 1984 §95 Abs1
LDG 1984 §95 Abs2
MRK Art6
MRK Art6 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwRallg
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 124 heute
  2. BDG 1979 § 124 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 124 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 124 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 124 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 124 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  7. BDG 1979 § 124 gültig von 01.09.1988 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  8. BDG 1979 § 124 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. LDG 1984 § 74 heute
  2. LDG 1984 § 74 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 74 gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. LDG 1984 § 74 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. LDG 1984 § 74 gültig von 01.03.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  6. LDG 1984 § 74 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. LDG 1984 § 74 gültig von 01.11.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1991
  8. LDG 1984 § 74 gültig von 01.09.1984 bis 31.10.1991
  1. LDG 1984 § 95 heute
  2. LDG 1984 § 95 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. LDG 1984 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  4. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  5. LDG 1984 § 95 gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  6. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1984 bis 28.02.1998
  1. LDG 1984 § 95 heute
  2. LDG 1984 § 95 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. LDG 1984 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  4. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  5. LDG 1984 § 95 gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  6. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1984 bis 28.02.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die außerordentliche Revision der Disziplinarkommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer bei der Bildungsdirektion Kärnten, vertreten durch die Maggi Kathollnig RechtsanwaltsGmbH-Studio Legale in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, St. Veiter Ring 21A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Juli 2022, KLVwG-1950/10/2021, betreffend Disziplinarverfahren nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (weitere Partei: Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: A B in C, vertreten durch Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Tirolerstraße 18), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Disziplinarerkenntnis vom 28. Juli 2021 sprach die Disziplinarkommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer bei der Bildungsdirektion Kärnten (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde; nunmehr: revisionswerbende Partei) die Mitbeteiligte - nach Fassung eines Einleitungsbeschlusses und Durchführung einer mündlichen Verhandlung - wegen Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 69 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) schuldig, weil sie vom 23. März 2020 bis zum 3. April 2020 während der Unterrichtszeit in der Volksschule X entgegen ihren Dienstpflichten nicht anwesend gewesen sei und vom 15. April 2020 bis zum 10. Juli 2020 ihre Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 12,5 Stunden in den Klassen dieser Volksschule entgegen ihren Dienstpflichten nicht verrichtet habe, wodurch sie gegen die in § 29 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 LDG 1984 sowie § 32 Abs. 1 und Abs. 2 LDG 1984 iVm § 56 Abs. 2 und Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), sowie § 32 Abs. 4 iVm § 27 Abs. 1 Z 1 und § 35 Abs. 1 LDG 1984 normierten Dienstpflichten verstoßen habe. Über die Mitbeteiligte wurde hiefür gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 eine Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezugs verhängt.Mit Disziplinarerkenntnis vom 28. Juli 2021 sprach die Disziplinarkommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer bei der Bildungsdirektion Kärnten (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde; nunmehr: revisionswerbende Partei) die Mitbeteiligte - nach Fassung eines Einleitungsbeschlusses und Durchführung einer mündlichen Verhandlung - wegen Dienstpflichtverletzungen im Sinn des Paragraph 69, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) schuldig, weil sie vom 23. März 2020 bis zum 3. April 2020 während der Unterrichtszeit in der Volksschule römisch zehn entgegen ihren Dienstpflichten nicht anwesend gewesen sei und vom 15. April 2020 bis zum 10. Juli 2020 ihre Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 12,5 Stunden in den Klassen dieser Volksschule entgegen ihren Dienstpflichten nicht verrichtet habe, wodurch sie gegen die in Paragraph 29, Absatz eins, und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, LDG 1984 sowie Paragraph 32, Absatz eins, und Absatz 2, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), sowie Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 35, Absatz eins, LDG 1984 normierten Dienstpflichten verstoßen habe. Über die Mitbeteiligte wurde hiefür gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 eine Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezugs verhängt.
2
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Juli 2022 gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge, hob das angefochtene Disziplinarerkenntnis auf und stellte das Disziplinarverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 ein. Eine „ordentliche“ Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Juli 2022 gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge, hob das angefochtene Disziplinarerkenntnis auf und stellte das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 ein. Eine „ordentliche“ Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für unzulässig.
4
Das Landesverwaltungsgericht ging bei seiner Entscheidung von folgendem festgestellten Sachverhalt aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibweise im Original):

