TE Vwgh Beschluss 2023/5/3 Ra 2020/17/0041

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Veröffentlicht am 03.05.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5
StGB §32
StGB §33
StGB §34
StGB §35
VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Berger und die Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des R T in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 21. Februar 2020, LVwG-1-269/2019-R7, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Berger und die Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des R T in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 21. Februar 2020, LVwG-1-269/2019-R7, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. April 2019 wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 letzter Fall iVm § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. April 2019 wurde der Revisionswerber der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Fall in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2
Die belangte Behörde sprach wörtlich aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„[...] Sie sind bei einer Kontrolle am 20.10.2018, gegen 22:21 Uhr, [...] im Lokal B, [...] den Verpflichtungen gemäß § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz [...] nicht nachgekommen. In dem genannten Lokal konnten drei Tischgeräte - welche spielbereit waren - sowie zwei PC-Bildschirme - der eine war noch betriebswarm, der zweite zeigte eine „Facebook-Anmeldemaske - vorgefunden werden. Trotz wiederholter Belehrung über die in § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten haben Sie als Dienstnehmer im gegenständigen Lokal, in welchem die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten wurden, bei der oben angeführten Kontrolle den Organen der Sicherheitsbehörde trotz wiederholter Aufforderungen eine umfassende Geräteüberprüfung nicht ermöglicht, indem Sie die PC-Bildschirme ausgeschaltet und nicht wieder in Betrieb gesetzt haben, obwohl dies von Ihnen gefordert wurde. Sie haben erst nach längerem Zögern bekanntgegeben, dass Sie für die beiden PC-Bildschirme, auf welchen Glücksspiele angeboten wurden, verantwortlich sind und mit Ihrem Handy die Geräte steuern, Guthaben aufladen und abbuchen können sowie die Geräte ausschalten können. Dadurch war eine umfassende Geräteüberprüfung bzw. die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht worden. [...]“„[...] Sie sind bei einer Kontrolle am 20.10.2018, gegen 22:21 Uhr, [...] im Lokal B, [...] den Verpflichtungen gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz [...] nicht nachgekommen. In dem genannten Lokal konnten drei Tischgeräte - welche spielbereit waren - sowie zwei PC-Bildschirme - der eine war noch betriebswarm, der zweite zeigte eine „Facebook-Anmeldemaske - vorgefunden werden. Trotz wiederholter Belehrung über die in Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten haben Sie als Dienstnehmer im gegenständigen Lokal, in welchem die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten wurden, bei der oben angeführten Kontrolle den Organen der Sicherheitsbehörde trotz wiederholter Aufforderungen eine umfassende Geräteüberprüfung nicht ermöglicht, indem Sie die PC-Bildschirme ausgeschaltet und nicht wieder in Betrieb gesetzt haben, obwohl dies von Ihnen gefordert wurde. Sie haben erst nach längerem Zögern bekanntgegeben, dass Sie für die beiden PC-Bildschirme, auf welchen Glücksspiele angeboten wurden, verantwortlich sind und mit Ihrem Handy die Geräte steuern, Guthaben aufladen und abbuchen können sowie die Geräte ausschalten können. Dadurch war eine umfassende Geräteüberprüfung bzw. die Durchführung von Testspielen nicht ermöglicht worden. [...]“

