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Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 7. Mai 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie zusammengefasst damit begründete, Opfer von Menschenhandel geworden und zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Bei Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie vor allem, von den Menschenhändlern getötet zu werden. Man würde sie zwingen, erhaltenes Geld zurückzuzahlen und sie (wieder) zur Prostitution nötigen.
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Mit Bescheid vom 11. August 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 11. August 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend schenkte das BVwG dem Fluchtvorbringen der Revisionswerberin dahingehend Glauben, dass sie von Menschenhändlern unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Europa verbracht und hier zur Prostitution gezwungen worden sei. Sie habe sich davon spätestens im April 2018 befreien können, und es sei angesichts ihrer widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft, dass sie oder ihre in Nigeria verbliebene Familie danach von diesen Personen noch bedroht worden seien. Die Revisionswerberin habe mittlerweile einen (ebenfalls aus Benin City stammenden) nigerianischen Staatsbürger geheiratet, der in Großbritannien aufenthaltsberechtigt sei, wo er auch arbeite. Er besuche die Revisionswerberin regelmäßig und unterstütze ihre Familie finanziell. Die Revisionswerberin kehre daher als verheiratete Frau eines legal in Europa lebenden Ehemannes mit entsprechendem Einkommen und familiären Verbindungen nach Nigeria zurück. Sie würde dort nicht als „gescheiterte“ Frau angesehen, sei keiner Gefahr eines „Re-trafficking“ ausgesetzt und finde auch eine gesicherte Existenz vor.
5
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 14. Dezember 2022, E 1772/2022-17, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6
Die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, die Revision sei entgegen dem Ausspruch des BVwG zulässig. Die vom BVwG vertretene „Ansicht [sei] aufgrund der geänderten Rechtslage durch den EuGH sowie deren Auswirkungen auf die allgemeinen Länderfeststellungen in der Staatendokumentation und der darauf beruhenden Beweiswürdigung nicht weiter anwendbar“. Darüber hinaus weise das angefochtene Erkenntnis „zahlreiche einfachgesetzliche Mängel auf, welche in vergleichbaren Fällen vom Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welcher zur Rechtswidrigkeit geführt hat, erkannt“ worden seien. Das BVwG habe keine Aktualisierung der Länderinformationen vorgenommen. Es habe textbausteinmäßig die Informationen aus dem Länderinformationsblatt übernommen, worin jedenfalls ein Verstoß gegen einfachgesetzliche Bestimmungen zu erblicken sei. Das angefochtene Erkenntnis widerspreche insofern der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hätten die belangte Behörde und das BVwG eine „Mitteilung an das CEDAW-Komitee nach Art. 17 der Kommission zur Beseitigung von jeder Form von Diskriminierung der Frau“ unterlassen und die Revisionswerberin nicht darüber aufgeklärt, dass diese Mitteilung zu ihrem Schutz und zur Gewährung einer vorläufigen Maßnahme erforderlich sei. Schließlich habe sich das BVwG mit der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auseinandergesetzt.Die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, die Revision sei entgegen dem Ausspruch des BVwG zulässig. Die vom BVwG vertretene „Ansicht [sei] aufgrund der geänderten Rechtslage durch den EuGH sowie deren Auswirkungen auf die allgemeinen Länderfeststellungen in der Staatendokumentation und der darauf beruhenden Beweiswürdigung nicht weiter anwendbar“. Darüber hinaus weise das angefochtene Erkenntnis „zahlreiche einfachgesetzliche Mängel auf, welche in vergleichbaren Fällen vom Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welcher zur Rechtswidrigkeit geführt hat, erkannt“ worden seien. Das BVwG habe keine Aktualisierung der Länderinformationen vorgenommen. Es habe textbausteinmäßig die Informationen aus dem Länderinformationsblatt übernommen, worin jedenfalls ein Verstoß gegen einfachgesetzliche Bestimmungen zu erblicken sei. Das angefochtene Erkenntnis widerspreche insofern der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hätten die belangte Behörde und das BVwG eine „Mitteilung an das CEDAW-Komitee nach Artikel 17, der Kommission zur Beseitigung von jeder Form von Diskriminierung der Frau“ unterlassen und die Revisionswerberin nicht darüber aufgeklärt, dass diese Mitteilung zu ihrem Schutz und zur Gewährung einer vorläufigen Maßnahme erforderlich sei. Schließlich habe sich das BVwG mit der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auseinandergesetzt.
