1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. März 2017 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY GmbH der zwanzigfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) mit 20 näher bezeichneten „Eingriffsgegenständen“ schuldig erkannt und wurden über ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG Geldstrafen in der Höhe von je EUR 5.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. März 2017 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY GmbH der zwanzigfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) mit 20 näher bezeichneten „Eingriffsgegenständen“ schuldig erkannt und wurden über ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG Geldstrafen in der Höhe von je EUR 5.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2
Mit im ersten Rechtsgang angefochtenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 23. Jänner 2018 wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass „der Tatzeitraum von 01.01.2016 bis 27.01.2016 und 06.04.2016 bis 15.04.2016 eingeschränkt“ werde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
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Mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 857/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.Mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 857/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
4
Aufgrund der außerordentlichen Revision des Revisionswerbers hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. September 2019, Ra 2018/09/0158, das genannte Erkenntnis vom 23. Jänner 2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes u.a. mit der Begründung auf, dass sich aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis kein Hinweis ergeben habe, wonach mit den sogenannten „Cash-Centern“ selbst Glücksspiele durchgeführt hätten werden können. Da der bloße Betrieb dieser „Cash-Center“ noch keine Ausspielung darstelle, habe damit allein auch nicht gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen werden können. Auch mit der dreifachen Bestrafung betreffend die jeweils als eigene „Eingriffsgegenstände“ behandelten Komponenten PC-Rechner, Monitor und Wettscheindrucker werde sich das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung auseinanderzusetzen haben. Gleiches gelte für die Bestrafung betreffend die jeweils als eigene „Eingriffsgegenstände“ behandelten Komponenten Kartenaufladegerät und „Zugangskuverts“. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht mit seiner Maßgabebestätigung auch hinsichtlich der „Übertretungen 15 bis 20“ den Tatzeitraum in der oben genannten Weise abgeändert, obwohl dem Revisionswerber im behördlichen Straferkenntnis angelastet worden sei, diese Übertretungen (lediglich) am 22. April 2016 begangen zu haben. Damit habe das Verwaltungsgericht die Tat auf unzulässige Weise ausgewechselt.Aufgrund der außerordentlichen Revision des Revisionswerbers hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. September 2019, Ra 2018/09/0158, das genannte Erkenntnis vom 23. Jänner 2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes u.a. mit der Begründung auf, dass sich aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis kein Hinweis ergeben habe, wonach mit den sogenannten „Cash-Centern“ selbst Glücksspiele durchgeführt hätten werden können. Da der bloße Betrieb dieser „Cash-Center“ noch keine Ausspielung darstelle, habe damit allein auch nicht gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werden können. Auch mit der dreifachen Bestrafung betreffend die jeweils als eigene „Eingriffsgegenstände“ behandelten Komponenten PC-Rechner, Monitor und Wettscheindrucker werde sich das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung auseinanderzusetzen haben. Gleiches gelte für die Bestrafung betreffend die jeweils als eigene „Eingriffsgegenstände“ behandelten Komponenten Kartenaufladegerät und „Zugangskuverts“. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht mit seiner Maßgabebestätigung auch hinsichtlich der „Übertretungen 15 bis 20“ den Tatzeitraum in der oben genannten Weise abgeändert, obwohl dem Revisionswerber im behördlichen Straferkenntnis angelastet worden sei, diese Übertretungen (lediglich) am 22. April 2016 begangen zu haben. Damit habe das Verwaltungsgericht die Tat auf unzulässige Weise ausgewechselt.
