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Die 1983 geborene Revisionswerberin, eine serbische Staatsangehörige, hält sich seit 2015 in Österreich auf. Aufgrund ihres am 29. Oktober 2015 im Hinblick auf ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger gestellten Antrages wurde ihr am 4. Jänner 2016 ein befristeter Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, der antragsgemäß mit Gültigkeit bis 5. Jänner 2018 verlängert wurde.
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Am 14. Dezember 2017 stellte die Revisionswerberin rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, den die Niederlassungsbehörde mit Bescheid vom 24. Juli 2019 im Wesentlichen mit der Begründung abwies, dass es sich bei der Ehe der Revisionswerberin um eine Aufenthaltsehe handle. Unter einem wurden die Verfahren hinsichtlich des Erstantrages und des ersten Verlängerungsantrages von Amts wegen wiederaufgenommen und beide Anträge abgewiesen.
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Aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerde befasste das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 13. März 2020 gemäß § 25 NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), weil es - so die Begründung des Verwaltungsgerichtes Wien - nach Durchführung einer Verhandlung zur Auffassung gelangt sei, dass keine Aufenthaltsehe vorliege, die Ehe jedoch zerrüttet und hinsichtlich des Verlängerungsantrages vom 14. Dezember 2017 die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft) nicht erfüllt sei.Aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerde befasste das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 13. März 2020 gemäß Paragraph 25, NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), weil es - so die Begründung des Verwaltungsgerichtes Wien - nach Durchführung einer Verhandlung zur Auffassung gelangt sei, dass keine Aufenthaltsehe vorliege, die Ehe jedoch zerrüttet und hinsichtlich des Verlängerungsantrages vom 14. Dezember 2017 die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft) nicht erfüllt sei.
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Daraufhin erließ das BFA mit Bescheid vom 30. November 2020 gegen die Revisionswerberin gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei, und gewährte ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Daraufhin erließ das BFA mit Bescheid vom 30. November 2020 gegen die Revisionswerberin gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei, und gewährte ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. April 2021 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach unter einem gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. April 2021 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach unter einem gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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In der Begründung schloss sich das BVwG der Annahme des Verwaltungsgerichtes Wien, dass die Ehe der Revisionswerberin zerrüttet sei, an und stellte fest, dass seit Februar 2019 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr bestehe. Die Revisionswerberin sei Mutter von drei Kindern aus einer früheren Ehe, wobei ihr 1999 geborener Sohn im April 2016, ihre 2005 geborene minderjährige Tochter im September 2016 und ihre 2001 geborene volljährige Tochter im Jänner 2017 in das österreichische Bundesgebiet nachgezogen seien. Über die Erstanträge beider Töchter auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ sei bislang nicht entschieden worden. Die ältere Tochter der Revisionswerberin sei nach Serbien zurückgekehrt und ihr Sohn sei im Juli 2019 dorthin abgeschoben worden. Gegen die im Bundesgebiet verbliebene jüngere Tochter, die mit der Revisionswerberin im gemeinsamen Haushalt lebe, sei ebenfalls ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Die unbescholtene Revisionswerberin mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 verfüge über keine sozialen Bindungen in Österreich, sei als Küchengehilfin geringfügig beschäftigt und könne beim selben Arbeitgeber nach dem Ende des pandemiebedingt eingeschränkten Betriebs eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen, habe jedoch einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen.
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Demzufolge - so das BVwG in der rechtlichen Beurteilung - stehe einer Verlängerung des Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG entgegen. Da zwar eine berufliche, nicht jedoch eine vertiefte Integration in sozialer Hinsicht vorliege, gehe die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK - angesichts des nicht mehr aufrechten Familienlebens mit ihrem österreichischen Ehemann - zu Lasten der (erst) seit Jänner 2016 rechtmäßig aufhältigen Revisionswerberin aus, zumal auch ihre minderjährige Tochter über keinen Aufenthaltstitel verfüge und daher ebenso wie die Mutter zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine.Demzufolge - so das BVwG in der rechtlichen Beurteilung - stehe einer Verlängerung des Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG entgegen. Da zwar eine berufliche, nicht jedoch eine vertiefte Integration in sozialer Hinsicht vorliege, gehe die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK - angesichts des nicht mehr aufrechten Familienlebens mit ihrem österreichischen Ehemann - zu Lasten der (erst) seit Jänner 2016 rechtmäßig aufhältigen Revisionswerberin aus, zumal auch ihre minderjährige Tochter über keinen Aufenthaltstitel verfüge und daher ebenso wie die Mutter zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben können, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
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Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision lediglich geltend, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
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Entgegen diesem Vorbringen war es aber nicht unvertretbar, dass das BVwG im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG von einem aus der Aktenlage geklärten Sachverhalt ausgegangen ist. Die Revisionswerberin stellte nicht in Frage, dass sie keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen habe und ihre minderjährige Tochter über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Angesichts dessen fällt deren auch in der Revision relevierter Besuch einer Mittelschule nicht entscheidend ins Gewicht. Die Revisionswerberin brachte weder im Rahmen des vom BFA gewährten schriftlichen Parteiengehörs sonstige persönliche Bindungen zum Bundesgebiet vor, noch trat sie in der Beschwerde der Annahme des BFA im erstinstanzlichen Bescheid, dass keine maßgebliche soziale Integration der Revisionswerberin vorliege, konkret entgegen. Vor diesem Hintergrund stellte sich der Fall angesichts der vom BVwG zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt festgestellten Lebensverhältnisse der Revisionswerberin im Bundesgebiet als so eindeutig dar, dass es auch nicht der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bedurfte (vgl. etwa VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0147, Rn. 8, mwN).Entgegen diesem Vorbringen war es aber nicht unvertretbar, dass das BVwG im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einem aus der Aktenlage geklärten Sachverhalt ausgegangen ist. Die Revisionswerberin stellte nicht in Frage, dass sie keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen habe und ihre minderjährige Tochter über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Angesichts dessen fällt deren auch in der Revision relevierter Besuch einer Mittelschule nicht entscheidend ins Gewicht. Die Revisionswerberin brachte weder im Rahmen des vom BFA gewährten schriftlichen Parteiengehörs sonstige persönliche Bindungen zum Bundesgebiet vor, noch trat sie in der Beschwerde der Annahme des BFA im erstinstanzlichen Bescheid, dass keine maßgebliche soziale Integration der Revisionswerberin vorliege, konkret entgegen. Vor diesem Hintergrund stellte sich der Fall angesichts der vom BVwG zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt festgestellten Lebensverhältnisse der Revisionswerberin im Bundesgebiet als so eindeutig dar, dass es auch nicht der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bedurfte vergleiche , etwa VwGH 17.5.2021, Ra 2021/21/0147, Rn. 8, mwN).
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Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Verletzung der Verhandlungspflicht erstmals vorbringt, dass insbesondere eine „ausgeprägte“ soziale Integration der Revisionswerberin in Österreich wegen eines großen Teils ihres hier lebenden Freundeskreises bestehe, stellt dies eine gemäß § 41 VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar.Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Verletzung der Verhandlungspflicht erstmals vorbringt, dass insbesondere eine „ausgeprägte“ soziale Integration der Revisionswerberin in Österreich wegen eines großen Teils ihres hier lebenden Freundeskreises bestehe, stellt dies eine gemäß Paragraph 41, VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2023