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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde P. vom 31. Oktober 2018, mit welchem die Berufung der Revisionswerberin gegen eine der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 4. Juni 2018 erteilte Baubewilligung für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben auf einem näher genannten Grundstück der KG P. unter Spruchpunkt I. zurückgewiesen und unter Spruchpunkt II. abgewiesen worden war, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde; zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ein näher bezeichneter Einreichplan und ein näher bezeichneter Höhennachweisplan zum Bestandteil der Bewilligung erklärt wurden (1.). Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das LVwG für zulässig (2.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde P. vom 31. Oktober 2018, mit welchem die Berufung der Revisionswerberin gegen eine der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 4. Juni 2018 erteilte Baubewilligung für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben auf einem näher genannten Grundstück der KG P. unter Spruchpunkt römisch eins. zurückgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei. abgewiesen worden war, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde; zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ein näher bezeichneter Einreichplan und ein näher bezeichneter Höhennachweisplan zum Bestandteil der Bewilligung erklärt wurden (1.). Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das LVwG für zulässig (2.).
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Als Begründung für die Zulassung der Revision führte das LVwG aus, die Revision sei „hinsichtlich der Sachentscheidung zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 und § 49 Abs 3a NÖ BO fehlt und sich die Auslegung dieser Bestimmung auch nicht eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt. Es wäre entgegen der vom Landesverwaltungsgericht NÖ vertretenen Auslegung auch das Ergebnis vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin - anders als nach § 42 AVG - nicht teilpräkludiert ist und ihr somit durch die Erhebung einer einzigen zulässigen Einwendung im Verfahren nach § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 im Beschwerdeverfahren auch die Geltendmachung anderer subjektiver Rechte offensteht bzw. dass der Beschwerdeführerin aus § 49 Abs 3a NÖ BO 2014 kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster bei gekuppelter Bauweise eingeräumt wird.“Als Begründung für die Zulassung der Revision führte das LVwG aus, die Revision sei „hinsichtlich der Sachentscheidung zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 und Paragraph 49, Absatz 3 a, NÖ BO fehlt und sich die Auslegung dieser Bestimmung auch nicht eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt. Es wäre entgegen der vom Landesverwaltungsgericht NÖ vertretenen Auslegung auch das Ergebnis vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin - anders als nach Paragraph 42, AVG - nicht teilpräkludiert ist und ihr somit durch die Erhebung einer einzigen zulässigen Einwendung im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, NÖ BO 2014 im Beschwerdeverfahren auch die Geltendmachung anderer subjektiver Rechte offensteht bzw. dass der Beschwerdeführerin aus Paragraph 49, Absatz 3 a, NÖ BO 2014 kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster bei gekuppelter Bauweise eingeräumt wird.“
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Daraufhin brachte die Revisionswerberin die vorliegende Revision ein. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, oder auch 7.4.2022, Ro 2020/07/0009, jeweils mwN). Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. etwa VwGH 28.9.2021, Ro 2021/05/0023, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, oder auch 7.4.2022, Ro 2020/07/0009, jeweils mwN). Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision vergleiche , etwa VwGH 28.9.2021, Ro 2021/05/0023, mwN). 8
Die vorliegende ordentliche Revision enthält weder einen Verweis auf die Zulassungsausführungen des LVwG noch enthält sie eine eigene Zulässigkeitsbegründung.
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Im Zuge der Ausführungen der Revision wird auf die Zulassungsfragen des LVwG, sohin auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit den §§ 21 Abs. 1 und 49 Abs. 3a der Niederösterreichischen Bauordnung 2014, auf die das LVwG die Zulassung der Revision gegründet hat, kein Bezug genommen.Im Zuge der Ausführungen der Revision wird auf die Zulassungsfragen des LVwG, sohin auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Paragraphen 21, Absatz eins, und 49 Absatz 3 a, der Niederösterreichischen Bauordnung 2014, auf die das LVwG die Zulassung der Revision gegründet hat, kein Bezug genommen.
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Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof aber nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage - wie vorliegend - in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. nochmals etwa VwGH 7.4.2022, Ro 2020/07/0009, oder auch 1.8.2018, Ro 2016/06/0012, jeweils mwN).Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof aber nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage - wie vorliegend - in der Revision nicht angesprochen wird vergleiche , nochmals etwa VwGH 7.4.2022, Ro 2020/07/0009, oder auch 1.8.2018, Ro 2016/06/0012, jeweils mwN).
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Schon deshalb werden in der vorliegenden Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Schon deshalb werden in der vorliegenden Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Mai 2023