TE Vwgh Erkenntnis 2023/5/4 Ra 2022/22/0046

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Veröffentlicht am 04.05.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §231
NAG 2005 §47 Abs3
NAG 2005 §47 Abs3 Z3 lita
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmanns von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Jänner 2022, 1. VGW-151/084/13680/2021-16, 2. VGW-151/084/13682/2021, 3. VGW-151/084/13683/2021 sowie 4. VGW-151/084/13684/2021, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Parteien: 1. E A, 2. R A, 3. A A, und 4. G A, alle vertreten durch die Paya & Paya Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Die Erstmitbeteiligte, eine Staatsangehörige Saudi-Arabiens, ist die Mutter der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien, die Staatsangehörige von Katar sind. Ihre Anträge vom 11. März 2020, die zunächst auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 44 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gerichtet gewesen waren, modifizierten sie mit Eingabe vom 28. Juli 2020 dahin, dass die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 47 Abs. 3 NAG zwecks Zusammenführung mit ihrem Vater bzw. Großvater, einem österreichischen Staatsbürger, begehrt wurde.Die Erstmitbeteiligte, eine Staatsangehörige Saudi-Arabiens, ist die Mutter der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien, die Staatsangehörige von Katar sind. Ihre Anträge vom 11. März 2020, die zunächst auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gerichtet gewesen waren, modifizierten sie mit Eingabe vom 28. Juli 2020 dahin, dass die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG zwecks Zusammenführung mit ihrem Vater bzw. Großvater, einem österreichischen Staatsbürger, begehrt wurde.
2
Diese (modifizierten) Anträge wurden mit Bescheiden der revisionswerbenden Behörde (Landeshauptmann von Wien) jeweils vom 10. Juni 2021 u.a. deshalb abgewiesen, weil es sich bei den mitbeteiligten Parteien nicht um Angehörige im Sinn von § 47 Abs. 3 NAG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach der Z 3 lit. a dieser Bestimmung handle.Diese (modifizierten) Anträge wurden mit Bescheiden der revisionswerbenden Behörde (Landeshauptmann von Wien) jeweils vom 10. Juni 2021 u.a. deshalb abgewiesen, weil es sich bei den mitbeteiligten Parteien nicht um Angehörige im Sinn von Paragraph 47, Absatz 3, NAG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach der Ziffer 3, Litera a, dieser Bestimmung handle.
3
Dazu führte die Behörde begründend u.a. aus, dass von den mitbeteiligten Parteien bereits bei Antragstellung im März 2020 dargelegt worden sei, dass der Ehegatte der Erstmitbeteiligten selbständiger Unternehmer sei und über ausreichende finanzielle Mittel in einer Bank in Doha verfüge. Es sei auch ein Kontoauszug vom Februar 2020 vorgelegt worden, weshalb vom Vorhandensein ausreichender eigener finanzieller Mittel der mitbeteiligten Parteien und nicht von deren Abhängigkeit vom Vater der Erstmitbeteiligten bzw. Großvater der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien auszugehen sei.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Jänner 2022 gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde der mitbeteiligten Parteien statt und erteilte ihnen jeweils einen Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 3 NAG mit jeweils bestimmter Gültigkeitsdauer. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Jänner 2022 gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde der mitbeteiligten Parteien statt und erteilte ihnen jeweils einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG mit jeweils bestimmter Gültigkeitsdauer. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5
Auf das im Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst, stellte das Verwaltungsgericht fest, der Vater der Erstmitbeteiligten verfüge über ein mittels Kontoauszug nachgewiesenes Vermögen in der Höhe von ca. € 737.000,--. Eine Haftungserklärung zugunsten der mitbeteiligten Parteien liege vor. Weiters sei der zusammenführende Vater der Erstmitbeteiligten Eigentümer zweier Wohnungen in Österreich, von denen er die an einer näher genannten Adresse in Wien gelegene den mitbeteiligten Parteien zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung stelle. Weiters ist dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, dass der Vater der Erstmitbeteiligten dieser bereits im Zeitraum von Dezember 2016 bis Juni 2019 (als die Erstmitbeteiligte noch mit ihrem Ehegatten und den zweit- bis viertmitbeteiligten Kindern sowie mit ihren zwei weiteren in den Jahren 2002 und 2003 geborenen Kindern in Katar lebte) monatlich Geldbeträge in der Höhe von durchschnittlich ca. € 4.000,-- überwiesen habe.
6
Diese Zahlungen wertete das Verwaltungsgericht als Unterhaltszahlungen im Sinn von § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG. Infolgedessen ging es davon aus, dass fallbezogen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach der zuletzt genannten Bestimmung erfüllt seien.Diese Zahlungen wertete das Verwaltungsgericht als Unterhaltszahlungen im Sinn von Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG. Infolgedessen ging es davon aus, dass fallbezogen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach der zuletzt genannten Bestimmung erfüllt seien.