„Die [Mitbeteiligte] befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wurde mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 mit der Schulleitung der Volksschule X betraut. Der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte erkrankte 2018 schwer an Leukämie und war im Zeitraum vom 23.03.2020 bis 10.07.2020 zu Hause bei seiner Gattin; für ihn war höchste Infektionsgefahr gegeben und durfte er keinen Kontakt mit anderen Personen, abgesehen zur [Mitbeteiligten] haben und wurde er während dieser Zeit von ihr gepflegt.„Die [Mitbeteiligte] befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wurde mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 mit der Schulleitung der Volksschule römisch zehn betraut. Der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte erkrankte 2018 schwer an Leukämie und war im Zeitraum vom 23.03.2020 bis 10.07.2020 zu Hause bei seiner Gattin; für ihn war höchste Infektionsgefahr gegeben und durfte er keinen Kontakt mit anderen Personen, abgesehen zur [Mitbeteiligten] haben und wurde er während dieser Zeit von ihr gepflegt.

Im Zeitraum vom 23.03.2020 bis 03.04.2020 war die [Mitbeteiligte] während der Unterrichtszeit nicht in der Volksschule anwesend; sie hat einen Teil ihrer Tätigkeit als Direktorin bzw. der Leitungsfunktion von zu Hause aus wahrgenommen und war in diesem Zeitraum ihre Stellvertreterin als Direktorin in der Schule anwesend und hat ebenfalls gewisse Leitungsfunktionen wahrgenommen. Weiters war in der Schule anwesend noch eine weitere Lehrerin oder ein Lehrer; Schüler waren nicht anwesend; es hätten jedoch unerwartet mehrere kommen können für die allenfalls die Direktorin die Betreuung zu übernehmen gehabt hätte.

Die [Mitbeteiligte] hat mit der Sokrates Betreuerin in der Bildungsdirektion Y zumindest darüber kommuniziert, dass es keine Möglichkeit gibt in das Sokratessystem die Absenz einzutragen und hat sie mit ihr auch über den Umstand gesprochen, dass ihr Mann zur vulnerablen Gruppe gehört und dass sie deshalb ihre Absenz in das Sokratessystem eintragen möchte. Jedoch hat es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hiezu keine Eintragungsmöglichkeit gegeben. Grundsätzlich kann eine Änderung der Diensteinteilung im Sokratessystem nur über Antrag der Schulleitung und der Zustimmung der Bildungsdirektion erfolgen und ist eine Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Abwesenheit und Nichterteilung des Unterrichts nicht erfolgt.

Im Zeitraum vom 15.04.2020 bis 10.07.2020 war die [Mitbeteiligte] in der Volksschule anwesend und hat ihre Tätigkeit als Schulleiterin bzw. Direktorin ausgeübt. Zu dieser Zeit waren täglich zwischen 6 und 12 Kinder zur Betreuung anwesend und waren diese auf zwei Klassen aufgeteilt, die von zwei Lehrerinnen betreut wurden die neben der [Mitbeteiligten] in der Schule anwesend gewesen sind. Die [Mitbeteiligte] hat in diesem Zeitraum ihre Funktion als Lehrerin mit einer Lehrverpflichtung 12,5 Stunden zumindest in dem Sinn, als sie in der Klasse unterrichtet hätte, nicht wahrgenommen; dadurch sind jedoch keine Überstunden bei Kollegen angefallen da die meisten Lehrer im Homeoffice gewesen sind.

