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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVGBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die außerordentliche Revision der Disziplinarkommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer bei der Bildungsdirektion Kärnten, vertreten durch die Maggi Kathollnig RechtsanwaltsGmbH-Studio Legale in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, St. Veiter Ring 21A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Juli 2022, KLVwG-1950/10/2021, betreffend Disziplinarverfahren nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (weitere Partei: Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: A B in C, vertreten durch Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Tirolerstraße 18), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
„Die [Mitbeteiligte] befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wurde mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 mit der Schulleitung der Volksschule X betraut. Der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte erkrankte 2018 schwer an Leukämie und war im Zeitraum vom 23.03.2020 bis 10.07.2020 zu Hause bei seiner Gattin; für ihn war höchste Infektionsgefahr gegeben und durfte er keinen Kontakt mit anderen Personen, abgesehen zur [Mitbeteiligten] haben und wurde er während dieser Zeit von ihr gepflegt.„Die [Mitbeteiligte] befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wurde mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 mit der Schulleitung der Volksschule römisch zehn betraut. Der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte erkrankte 2018 schwer an Leukämie und war im Zeitraum vom 23.03.2020 bis 10.07.2020 zu Hause bei seiner Gattin; für ihn war höchste Infektionsgefahr gegeben und durfte er keinen Kontakt mit anderen Personen, abgesehen zur [Mitbeteiligten] haben und wurde er während dieser Zeit von ihr gepflegt.
Im Zeitraum vom 23.03.2020 bis 03.04.2020 war die [Mitbeteiligte] während der Unterrichtszeit nicht in der Volksschule anwesend; sie hat einen Teil ihrer Tätigkeit als Direktorin bzw. der Leitungsfunktion von zu Hause aus wahrgenommen und war in diesem Zeitraum ihre Stellvertreterin als Direktorin in der Schule anwesend und hat ebenfalls gewisse Leitungsfunktionen wahrgenommen. Weiters war in der Schule anwesend noch eine weitere Lehrerin oder ein Lehrer; Schüler waren nicht anwesend; es hätten jedoch unerwartet mehrere kommen können für die allenfalls die Direktorin die Betreuung zu übernehmen gehabt hätte.
Die [Mitbeteiligte] hat mit der Sokrates Betreuerin in der Bildungsdirektion Y zumindest darüber kommuniziert, dass es keine Möglichkeit gibt in das Sokratessystem die Absenz einzutragen und hat sie mit ihr auch über den Umstand gesprochen, dass ihr Mann zur vulnerablen Gruppe gehört und dass sie deshalb ihre Absenz in das Sokratessystem eintragen möchte. Jedoch hat es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hiezu keine Eintragungsmöglichkeit gegeben. Grundsätzlich kann eine Änderung der Diensteinteilung im Sokratessystem nur über Antrag der Schulleitung und der Zustimmung der Bildungsdirektion erfolgen und ist eine Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Abwesenheit und Nichterteilung des Unterrichts nicht erfolgt.
Im Zeitraum vom 15.04.2020 bis 10.07.2020 war die [Mitbeteiligte] in der Volksschule anwesend und hat ihre Tätigkeit als Schulleiterin bzw. Direktorin ausgeübt. Zu dieser Zeit waren täglich zwischen 6 und 12 Kinder zur Betreuung anwesend und waren diese auf zwei Klassen aufgeteilt, die von zwei Lehrerinnen betreut wurden die neben der [Mitbeteiligten] in der Schule anwesend gewesen sind. Die [Mitbeteiligte] hat in diesem Zeitraum ihre Funktion als Lehrerin mit einer Lehrverpflichtung 12,5 Stunden zumindest in dem Sinn, als sie in der Klasse unterrichtet hätte, nicht wahrgenommen; dadurch sind jedoch keine Überstunden bei Kollegen angefallen da die meisten Lehrer im Homeoffice gewesen sind.
Festzuhalten ist noch, dass die [Mitbeteiligte] auch mit dem Schulqualitätsmanager Z in Kontakt gewesen ist.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
„Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung
§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des LeitersParagraph 27, (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters
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4. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS
Allgemeine Dienstpflichten
§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 29, (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
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Lehramtliche Pflichten
§ 31. (1) Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.Paragraph 31, (1) Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
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Dienstpflichten des Leiters
§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.Paragraph 32, (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.