Da das Verwaltungsgericht auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der gegenständlichen Aufenthaltstitel als gegeben erachtete bzw. hinsichtlich bestimmter fehlender allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen (Abwarten der Entscheidung im Ausland nach Ablauf der Gültigkeit des Visums iSd § 21 NAG sowie - betreffend die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien - Nachweis von Deutschkenntnissen iSd § 21a NAG) eine zu Gunsten der (betroffenen) mitbeteiligten Parteien ausfallende Interessenabwägung vornahm, erteilte es die in Rede stehenden Aufenthaltstitel.Da das Verwaltungsgericht auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der gegenständlichen Aufenthaltstitel als gegeben erachtete bzw. hinsichtlich bestimmter fehlender allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen (Abwarten der Entscheidung im Ausland nach Ablauf der Gültigkeit des Visums iSd Paragraph 21, NAG sowie - betreffend die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien - Nachweis von Deutschkenntnissen iSd Paragraph 21 a, NAG) eine zu Gunsten der (betroffenen) mitbeteiligten Parteien ausfallende Interessenabwägung vornahm, erteilte es die in Rede stehenden Aufenthaltstitel.

7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in deren Zulässigkeitsbegründung u.a. geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für das Bestehen der Angehörigeneigenschaft gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG erforderlich sei, dass der bzw. die Empfänger der Geldleistungen auf diese Zahlungen zur Finanzierung seines bzw. ihres Unterhalts auch angewiesen sei(en). Im angefochtenen Erkenntnis sei eine Auseinandersetzung mit diesem Erfordernis trotz aktenkundiger Hinweise darauf, dass es fallbezogen an der Abhängigkeit der mitbeteiligten Parteien von den in Rede stehenden Überweisungen des Zusammenführenden gefehlt habe, unterblieben.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in deren Zulässigkeitsbegründung u.a. geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für das Bestehen der Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG erforderlich sei, dass der bzw. die Empfänger der Geldleistungen auf diese Zahlungen zur Finanzierung seines bzw. ihres Unterhalts auch angewiesen sei(en). Im angefochtenen Erkenntnis sei eine Auseinandersetzung mit diesem Erfordernis trotz aktenkundiger Hinweise darauf, dass es fallbezogen an der Abhängigkeit der mitbeteiligten Parteien von den in Rede stehenden Überweisungen des Zusammenführenden gefehlt habe, unterblieben.
8
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

9
Im Hinblick auf das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1 erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts - unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch begründet.Im Hinblick auf das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch begründet.
10
§ 47 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 47, NAG lautet auszugsweise:

„Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ und ‚Niederlassungsbewilligung - Angehöriger‘

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Paragraph 47, (1) Zusammenführende im Sinne der Absatz 2, bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

...

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine ‚Niederlassungsbewilligung - Angehöriger‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

...

3.
sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a)
die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

...