Festzuhalten ist noch, dass die [Mitbeteiligte] auch mit dem Schulqualitätsmanager Z in Kontakt gewesen ist.“

5
Rechtlich beurteilte das Landesverwaltungsgericht den Sachverhalt dahingehend, dass auch die Mitbeteiligte als Schulleiterin die Dienstpflichten als Landeslehrerin gemäß § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 1 LDG 1984 wahrzunehmen habe. Nach § 32 Abs. 1 LDG 1984 habe der Schulleiter die ihm aufgrund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.Rechtlich beurteilte das Landesverwaltungsgericht den Sachverhalt dahingehend, dass auch die Mitbeteiligte als Schulleiterin die Dienstpflichten als Landeslehrerin gemäß Paragraph 29, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 31, Absatz eins, LDG 1984 wahrzunehmen habe. Nach Paragraph 32, Absatz eins, LDG 1984 habe der Schulleiter die ihm aufgrund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
6
Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum - so führte das Verwaltungsgericht weiter aus - sei ein Erlass der Bildungsdirektion Kärnten, Geschäftszahl A/0111-Allg-L/2020, in Geltung gestanden, nach dessen zweiten Punkt für den Fall, dass eine Landeslehrperson der Schulleitung ein nicht mehr als eine Woche altes COVID-19-Risikoattest betreffend einer Person vorlege, mit der diese Landeslehrpersonen im gemeinsamen Haushalt lebe, durch die Schulleitung zu prüfen sei, ob adäquate Änderungen der Arbeitsbedingungen erfolgen könnten, um das Infektionsrisiko soweit wie möglich zu reduzieren. Ergebe diese Prüfung, dass solche adäquaten Änderungen nicht erfolgen könnten, sei die Landeslehrperson von den an der Schule zu erbringenden Aufgaben freigestellt (insbesondere vom Präsenzunterricht, von der Betreuung und Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern, von der Aufsichtsführung bei Prüfungen). Aufgaben, die vom Homeoffice aus wahrgenommen werden könnten, seien von der Landeslehrperson auch in diesem Fall (weiter) wahrzunehmen bzw. dürften ihr übertragen werden. Die Schulleitung habe der Dienstbehörde/Personalstelle das den Angehörigen/die Angehörige betreffende vorgelegte COVID-19-Risikoattest zur Ablage im Personalakt weiterzuleiten.
7
Das Landesverwaltungsgericht kam davon ausgehend zum Schluss, dass bei der Mitbeteiligten insofern ein Sachverhalt vorgelegen sei, der den Tatbestand des zweiten Punkts des genannten Erlasses erfülle, als bei dem mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Gatten wegen seiner Erkrankung höchste Infektionsgefahr gegeben gewesen sei. Es erscheine demgemäß erforderlich gewesen zu sein, dass die Mitbeteiligte von solchen Aufgaben in der Schule, bei denen sie in direktem Kontakt mit anderen Personen gewesen wäre, wie insbesondere Präsenzunterricht oder Betreuung und Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern, entbunden werde. Es sei davon auszugehen, dass die in Punkt 2. des genannten Erlasses für Landeslehrpersonen geltenden Regelungen auch für die Schulleiterin als solche gelten würden. Demgemäß sei die Mitbeteiligte im Sinn dieses Erlasses von Aufgaben freigestellt gewesen, die an der Schule zu erbringen gewesen seien. Die Entscheidung hierüber sei nach dem Erlass der Schulleitung, also hier der Mitbeteiligten, zugekommen. Darüber hinaus habe die Mitbeteiligte auch in der Sache mit der Sokratesbetreuerin in der Bildungsdirektion Kontakt gehabt und ihr Anliegen vorgebracht, wobei jedoch darüber eine Entscheidung durch die Bildungsdirektion nicht ergangen sei. Aus dem Erlass ergebe sich, dass die Mitbeteiligte generell von der Anwesenheit in der Schule befreit gewesen sei, weil sie jederzeit bei einem Erscheinen mehrerer Schüler deren Beaufsichtigung hätte übernehmen müssen und es dadurch zu einem Infektionsrisiko gekommen wäre. In diesem Sinn habe die Mitbeteiligte die ihr zur Last gelegten Taten nicht begangen, weil sie aufgrund der gesundheitlichen Situation ihres Gatten von ihren Aufgaben an der Schule befreit gewesen sei. Die Mitbeteiligte habe zwar wie im genannten Erlass gefordert kein COVID-19-Risikoattest vorgelegt, es erscheine jedoch unzweifelhaft, dass eine solche Situation vorgelegen sei, die eine weitest mögliche Reduzierung des Infektionsrisikos erfordert habe.
8
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht fallunspezifisch mit dem Fehlen einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht fallunspezifisch mit dem Fehlen einer Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche (Amts-)Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
10
Die revisionswerbende Partei sieht die Zulässigkeit ihrer Revision vor allem darin gelegen, dass der vom Landesverwaltungsgericht zur Begründung herangezogene Erlass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in Geltung gestanden sei. Das Verwaltungsgericht begründe auch nicht, weshalb der nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum erlassene Erlass im konkreten Fall anzuwenden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11
Die Revision ist aus den aufgezeigten Gründen - entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts - zulässig; sie ist im Ergebnis auch begründet.Die Revision ist aus den aufgezeigten Gründen - entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts - zulässig; sie ist im Ergebnis auch begründet.
12
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 224/2021, lautete (auszugsweise):Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, lautete (auszugsweise):

„Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des LeitersParagraph 27, (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.
einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

...

4. Abschnitt

DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS

Allgemeine Dienstpflichten

§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 29, (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

...

Lehramtliche Pflichten

§ 31. (1) Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.Paragraph 31, (1) Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

...

Dienstpflichten des Leiters

§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.Paragraph 32, (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.

...

(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf Paragraph 27, Absatz eins, und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, und 4 vorzusorgen ist.

...

Abwesenheit vom Dienst

§ 35. (1) Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 35, (1) Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

...

7. Abschnitt

DISZIPLINARRECHT

Allgemeine Bestimmungen

Dienstpflichtverletzungen

§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 69, Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 70. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 70, (1) Disziplinarstrafen sind

1.
der Verweis,
2.
die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3.
die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4.
die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

...

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 87. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 87, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1.
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

...

Einleitung

§ 92. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.Paragraph 92, (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

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Disziplinarerkenntnis

§ 95. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen.Paragraph 95, (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Paragraph 94 a, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 73, Absatz 3, oder Paragraph 83, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

...“

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§ 56 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018 lautet (auszugsweise):Paragraph 56, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, lautet (auszugsweise):

„Schulleitung, Schulcluster-Leitung

§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.Paragraph 56, (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule. Er hat die Durchführung von Evaluationen einschließlich der Bewertung der Unterrichtsqualität durch die Organe der externen Schulevaluation zu ermöglichen und deren Ergebnisse bei der Schul- und Unterrichtsentwicklung zu berücksichtigen.

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(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.

...“

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Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof legten die Parteien den „Erlass Lehrpersonaleinsatz 2020/21“ der Bildungsdirektion Kärnten vom 7. September 2020, A/0111-Allg-L/2020, vor, dessen hier interessierender zweiter Punkt lautet:

„Lehrpersonen, die zur COVID-19-Risikogruppe zählen sowie Lehrpersonen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Person der COVID-19 Risikogruppe leben und das Attest vorlegen, sowie Lehrpersonen, die ein fachärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass die [steigenden] COVID-19-Infektionszahlen eine besondere psychische Belastung darstellen, vorlegen, sind vom Präsenzunterricht befreit. (Lehrpersonen, die vom Präsenzunterricht befreit sind).

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2. Personen mit Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe im Haushalt der Lehrperson

2.1. Legt eine Landeslehrperson der Schulleitung ein COVID-19-Risiko-Attest, das nicht älter als eine Woche ist, betreffend eine Person vor, mit der diese Landeslehrperson im gemeinsamen Haushalt lebt, hat die Schulleitung zu prüfen, ob adäquate Änderungen der Arbeitsbedingungen erfolgen können, um das Infektionsrisiko so weit wie möglich zu reduzieren. Ergibt eine Prüfung der Argumentation der Landeslehrperson, dass solche adäquaten Änderungen nicht erfolgen können, ist die Landeslehrperson von den Aufgaben freigestellt, die an der Schule zu erbringen sind (insbes. vom Präsenzunterricht, von der Betreuung und Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern, von der Aufsichtsführung bei Prüfungen).

