TE Vwgh Beschluss 2023/5/5 Ra 2023/15/0016

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Veröffentlicht am 05.05.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/15/0017
Ra 2023/15/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der 1. K Gesellschaft m.b.H. Nfg & Co KG in S, 2. Q Beteiligungsgesellschaft mbH in W, und 3. G GmbH in G, vertreten durch die ECA Keiler & Partner Steuerberatung GmbH, Gabelsbergerstraße 2, 9020 Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. Dezember 2022, Zl. RV/4100488/2016, betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 bis 2013, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der 1. K Gesellschaft m.b.H. Nfg & Co KG in S, 2. Q Beteiligungsgesellschaft mbH in W, und 3. G GmbH in G, vertreten durch die ECA Keiler & Partner Steuerberatung GmbH, Gabelsbergerstraße 2, 9020 Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. Dezember 2022, Zl. RV/4100488/2016, betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 2010 bis 2013, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid betreffend die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 bis 2013 als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid betreffend die Feststellung der Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 2010 bis 2013 als unbegründet ab.
2
Die Revisionswerber machen als Revisionspunkt geltend, sie seien in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Anerkennung des Darlehensvertrages vom 27. Juli 2007 verletzt. Weiters wird ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, mangelnde Wiederaufnahme und doppelte Außenprüfung geltend gemacht. Selbst wenn man der Ansicht folge, dass das gegenständliche Darlehen verdecktes Eigenkapital wäre, sei die Teilwertabschreibung gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 abzugsfähig, weil eine Option zur Steuerwirksamkeit für die Erstrevisionswerberin verwehrt gewesen sei.Die Revisionswerber machen als Revisionspunkt geltend, sie seien in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Anerkennung des Darlehensvertrages vom 27. Juli 2007 verletzt. Weiters wird ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, mangelnde Wiederaufnahme und doppelte Außenprüfung geltend gemacht. Selbst wenn man der Ansicht folge, dass das gegenständliche Darlehen verdecktes Eigenkapital wäre, sei die Teilwertabschreibung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, KStG 1988 abzugsfähig, weil eine Option zur Steuerwirksamkeit für die Erstrevisionswerberin verwehrt gewesen sei.
3
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. (vgl. VwGH 3.9.2019, Ro 2018/15/0006, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2021/13/0075, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. vergleiche , VwGH 3.9.2019, Ro 2018/15/0006, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 17.11.2021, Ra 2021/13/0075, mwN).
4
Mit dem Vorbringen zur Verletzung des Rechts auf Anerkennung des Darlehensvertrages macht die Revision keinen tauglichen Revisionspunkt geltend. Die Revisionswerber zeigen nicht auf, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht sie sich verletzt erachten; ein Recht auf Anerkennung eines Darlehensvertrages stellt kein aus einer bestimmten Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht dar. Ebenso wenig stellt ein Verstoß gegen „die Grundsätze von Treu und Glauben“, „mangelnde Wiederaufnahmegründe“ und „doppelte Außenprüfung“ einen tauglichen Revisionspunkt dar.
5
Auch vermag die Zulässigkeitsbegründung, die sich darauf beschränkt vorzubringen, dass „die Würdigung des Darlehens als verdecktes Eigenkapital unvertretbar und völlig willkürlich und gegen die aktuelle Rechtsprechung des VwGH“ sei, wonach neuerdings die steuerliche Anerkennung von Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ausschließlich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu prüfenden Rückzahlungsabsicht des Darlehensnehmers zu beurteilen sei, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Sie nennt keine Judikatur, von der das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts behauptetermaßen abweiche. Das - nur in den Revisionsgründen genannte - Judikat, auf das sich die Zulässigkeitsbegründung bezieht, betraf nicht die Frage, wann bei einem Darlehen einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft verdecktes Eigenkapital vorliegt, sondern die Frage, ob ein Darlehen der Gesellschaft an ihren Gesellschafter eine verdeckte Ausschüttung darstellte.
6
Zum einzig tauglichen Revisionspunkt, der alternativ ein Recht auf Geltendmachung einer Teilwertabschreibung gemäß § 10 Abs. 3 KStG anführt, enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen, sodass diesbezüglich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.Zum einzig tauglichen Revisionspunkt, der alternativ ein Recht auf Geltendmachung einer Teilwertabschreibung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, KStG anführt, enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen, sodass diesbezüglich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
7
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 5. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150016.L00

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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