TE Vwgh Erkenntnis 2023/4/17 Ro 2019/04/0235

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Veröffentlicht am 17.04.2023
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Index

58/02 Energierecht

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der W GmbH in W, vertreten durch Dr. Ludwig Beurle, Dr. Rudolf Mitterlehner, Dr. Klaus Oberndorfer, Dr. Paul Oberndorfer, Dr. Thomas Zeitler, Mag. Dr. Albert Laimighofer und MMag. Matthias Pichler, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2019, Zl. W179 2141847-1/10E, betreffend Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft [E-Control]; mitbeteiligte Parteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63; und 2. Bundesarbeiterkammer in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der W GmbH in W, vertreten durch Dr. Ludwig Beurle, Dr. Rudolf Mitterlehner, Dr. Klaus Oberndorfer, Dr. Paul Oberndorfer, Dr. Thomas Zeitler, Mag. Dr. Albert Laimighofer und MMag. Matthias Pichler, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2019, Zl. W179 2141847-1/10E, betreffend Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft [E-Control]; mitbeteiligte Parteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63; und 2. Bundesarbeiterkammer in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

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1. Mit Bescheid vom 30. September 2016 stellte die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren (für das Jahr 2017) gegenüber der Revisionswerberin, einer Verteilernetzbetreiberin nach § 7 Abs. 1 Z 76 ElWOG 2010, unter anderem den Kostenanpassungsfaktor mit 3,889 % (Spruchpunkt 1) sowie die Kosten für die Systemnutzung (Spruchpunkt 2) fest und wies jeweils die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge ab (Spruchpunkt 6).1. Mit Bescheid vom 30. September 2016 stellte die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren (für das Jahr 2017) gegenüber der Revisionswerberin, einer Verteilernetzbetreiberin nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 76, ElWOG 2010, unter anderem den Kostenanpassungsfaktor mit 3,889 % (Spruchpunkt 1) sowie die Kosten für die Systemnutzung (Spruchpunkt 2) fest und wies jeweils die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge ab (Spruchpunkt 6).
2
2. Die gegen die Spruchpunkte 1, 2 und 6 dieses Bescheides erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. September 2019 als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.
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Die ordentliche Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil zu § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 und der Frage der Anerkennung bestimmter Personalkosten in Zusammenhang mit einer Ausgliederung als unbeeinflussbare Kosten im Rahmen der Kostenermittlung gemäß § 59 Abs. 6 ElWOG 2010 keine Rechtsprechung vorliege und die Bestimmung auch nicht als eindeutig anzusehen sei.Die ordentliche Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil zu Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 und der Frage der Anerkennung bestimmter Personalkosten in Zusammenhang mit einer Ausgliederung als unbeeinflussbare Kosten im Rahmen der Kostenermittlung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG 2010 keine Rechtsprechung vorliege und die Bestimmung auch nicht als eindeutig anzusehen sei.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
5
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

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1. Die Revision verweist zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf die vom Bundesverwaltungsgericht angeführte grundsätzliche Rechtsfrage. Es treffe zu, dass Rechtsprechung hinsichtlich der von der Revisionswerberin begehrten Anerkennung bestimmter Personalkosten in Zusammenhang mit einer Ausgliederung als unbeeinflussbare Kosten im Rahmen der Kostenermittlung gemäß § 59 Abs. 2 ElWOG 2010 und der Ermittlung der Kapitalstruktur gemäß § 60 ElWOG 2010 fehle.1. Die Revision verweist zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf die vom Bundesverwaltungsgericht angeführte grundsätzliche Rechtsfrage. Es treffe zu, dass Rechtsprechung hinsichtlich der von der Revisionswerberin begehrten Anerkennung bestimmter Personalkosten in Zusammenhang mit einer Ausgliederung als unbeeinflussbare Kosten im Rahmen der Kostenermittlung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ElWOG 2010 und der Ermittlung der Kapitalstruktur gemäß Paragraph 60, ElWOG 2010 fehle.
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Die Revisionswerberin rügt in diesem Zusammenhang, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorgaben des ElWOG 2010 betreffend nicht beeinflussbare Kosten insofern falsch interpretiert habe, als deren tatsächlich Auswirkungen auf das betroffene Unternehmen bei der Festsetzung der Kosten gemäß §§ 48 ff ElWOG 2010 unter Berücksichtigung von § 59 ElWOG 2010 nicht ausreichend gewürdigt worden seien.Die Revisionswerberin rügt in diesem Zusammenhang, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorgaben des ElWOG 2010 betreffend nicht beeinflussbare Kosten insofern falsch interpretiert habe, als deren tatsächlich Auswirkungen auf das betroffene Unternehmen bei der Festsetzung der Kosten gemäß Paragraphen 48, ff ElWOG 2010 unter Berücksichtigung von Paragraph 59, ElWOG 2010 nicht ausreichend gewürdigt worden seien.
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2. Die Revision ist in Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht und von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage zulässig. Sie erweist sich - aus nachstehenden Erwägungen - jedoch als nicht berechtigt.
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3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2019/04/0233, ausgesprochen, dass bei der Ermittlung der Finanzierungskosten nach § 60 ElWOG 2010 die Einstufung als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 nicht zu berücksichtigen ist.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2019/04/0233, ausgesprochen, dass bei der Ermittlung der Finanzierungskosten nach Paragraph 60, ElWOG 2010 die Einstufung als unbeeinflussbare Kosten im Sinn des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 nicht zu berücksichtigen ist.
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Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten dem zitierten Erkenntnis VwGH Ro 2019/04/0233. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten dem zitierten Erkenntnis VwGH Ro 2019/04/0233. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
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4. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
12
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019040235.J00

Im RIS seit

15.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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