1
Die revisionswerbende Partei, eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht, stellte mit Schreiben vom 19. April 2021 den Antrag, die ihr vorgeschriebenen Verzugszinsen in der Höhe von € 162.515,62 gemäß § 59 Abs. 2 ASVG auf insgesamt € 24.000,-- herabzusetzen. Der Antrag hatte folgenden Wortlaut:Die revisionswerbende Partei, eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht, stellte mit Schreiben vom 19. April 2021 den Antrag, die ihr vorgeschriebenen Verzugszinsen in der Höhe von € 162.515,62 gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ASVG auf insgesamt € 24.000,-- herabzusetzen. Der Antrag hatte folgenden Wortlaut:
„Aufgrund der zwar vorhandenen, aber knappen Liquidität kann die M. Anstalt [revisionswerbende Partei] über den Zeitraum von einem Jahr einen monatlichen Betrag in der Höhe von EUR 2.000,-- zur teilweisen Zahlung der ausstehenden Verzugszinsen anbieten. Dadurch erhofft sich die M. Anstalt [revisionswerbende Partei], dass dem Antrag auf Nachsicht der restlichen Verzugszinsen entsprochen werden kann.“
2
Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Juni 2021 ab.
3
Zur Begründung führte die ÖGK im Wesentlichen aus, der Verzicht gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 ASVG setze voraus, dass gerade durch die Einhebung eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten würde, das heißt, dass eine solche Gefährdung nicht schon durch andere Umstände (wie zB die Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge selbst) eingetreten sei. Nicht ausreichend sei eine angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens, sondern es müsse durch die Einhebung der Zinsen eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung eintreten, die ansonsten nicht gegeben wäre. Der angestrebte Verzugszinsenverzicht müsse somit zu einer wesentlichen Sanierung des Unternehmens beitragen können.Zur Begründung führte die ÖGK im Wesentlichen aus, der Verzicht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Satz 1 ASVG setze voraus, dass gerade durch die Einhebung eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten würde, das heißt, dass eine solche Gefährdung nicht schon durch andere Umstände (wie zB die Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge selbst) eingetreten sei. Nicht ausreichend sei eine angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens, sondern es müsse durch die Einhebung der Zinsen eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung eintreten, die ansonsten nicht gegeben wäre. Der angestrebte Verzugszinsenverzicht müsse somit zu einer wesentlichen Sanierung des Unternehmens beitragen können.
4
Im vorliegenden Fall würde es durch die Einhebung der Verzugszinsen aber zu keiner Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei kommen. Deren wirtschaftliche Situation sei nicht gut, das sei sie aber schon in der Vergangenheit nicht gewesen. Die schlechte wirtschaftliche Situation sei maßgeblich auf die Gewährung eines Darlehens an P. (Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei) zurückzuführen. Die Einhebung der Verzugszinsen verschärfe die wirtschaftliche Situation nicht derart, dass gerade deshalb die Fortführung des Unternehmens nicht mehr möglich wäre. Profiteur einer Herabsetzung der Verzugszinsen wäre letztlich der Darlehensnehmer, dem es ermöglicht würde, das Darlehen in Höhe von € 723.529,21 weiter nicht zurückzuführen.
5
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bestritt die revisionswerbende Partei, dass sich ihre schlechte wirtschaftliche Situation aus den Verbindlichkeiten des P. ergebe. Vielmehr würde die Einhebung der Verzugszinsen zu einer wirtschaftlichen Gefährdung führen, indem anstehende notwendige Investitionen nicht getätigt werden könnten; dies sei als gerichtsnotorisch anzusehen. Außerdem brachte die revisionswerbende Partei vor, es werde „die Höhe der Verzugszinsen als unrichtig bekämpft“, da deren Berechnung „nicht nachvollziehbar“ sei. Die Verzugszinsenforderung sei im Übrigen verjährt.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Dabei übernahm es im Wesentlichen die Argumentation der ÖGK im bekämpften Bescheid. In einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme zu ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation habe die revisionswerbende Partei nur darauf verwiesen, dass sich die wirtschaftliche Situation seit der Bescheiderlassung nicht verschlechtert hätte.
7
In Bezug auf den Einwand der Verjährung und die bestrittene Höhe der Verzugszinsen erklärte das Bundesverwaltungsgericht, dass Sache des vorliegenden Verfahrens lediglich der Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen sei, nicht aber eine Verzugszinsenvorschreibung dem Grunde oder der Höhe nach. Die revisionswerbende Partei zeige zudem weder Berechnungsfehler auf, noch führe sie an, warum die Berechnung der ÖGK anzuzweifeln wäre. Auch der Verjährungseinwand werde nicht näher begründet. Weder Feststellungs- noch Einforderungsverjährung sei eingetreten.
