TE Vwgh Beschluss 2023/4/25 Ra 2023/17/0051

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Veröffentlicht am 25.04.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a Z1
VwGVG 2014 §29 Abs5
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des J P K in H, gegen das am 12. Dezember 2022 mündlich verkündete und am 12. Jänner 2023 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-051/096/9968/2022-15, betreffend Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des J P K in H, gegen das am 12. Dezember 2022 mündlich verkündete und am 12. Jänner 2023 in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-051/096/9968/2022-15, betreffend Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines polnischen Staatsangehörigen, gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde mit hier nicht maßgeblichen Änderungen abgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines polnischen Staatsangehörigen, gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde mit hier nicht maßgeblichen Änderungen abgewiesen. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) für nicht zulässig.
2
Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Dezember 2022 mündlich verkündet. Eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem Revisionswerber am 20. Dezember 2022 zugestellt. Da von keiner der dazu legitimierten Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses einlangte, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis durch das Verwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt und dem Revisionswerber zugestellt.Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Dezember 2022 mündlich verkündet. Eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem Revisionswerber am 20. Dezember 2022 zugestellt. Da von keiner der dazu legitimierten Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses einlangte, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis durch das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt ausgefertigt und dem Revisionswerber zugestellt.

Die vorliegende Revision ist unzulässig:

3
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
4
Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt (insbesondere auch aus der gekürzten Erkenntnisausfertigung vom 12. Jänner 2023), wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 12. Dezember 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 5 VwGVG) gestellt. Gegenteiliges ist auch der Revision nicht zu entnehmen.Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt (insbesondere auch aus der gekürzten Erkenntnisausfertigung vom 12. Jänner 2023), wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 12. Dezember 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins und Absatz 5, VwGVG) gestellt. Gegenteiliges ist auch der Revision nicht zu entnehmen.
5
Somit erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.9.2021, Ra 2021/22/0160, mwN).Somit erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , VwGH 13.9.2021, Ra 2021/22/0160, mwN).

Wien, am 25. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023170051.L00

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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