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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Dr. V T in W, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14/4, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Dr. römisch fünf T in W, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14/4, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuholen.
Das Land Wien hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 4. Mai 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023010004.F00Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023