3
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gab der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung keine Folge und setzte den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG fest. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gab der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung keine Folge und setzte den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG fest. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst - zusammengefasst - geltend, dass der Schuldspruch nicht von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gedeckt sei. Die Entscheidung widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach kein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bestehen dürfe, sowie jener zu § 44a Z 1 VStG in Bezug auf die als erwiesen angenommene Tat.Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst - zusammengefasst - geltend, dass der Schuldspruch nicht von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gedeckt sei. Die Entscheidung widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach kein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bestehen dürfe, sowie jener zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in Bezug auf die als erwiesen angenommene Tat.
9
§ 44a VStG regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Dazu zählen unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl. etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0127, mwN).Paragraph 44 a, VStG regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Dazu zählen unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen vergleiche , etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0127, mwN).
10
Vorliegend wurde dem Revisionswerber im - vom Verwaltungsgericht bestätigten - Spruch des Straferkenntnisses angelastet, er sei den ihm gemäß § 50 Abs. 4 GSpG obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen, da er trotz wiederholter Aufforderungen eine umfassende Geräteüberprüfung nicht ermöglicht habe, indem er die PC-Bildschirme ausgeschaltet und nicht wieder in Betrieb gesetzt habe.Vorliegend wurde dem Revisionswerber im - vom Verwaltungsgericht bestätigten - Spruch des Straferkenntnisses angelastet, er sei den ihm gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen, da er trotz wiederholter Aufforderungen eine umfassende Geräteüberprüfung nicht ermöglicht habe, indem er die PC-Bildschirme ausgeschaltet und nicht wieder in Betrieb gesetzt habe.
11
Dieser Spruch wird - entgegen dem Vorbringen in der Revision - durch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach der Revisionswerber die PC-Bildschirme mittels App auf seinem Handy ausgeschaltet bzw. vom Glücksspielmodus getrennt habe, und die diesbezügliche Begründung durchaus gedeckt. Ein erheblicher Widerspruch ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. Eine weitergehende Diskrepanz wird nicht behauptet und ist auch nicht zu sehen.
12
Es ist ferner nicht zu erkennen, dass der Tatvorwurf dem in § 44a Z 1 VStG umschriebenen Rechtsschutzbedürfnis des Revisionswerbers nicht entsprechen würde, er seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre. Die Tatbestandsmerkmale der Verwaltungsübertretung gemäß § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 letzter Fall GSpG wurden jedenfalls ausreichend und unmissverständlich konkretisiert.Es ist ferner nicht zu erkennen, dass der Tatvorwurf dem in Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG umschriebenen Rechtsschutzbedürfnis des Revisionswerbers nicht entsprechen würde, er seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre. Die Tatbestandsmerkmale der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Fall GSpG wurden jedenfalls ausreichend und unmissverständlich konkretisiert.
13
Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung weiters vor, die vom Verwaltungsgericht verhängte Strafe sei unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe nicht vertretbar.
14
Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. § 19 Abs. 2 VStG zufolge sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts - diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens - sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann (vgl. VwGH 9.5.2019, Ra 2019/17/0016, mwN).Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Paragraph 19, Absatz 2, VStG zufolge sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts - diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens - sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann vergleiche , VwGH 9.5.2019, Ra 2019/17/0016, mwN).
15
Den genannten Anforderungen ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nachgekommen: Bei einer Übertretung des § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 letzter Fall GSpG ist eine Geldstrafe mit bis zu € 22.000,-- zu verhängen. Dieser Strafrahmen wurde im vorliegenden Fall nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft. Die Schwere der Tat wurde ausreichend individuell begründet. Das Verwaltungsgericht ging hinsichtlich des Verschuldens des Revisionswerbers von Vorsatz aus und führte die Gründe hierfür detailliert aus. Die Verhängung einer Strafe in der Höhe von € 10.000,-- trotz ungünstiger persönlicher Verhältnisse wurde somit nachvollziehbar dargelegt, wobei auch die spezial- und generalpräventiven Gründe genau ausgeführt wurden. Das Verwaltungsgericht hat daher fallbezogen die für die Überprüfung der Ermessensausübung maßgeblichen Gründe ausreichend dargelegt. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die Revision eine Unvertretbarkeit der verhängten Strafe nicht aufzuzeigen.Den genannten Anforderungen ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nachgekommen: Bei einer Übertretung des Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Fall GSpG ist eine Geldstrafe mit bis zu € 22.000,-- zu verhängen. Dieser Strafrahmen wurde im vorliegenden Fall nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft. Die Schwere der Tat wurde ausreichend individuell begründet. Das Verwaltungsgericht ging hinsichtlich des Verschuldens des Revisionswerbers von Vorsatz aus und führte die Gründe hierfür detailliert aus. Die Verhängung einer Strafe in der Höhe von € 10.000,-- trotz ungünstiger persönlicher Verhältnisse wurde somit nachvollziehbar dargelegt, wobei auch die spezial- und generalpräventiven Gründe genau ausgeführt wurden. Das Verwaltungsgericht hat daher fallbezogen die für die Überprüfung der Ermessensausübung maßgeblichen Gründe ausreichend dargelegt. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die Revision eine Unvertretbarkeit der verhängten Strafe nicht aufzuzeigen.
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 3. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170041.L00

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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