TE Vwgh Beschluss 2023/4/19 Ra 2021/17/0164

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Veröffentlicht am 19.04.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §56
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M K in B, vertreten durch Dr. Michael Polst, LL.M., Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 59, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2021, L504 2245075-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach Anhörung der revisionswerbenden Partei mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn die revisionswerbende Partei kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach Anhörung der revisionswerbenden Partei mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn die revisionswerbende Partei kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
2
Der Revisionswerber wurde durch die Löschung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem durch die belangte Behörde im Zusammenhang mit seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und der Ausstellung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt in Deutschland im Rahmen seiner Revisionspunkte materiell klaglos gestellt. Eine darin außerdem geltend gemachte Verletzung des Revisionswerbers in seinem „Recht auf Gewährung internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz“ durch das angefochtene Erkenntnis kommt nämlich bereits deswegen nicht in Frage, weil nach dem Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses und den vorgelegten Verfahrensakten dem vorliegenden Verfahren kein Antrag auf internationalen Schutz zugrundeliegt, sodass ein solcher Antrag nicht Sache des vorliegenden Revisionsverfahrens sein kann. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Der Revisionswerber wurde durch die Löschung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem durch die belangte Behörde im Zusammenhang mit seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und der Ausstellung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt in Deutschland im Rahmen seiner Revisionspunkte materiell klaglos gestellt. Eine darin außerdem geltend gemachte Verletzung des Revisionswerbers in seinem „Recht auf Gewährung internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz“ durch das angefochtene Erkenntnis kommt nämlich bereits deswegen nicht in Frage, weil nach dem Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses und den vorgelegten Verfahrensakten dem vorliegenden Verfahren kein Antrag auf internationalen Schutz zugrundeliegt, sodass ein solcher Antrag nicht Sache des vorliegenden Revisionsverfahrens sein kann. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
3
In Ermangelung einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hierbei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.In Ermangelung einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hierbei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
4
Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht beurteilt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Revision nicht gegenstandslos geworden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt daher nach freier Überzeugung, dass ein Kostenzuspruch nicht stattfindet.

Wien, am 19. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170164.L00

Im RIS seit

15.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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