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(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf Paragraph 27, Absatz eins, und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, und 4 vorzusorgen ist.
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Abwesenheit vom Dienst
§ 35. (1) Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 35, (1) Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
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7. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT
Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 69, Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 70. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 70, (1) Disziplinarstrafen sind
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
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Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 87. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 87, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
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Einleitung
§ 92. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.Paragraph 92, (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
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Disziplinarerkenntnis
§ 95. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen.Paragraph 95, (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Paragraph 94 a, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 73, Absatz 3, oder Paragraph 83, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
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„Schulleitung, Schulcluster-Leitung
§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.Paragraph 56, (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.
(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule. Er hat die Durchführung von Evaluationen einschließlich der Bewertung der Unterrichtsqualität durch die Organe der externen Schulevaluation zu ermöglichen und deren Ergebnisse bei der Schul- und Unterrichtsentwicklung zu berücksichtigen.
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(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
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„Lehrpersonen, die zur COVID-19-Risikogruppe zählen sowie Lehrpersonen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Person der COVID-19 Risikogruppe leben und das Attest vorlegen, sowie Lehrpersonen, die ein fachärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass die [steigenden] COVID-19-Infektionszahlen eine besondere psychische Belastung darstellen, vorlegen, sind vom Präsenzunterricht befreit. (Lehrpersonen, die vom Präsenzunterricht befreit sind).
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2. Personen mit Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe im Haushalt der Lehrperson
2.1. Legt eine Landeslehrperson der Schulleitung ein COVID-19-Risiko-Attest, das nicht älter als eine Woche ist, betreffend eine Person vor, mit der diese Landeslehrperson im gemeinsamen Haushalt lebt, hat die Schulleitung zu prüfen, ob adäquate Änderungen der Arbeitsbedingungen erfolgen können, um das Infektionsrisiko so weit wie möglich zu reduzieren. Ergibt eine Prüfung der Argumentation der Landeslehrperson, dass solche adäquaten Änderungen nicht erfolgen können, ist die Landeslehrperson von den Aufgaben freigestellt, die an der Schule zu erbringen sind (insbes. vom Präsenzunterricht, von der Betreuung und Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern, von der Aufsichtsführung bei Prüfungen).
2.1 Aufgaben, die vom Homeoffice aus wahrgenommen werden können (Abschnitt 1.2.), sind von der Landeslehrperson auch in diesem Fall (weiter) wahrzunehmen bzw. dürfen ihr übertragen werden.
2.2. Die Schulleitung hat der Dienstbehörde/Personalstelle das den Angehörigen/die Angehörige betreffende vorgelegte COVID-19-Attest zur Ablage im Personalakt weiterzuleiten.
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„Nach § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das - nach einer mündlichen Verhandlung zu verkündende (§ 124 Abs. 12 BDG 1979) - Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten.„Nach Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 hat das - nach einer mündlichen Verhandlung zu verkündende (Paragraph 124, Absatz 12, BDG 1979) - Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass darauf unter anderem zu folgern ist, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Verhandlungsbeschluss zur Last gelegten Tat hat, wenn hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 zwar nicht ausdrücklich geregelt, die im § 118 Abs. 1 BDG 1979 normierten Einstellungsgründe haben im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses aber jedenfalls zum Freispruch zu führen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. September 2004, 2001/09/0137, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass darauf unter anderem zu folgern ist, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Verhandlungsbeschluss zur Last gelegten Tat hat, wenn hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 zwar nicht ausdrücklich geregelt, die im Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 normierten Einstellungsgründe haben im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses aber jedenfalls zum Freispruch zu führen vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 15. September 2004, 2001/09/0137, mwN).
Diese Judikatur wurde auch für die Rechtslage nach der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, wonach der Einleitungsbeschluss nunmehr auch die Funktion des entfallenden Verhandlungsbeschlusses erfüllt (siehe dazu das Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2014/09/0042, u.a.) aufrechterhalten. Stellt sich somit nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (siehe das Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, u.a.).“Diese Judikatur wurde auch für die Rechtslage nach der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, wonach der Einleitungsbeschluss nunmehr auch die Funktion des entfallenden Verhandlungsbeschlusses erfüllt (siehe dazu das Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2014/09/0042, u.a.) aufrechterhalten. Stellt sich somit nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (siehe das Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, u.a.).“
Wien, am 22. März 2023
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090124.L00Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023