RS Vwgh 2008/3/27 2007/07/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §552;
ABGB §684;
ABGB §861;
ABGB §897;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0049 B 2. Juli 1998 RS 2(Hier war im Testament die Übertragung von Anteilsrechten vorgesehen.)

Stammrechtssatz

Das behördliche Genehmigungsverfahren hinsichtlich eines Rechtsgeschäftes dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über dieses Behördenverfahren zu entledigen (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0115). Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für testamentarische Verfügungen. Der Bf als Erbe hatte keinen Anspruch darauf, daß die in erster Instanz ausgesprochene Verweigerung der agrarbehördlichen Genehmigung für die im Testament seines Vaters vorgesehene Teilung einer Stammsitzliegenschaft aufrechtblieb.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070002.X07

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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