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Mit Spruchpunkt I. des nun angefochtenen Erkenntnisses wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der achtfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall Glücksspielgesetz - GSpG mit der Maßgabe ab, dass der Tatzeitraum eingeschränkt und als Strafsanktionsnorm „der § 52 Abs 2 GSpG“ ergänzt wurde. Hinsichtlich acht weiterer Eingriffsgegenstände wurde das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. des nun angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der (weiteren) vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG mit der Maßgabe abgewiesen, dass als Strafsanktionsnorm wiederum „§ 52 Abs 2 GSpG“ ergänzt wurde. Dafür waren über ihn mit dem genannten Straferkenntnis der belangten Behörde vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und Kosten gemäß § 64 VStG vorgeschrieben worden. Mit Spruchpunkt IV. wurde ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 4.000,-- festgesetzt. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.).Mit Spruchpunkt römisch eins. des nun angefochtenen Erkenntnisses wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der achtfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall Glücksspielgesetz - GSpG mit der Maßgabe ab, dass der Tatzeitraum eingeschränkt und als Strafsanktionsnorm „der Paragraph 52, Absatz 2, GSpG“ ergänzt wurde. Hinsichtlich acht weiterer Eingriffsgegenstände wurde das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. des nun angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der (weiteren) vierfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG mit der Maßgabe abgewiesen, dass als Strafsanktionsnorm wiederum „§ 52 Absatz 2, GSpG“ ergänzt wurde. Dafür waren über ihn mit dem genannten Straferkenntnis der belangten Behörde vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und Kosten gemäß Paragraph 64, VStG vorgeschrieben worden. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 4.000,-- festgesetzt. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
6
Gegen die Spruchpunkte I. und III. bis V. dieses Erkenntnisses wendet sich die außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde im Rahmen des vom Verwaltungsgerichtshof geführten Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung erstattete.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. bis römisch fünf. dieses Erkenntnisses wendet sich die außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde im Rahmen des vom Verwaltungsgerichtshof geführten Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung erstattete.
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Mit Beschluss vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV im Zusammenhang mit dem - auch im vorliegenden Revisionsfall anzuwendenden - § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG stehende Fragen zur Vorabentscheidung vor.Mit Beschluss vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV im Zusammenhang mit dem - auch im vorliegenden Revisionsfall anzuwendenden - Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG stehende Fragen zur Vorabentscheidung vor.
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In der Folge setzte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. September 2020 das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), vorgelegten Fragen aus.
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Der EuGH entschied mit Urteil vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, über die ihm vorgelegten Fragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision u.a. vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil im zweiten Rechtsgang keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 bis Abs. 5 VwGVG seien nicht erfüllt gewesen. Weiters hätte das Verwaltungsgericht das Absehen von der mündlichen Verhandlung begründen müssen.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision u.a. vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil im zweiten Rechtsgang keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, bis Absatz 5, VwGVG seien nicht erfüllt gewesen. Weiters hätte das Verwaltungsgericht das Absehen von der mündlichen Verhandlung begründen müssen.
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Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und begründet.
12
Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist vom Verwaltungsgericht nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2, bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist vom Verwaltungsgericht nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen.
13
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das Verwaltungsgericht auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGVG vorliegen. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss. Ebenso ist dies nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren zu ergänzen hat, um (neue) Feststellungen zu treffen (vgl. zum Ganzen VwGH 29.9.2020, Ra 2020/17/0074, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das Verwaltungsgericht auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 44, VwGVG vorliegen. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss. Ebenso ist dies nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren zu ergänzen hat, um (neue) Feststellungen zu treffen vergleiche , zum Ganzen VwGH 29.9.2020, Ra 2020/17/0074, mwN). 14
Eine Begründung für das Absehen von einer Verhandlung im zweiten Rechtsgang findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht, obwohl der Revisionswerber in seiner Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte.
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Da im zweiten Rechtsgang ein Ermittlungsverfahren jedenfalls hinsichtlich der rechtlichen Qualität der im Straferkenntnis der belangten Behörde näher bezeichneten „Eingriffsgegenstände“ zu führen gewesen wäre und daher der Sachverhalt aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers hiezu nicht geklärt war, wäre das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels war nicht näher zu prüfen, weil eine grundsätzlich die Verhandlungspflicht begründende „strafrechtliche Anklage“ im Sinn des Art. 6 EMRK vorlag (vgl. z.B. VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0059, mit Verweis auf VwGH 8.9.2020, Ra 2020/17/0037).Da im zweiten Rechtsgang ein Ermittlungsverfahren jedenfalls hinsichtlich der rechtlichen Qualität der im Straferkenntnis der belangten Behörde näher bezeichneten „Eingriffsgegenstände“ zu führen gewesen wäre und daher der Sachverhalt aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers hiezu nicht geklärt war, wäre das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels war nicht näher zu prüfen, weil eine grundsätzlich die Verhandlungspflicht begründende „strafrechtliche Anklage“ im Sinn des Artikel 6, EMRK vorlag vergleiche , z.B. VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0059, mit Verweis auf VwGH 8.9.2020, Ra 2020/17/0037). 16
Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. März 2023