2.1 Aufgaben, die vom Homeoffice aus wahrgenommen werden können (Abschnitt 1.2.), sind von der Landeslehrperson auch in diesem Fall (weiter) wahrzunehmen bzw. dürfen ihr übertragen werden.

2.2. Die Schulleitung hat der Dienstbehörde/Personalstelle das den Angehörigen/die Angehörige betreffende vorgelegte COVID-19-Attest zur Ablage im Personalakt weiterzuleiten.

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Sobald die außerordentliche Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, kann der Verwaltungsgerichtshof (von Amts wegen) auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgreifen (vgl. etwa VwGH 10.6.2021, Ra 2021/12/0011, mwN). Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus einem anderen vorrangig wahrzunehmenden Grund aufzuheben:Sobald die außerordentliche Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, kann der Verwaltungsgerichtshof (von Amts wegen) auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgreifen vergleiche , etwa VwGH 10.6.2021, Ra 2021/12/0011, mwN). Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus einem anderen vorrangig wahrzunehmenden Grund aufzuheben:
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Nach § 95 Abs. 2 LDG 1984 hat das - nach einer mündlichen Verhandlung ergangene - Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren disziplinarrechtlichen Bestimmungen belastet das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn es - gelangt es zum Ergebnis, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat - das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission bloß ersatzlos behebt und etwa das Disziplinarverfahren einstellt.Nach Paragraph 95, Absatz 2, LDG 1984 hat das - nach einer mündlichen Verhandlung ergangene - Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren disziplinarrechtlichen Bestimmungen belastet das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn es - gelangt es zum Ergebnis, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat - das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission bloß ersatzlos behebt und etwa das Disziplinarverfahren einstellt.
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So wurde etwa in dem - zum BDG 1979 ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0036, auszugsweise Folgendes ausgeführt (vgl. ausführlich VwGH 25.5.2020, Ra 2019/09/0026, zum Ärztegesetz 1998, mit Verweis auch auf VwGH 22.5.2019, Ro 2019/09/0005, zum Bgld. LDG 1984, sowie VwGH 25.9.2019, Ro 2019/09/0006, zum K-GBG):So wurde etwa in dem - zum BDG 1979 ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0036, auszugsweise Folgendes ausgeführt vergleiche , ausführlich VwGH 25.5.2020, Ra 2019/09/0026, zum Ärztegesetz 1998, mit Verweis auch auf VwGH 22.5.2019, Ro 2019/09/0005, zum Bgld. LDG 1984, sowie VwGH 25.9.2019, Ro 2019/09/0006, zum K-GBG):

„Nach § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das - nach einer mündlichen Verhandlung zu verkündende (§ 124 Abs. 12 BDG 1979) - Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten.„Nach Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 hat das - nach einer mündlichen Verhandlung zu verkündende (Paragraph 124, Absatz 12, BDG 1979) - Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass darauf unter anderem zu folgern ist, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Verhandlungsbeschluss zur Last gelegten Tat hat, wenn hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 zwar nicht ausdrücklich geregelt, die im § 118 Abs. 1 BDG 1979 normierten Einstellungsgründe haben im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses aber jedenfalls zum Freispruch zu führen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. September 2004, 2001/09/0137, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass darauf unter anderem zu folgern ist, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Verhandlungsbeschluss zur Last gelegten Tat hat, wenn hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 zwar nicht ausdrücklich geregelt, die im Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 normierten Einstellungsgründe haben im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses aber jedenfalls zum Freispruch zu führen vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 15. September 2004, 2001/09/0137, mwN).