7
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass die Revisionswerberin nach den maßgeblichen Feststellungen des BVwG Opfer von Menschenhandel, somit von schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen, geworden ist und ihr Schutzbedarf dementsprechend besonders sorgfältig geprüft werden muss (vgl. dazu etwa Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, sowie UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 7: Anwendung des Artikels 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend gefährdete Personen).Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass die Revisionswerberin nach den maßgeblichen Feststellungen des BVwG Opfer von Menschenhandel, somit von schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen, geworden ist und ihr Schutzbedarf dementsprechend besonders sorgfältig geprüft werden muss vergleiche , dazu etwa Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, sowie UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 7: Anwendung des Artikels 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel und entsprechend gefährdete Personen).
10
Das BVwG hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit den möglichen Gefahren für die Revisionswerberin bei Rückkehr nach Nigeria auseinandergesetzt und gelangte fallbezogen zu der Einschätzung, dass ihr trotz der erlittenen Verfolgung in der Vergangenheit kein internationaler Schutz zu gewähren ist, weil eine fortbestehende Gefährdungslage nicht gegeben ist.
11
Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen: Soweit sie geltend macht, die Einschätzung des BVwG sei „aufgrund der geänderten Rechtslage durch den EuGH sowie deren Auswirkungen auf die allgemeinen Länderfeststellungen in der Staatendokumentation und darauf beruhenden Beweiswürdigung nicht weiter anwendbar“, erweist sich ihr Zulassungsvorbringen als nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Es wird weder dargelegt, inwieweit sich die Rechtslage geändert haben soll noch welches Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union die Revision im Blick hat. Das weitere Revisionsvorbringen, das BVwG habe keine aktualisierten Länderfeststellungen getroffen, wird nicht näher ausgeführt, weshalb auch nicht dargetan wird, welche Aktualisierung der Revision vorgeschwebt wäre, die zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können. Dass sich das BVwG des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation bedient hat, ist per se nicht zu beanstanden (vgl. § 5 BFA-G). Inwiefern dem BVwG dadurch ein relevanter Verfahrensmangel unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht dargestellt.Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen: Soweit sie geltend macht, die Einschätzung des BVwG sei „aufgrund der geänderten Rechtslage durch den EuGH sowie deren Auswirkungen auf die allgemeinen Länderfeststellungen in der Staatendokumentation und darauf beruhenden Beweiswürdigung nicht weiter anwendbar“, erweist sich ihr Zulassungsvorbringen als nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Es wird weder dargelegt, inwieweit sich die Rechtslage geändert haben soll noch welches Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union die Revision im Blick hat. Das weitere Revisionsvorbringen, das BVwG habe keine aktualisierten Länderfeststellungen getroffen, wird nicht näher ausgeführt, weshalb auch nicht dargetan wird, welche Aktualisierung der Revision vorgeschwebt wäre, die zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können. Dass sich das BVwG des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation bedient hat, ist per se nicht zu beanstanden vergleiche , Paragraph 5, BFA-G). Inwiefern dem BVwG dadurch ein relevanter Verfahrensmangel unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht dargestellt.
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Soweit die Revision - wenn auch unter falscher Zitierung - auf die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, Bezug nimmt, zeigt sie ebenfalls keinen dem BVwG unterlaufenen relevanten Verstoß gegen einschlägiges Verfahrensrecht auf, der vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren wahrzunehmen wäre.Soweit die Revision - wenn auch unter falscher Zitierung - auf die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,, Bezug nimmt, zeigt sie ebenfalls keinen dem BVwG unterlaufenen relevanten Verstoß gegen einschlägiges Verfahrensrecht auf, der vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren wahrzunehmen wäre. 13
Auch der Vorwurf mangelnder Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative läuft ins Leere, stammt die Revisionswerberin doch nach den Feststellungen aus jener Region, in die sie nach den Erwägungen des BVwG zurückkehren können soll.
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In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. April 2023