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

...“

11
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden den mitbeteiligten Parteien Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG erteilt. Dagegen wendet sich die Amtsrevision aus dem folgenden Grund zu Recht:Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden den mitbeteiligten Parteien Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG erteilt. Dagegen wendet sich die Amtsrevision aus dem folgenden Grund zu Recht:
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber bei der Familienzusammenführung nach § 47 Abs. 3 NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick hatte, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind. Mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der Leistungserbringung Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen sind, wobei letztere den Tatbestand des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG nicht erfüllen (vgl. VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005, Pkt. 4.4. der Entscheidungsgründe, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber bei der Familienzusammenführung nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick hatte, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind. Mit der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, NAG soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der Leistungserbringung Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen sind, wobei letztere den Tatbestand des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG nicht erfüllen vergleiche , VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005, Pkt. 4.4. der Entscheidungsgründe, mwN).
13
Ein Familiennachzug im Sinn des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG setzt daher voraus, dass der Nachziehende während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen ist und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden und dem Nachziehenden besteht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs reicht es zudem nicht aus, wenn irgendwann vor Antragstellung im Herkunftsland Unterhalt bezogen wurde, sondern der Nachziehende muss bis zuletzt auf die Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen sein (vgl. VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0009 bis 0011, Rn. 8, mit dem Hinweis auf VwGH 3.3.2011, 2010/22/0217).Ein Familiennachzug im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG setzt daher voraus, dass der Nachziehende während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen ist und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden und dem Nachziehenden besteht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs reicht es zudem nicht aus, wenn irgendwann vor Antragstellung im Herkunftsland Unterhalt bezogen wurde, sondern der Nachziehende muss bis zuletzt auf die Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen sein vergleiche , VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0009 bis 0011, Rn. 8, mit dem Hinweis auf VwGH 3.3.2011, 2010/22/0217).
14
Ausgehend davon hat es das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage verabsäumt, sich damit auseinander zu setzen, ob die mitbeteiligten Parteien von den (den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten) durch den Zusammenführenden schon seit dem Jahr 2016 erbrachten Leistungen abhängig waren. Zu diesem Gesichtspunkt enthält das angefochtene Erkenntnis keinerlei Feststellungen (zur Maßgeblichkeit des Existenzminiums im Herkunftsstaat für die Beurteilung der dort gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit des Antragstellers von Zahlungen des Zusammenführenden siehe ferner VwGH 22.11.2021, Ra 2019/22/0064, Pkt. 7.3. der Entscheidungsgründe, mwN).
15
Das Verwaltungsgericht ist zudem nicht auf die Ausführungen der revisionswerbenden Behörde in ihren Bescheiden eingegangen, denen zufolge ein Abhängigkeitsverhältnis fallbezogen im Hinblick auf das Einkommen bzw. Vermögen des Ehegatten der Erstmitbeteiligten und Vater der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien zu verneinen sei und ein entsprechendes Bankguthaben aus Anlass der ursprünglich auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 44 Abs. 1 NAG gerichteten Anträge ins Treffen geführt sowie mittels Kontoauszug belegt worden sei.Das Verwaltungsgericht ist zudem nicht auf die Ausführungen der revisionswerbenden Behörde in ihren Bescheiden eingegangen, denen zufolge ein Abhängigkeitsverhältnis fallbezogen im Hinblick auf das Einkommen bzw. Vermögen des Ehegatten der Erstmitbeteiligten und Vater der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien zu verneinen sei und ein entsprechendes Bankguthaben aus Anlass der ursprünglich auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 44, Absatz eins, NAG gerichteten Anträge ins Treffen geführt sowie mittels Kontoauszug belegt worden sei.
16
Dem angefochtenen Erkenntnis sind aber auch weder Feststellungen noch sonstige konkrete Ausführungen zum gegenteiligen Vorbringen der Erstmitbeteiligten in ihrer Eingabe vom 19. November 2021 sowie in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu entnehmen, wonach sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und dieser für ihren Unterhalt sowie für die finanziellen Bedürfnisse der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien nicht aufkomme bzw. nicht aufgekommen sei.
17
Da es dem angefochtenen Erkenntnis somit an ausreichenden Feststellungen mangelt, auf deren Basis beurteilt werden könnte, ob - was allerdings rechtlich Voraussetzung für die Erteilung der gegenständlichen Titel wäre - der Unterhalt der mitbeteiligten Parteien ohne die Zuwendungen des zusammenführenden österreichischen Vaters bzw. Großvaters im maßgeblichen Zeitraum (siehe Rn. 13) nicht gedeckt war, belastete das Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da es dem angefochtenen Erkenntnis somit an ausreichenden Feststellungen mangelt, auf deren Basis beurteilt werden könnte, ob - was allerdings rechtlich Voraussetzung für die Erteilung der gegenständlichen Titel wäre - der Unterhalt der mitbeteiligten Parteien ohne die Zuwendungen des zusammenführenden österreichischen Vaters bzw. Großvaters im maßgeblichen Zeitraum (siehe Rn. 13) nicht gedeckt war, belastete das Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 4. Mai 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220046.L00

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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