Diese Judikatur wurde auch für die Rechtslage nach der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, wonach der Einleitungsbeschluss nunmehr auch die Funktion des entfallenden Verhandlungsbeschlusses erfüllt (siehe dazu das Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2014/09/0042, u.a.) aufrechterhalten. Stellt sich somit nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (siehe das Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, u.a.).“Diese Judikatur wurde auch für die Rechtslage nach der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, wonach der Einleitungsbeschluss nunmehr auch die Funktion des entfallenden Verhandlungsbeschlusses erfüllt (siehe dazu das Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2014/09/0042, u.a.) aufrechterhalten. Stellt sich somit nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (siehe das Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, u.a.).“

18
Nichts Anderes gilt für die hier anzuwendende Bestimmung des § 95 Abs. 2 LDG 1984. Stellt sich somit nach Fassung des Einleitungsbeschlusses gemäß § 92 Abs. 2 LDG 1984 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 87 Abs. 1 Z 1 bis 4 LDG 1984 vorliegen, darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 87 Abs. 1 LDG 1984 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen mit Disziplinarerkenntnis gemäß § 95 Abs. 2 LDG 1984 freizusprechen.Nichts Anderes gilt für die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 95, Absatz 2, LDG 1984. Stellt sich somit nach Fassung des Einleitungsbeschlusses gemäß Paragraph 92, Absatz 2, LDG 1984 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 LDG 1984 vorliegen, darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 87, Absatz eins, LDG 1984 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen mit Disziplinarerkenntnis gemäß Paragraph 95, Absatz 2, LDG 1984 freizusprechen.
19
Das angefochtene Erkenntnis, mit dem das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, erweist sich schon allein deshalb als inhaltlich rechtswidrig.
20
Anders als dem Verwaltungsgericht offenbar vorschwebte und auch die mitbeteiligte Partei anzunehmen scheint, ist das Disziplinarverfahren nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz kein Verfahren in Verwaltungsstrafsachen, sind doch auf dieses nach § 74 LDG 1984 die Bestimmungen des AVG anzuwenden (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0017, Rn. 22, zum BDG 1979). So handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung bei dienst- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten öffentlich Bediensteter um zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn des Art. 6 EMRK, nicht aber um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage (vgl. VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, mwN).Anders als dem Verwaltungsgericht offenbar vorschwebte und auch die mitbeteiligte Partei anzunehmen scheint, ist das Disziplinarverfahren nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz kein Verfahren in Verwaltungsstrafsachen, sind doch auf dieses nach Paragraph 74, LDG 1984 die Bestimmungen des AVG anzuwenden vergleiche , VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0017, Rn. 22, zum BDG 1979). So handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung bei dienst- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten öffentlich Bediensteter um zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn des Artikel 6, EMRK, nicht aber um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage vergleiche , VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, mwN).
21
Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
22
Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die revisionswerbende Partei auch insoweit im Recht ist, als sich der von den Parteien dem Verwaltungsgerichtshof übermittelte Erlass, auf den sich das Landesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung stützte, erst auf das dem Tatzeitraum folgende Schuljahr bezog. Weshalb der erst nach den vorgeworfenen Zeiträumen ergangene Erlass, der überdies ausdrücklich auf die - unstrittig nicht erfolgte - Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attestes abstellt, das nicht älter als eine Woche ist, bereits hier - trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen zugunsten der Mitbeteiligten - Anwendung zu finden gehabt haben soll, wird im angefochtenen Erkenntnis nicht näher begründet und ist auch nicht ohne weiteres zu ersehen. Allein aus dem Umstand, dass die Mitbeteiligte mit Personen der Bildungsdirektion gesprochen hatte, lässt sich eine (teilweise) Entbindung der Mitbeteiligten von ihren Dienstpflichten jedenfalls nicht ableiten, stellte das Verwaltungsgericht doch ausdrücklich fest, dass eine dahingehende Entscheidung von der für sie zuständigen Dienstbehörde nicht getroffen wurde. Zudem ist eine Verletzung der Unterrichtsverpflichtung vom Anfall von Mehrdienstleistungen für andere Lehrpersonen unabhängig.
23
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden.
24
Der Kostenantrag der revisionswerbenden Partei war abzuweisen, weil nach § 47 Abs. 4 VwGG der Revisionswerber bzw. der Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG in Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 bis 4 und Abs. 8 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben.Der Kostenantrag der revisionswerbenden Partei war abzuweisen, weil nach Paragraph 47, Absatz 4, VwGG der Revisionswerber bzw. der Rechtsträger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG in Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, bis 4 und Absatz 8, B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben.

Wien, am 22. März 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090124.L00

Im RIS seit

15.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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