8
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision vorgebracht, dass die ÖGK den Betrag von € 162.515,62 zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar berechnet habe. Auf Grund des Umstands, dass vier verschiedene GPLA stattgefunden hätten, handle es sich bei den Verzugszinsen nicht um einen einheitlichen Betrag; vielmehr seien die Verzugszinsen auf die „vier verschiedenen GPLAs bzw. Zeiträume zurückzuführen und jeweils zu den einzelnen Rückständen zu berechnen“. Die ÖGK hätte somit zuerst die Berechnung und Feststellung der Verzugszinsen vornehmen und dann über den Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen entscheiden müssen. Es handle sich um eine rechtliche Frage von grundlegender Bedeutung, weil die ÖGK nicht willkürlich Verzugszinsen ansetzen könne, ohne deren Berechnung nachvollziehbar darzulegen. Der Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen umfasse somit auch einen Antrag auf Feststellung derselben, da diese für eine Entscheidungsfindung grundsätzlich Voraussetzung sei. Die ÖGK habe jedenfalls die Verzugszinsen festzustellen, um eine Entscheidung gemäß § 59 Abs. 2 ASVG treffen zu können. Bei dieser Feststellung wäre im vorliegenden Fall auch hervorgekommen, dass „zumindest Teile, wenn nicht die gesamte Forderung“ verjährt sei. Die ÖGK und das Bundesverwaltungsgericht hätten maßgeblich gegen die „grundsätzlichen Rechtsvorschriften der Begründung und Nachvollziehbarkeit eines Bescheids/Erkenntnisses“ verstoßen, indem sie die „Berechnungs- und Rechtsgrundlage“ der Verzugszinsen nicht erhoben hätten. Die Berechnung der Verzugszinsen wäre „zumindest als Vorfrage“ vorzunehmen gewesen.Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision vorgebracht, dass die ÖGK den Betrag von € 162.515,62 zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar berechnet habe. Auf Grund des Umstands, dass vier verschiedene GPLA stattgefunden hätten, handle es sich bei den Verzugszinsen nicht um einen einheitlichen Betrag; vielmehr seien die Verzugszinsen auf die „vier verschiedenen GPLAs bzw. Zeiträume zurückzuführen und jeweils zu den einzelnen Rückständen zu berechnen“. Die ÖGK hätte somit zuerst die Berechnung und Feststellung der Verzugszinsen vornehmen und dann über den Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen entscheiden müssen. Es handle sich um eine rechtliche Frage von grundlegender Bedeutung, weil die ÖGK nicht willkürlich Verzugszinsen ansetzen könne, ohne deren Berechnung nachvollziehbar darzulegen. Der Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen umfasse somit auch einen Antrag auf Feststellung derselben, da diese für eine Entscheidungsfindung grundsätzlich Voraussetzung sei. Die ÖGK habe jedenfalls die Verzugszinsen festzustellen, um eine Entscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, ASVG treffen zu können. Bei dieser Feststellung wäre im vorliegenden Fall auch hervorgekommen, dass „zumindest Teile, wenn nicht die gesamte Forderung“ verjährt sei. Die ÖGK und das Bundesverwaltungsgericht hätten maßgeblich gegen die „grundsätzlichen Rechtsvorschriften der Begründung und Nachvollziehbarkeit eines Bescheids/Erkenntnisses“ verstoßen, indem sie die „Berechnungs- und Rechtsgrundlage“ der Verzugszinsen nicht erhoben hätten. Die Berechnung der Verzugszinsen wäre „zumindest als Vorfrage“ vorzunehmen gewesen.
13
Für die Ansicht, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen generell eine Aufschlüsselung ihrer Berechnung und eine Auseinandersetzung mit der Verjährung voraussetzt, gibt es aber keine rechtliche Grundlage.
14
In einem Verfahren über einen Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen sind lediglich die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 ASVG zu prüfen. Bei der demnach vorzunehmenden Beurteilung einer Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann zwar die Höhe der Verzugszinsen eine Rolle spielen. Diese war aber im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Weder im Antrag vom 19. April 2021 noch im darauf folgenden Schriftverkehr mit der ÖGK wurde der Gesamtbetrag der ausständigen Verzugszinsen in Frage gestellt (geschweige denn - sei es auch implizit - ein Feststellungsantrag gestellt). Auch in der Beschwerde wurde nur völlig unsubstantiiert die Unrichtigkeit der Verzugszinsen behauptet. Es wurde auch weder in der Beschwerde noch in der Revision dargelegt, inwieweit sich die behauptete Fehlberechnung auf die Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen hätte auswirken können. Dabei ist im Übrigen zu beachten, dass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin durch die Einhebung der Verzugszinsen - als Voraussetzung für die Antragsstattgabe - umso weniger anzunehmen sein wird, je geringer die Höhe des Gesamtbetrags der Verzugszinsen ist.In einem Verfahren über einen Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen sind lediglich die Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz 2, ASVG zu prüfen. Bei der demnach vorzunehmenden Beurteilung einer Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann zwar die Höhe der Verzugszinsen eine Rolle spielen. Diese war aber im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Weder im Antrag vom 19. April 2021 noch im darauf folgenden Schriftverkehr mit der ÖGK wurde der Gesamtbetrag der ausständigen Verzugszinsen in Frage gestellt (geschweige denn - sei es auch implizit - ein Feststellungsantrag gestellt). Auch in der Beschwerde wurde nur völlig unsubstantiiert die Unrichtigkeit der Verzugszinsen behauptet. Es wurde auch weder in der Beschwerde noch in der Revision dargelegt, inwieweit sich die behauptete Fehlberechnung auf die Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen hätte auswirken können. Dabei ist im Übrigen zu beachten, dass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin durch die Einhebung der Verzugszinsen - als Voraussetzung für die Antragsstattgabe - umso weniger anzunehmen sein wird, je geringer die Höhe des Gesamtbetrags der Verzugszinsen ist.
15
Was die Verjährung betrifft, so könnte sie in einem Verfahren über einen Antrag nach § 59 Abs. 2 ASVG nur insoweit eine Rolle spielen, als der Antrag im Fall des Eintritts der Verjährung gegenstandslos wäre. Durch die Nichtwahrnehmung der Gegenstandslosigkeit könnte die revisionswerbende Partei aber nicht in ihrem als einzigem tauglichen Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Herabsetzung der Verzugszinsen verletzt werden. Im ebenfalls als Revisionspunkt angeführten Recht, „dass keine verjährten Beitragsrückstände und Verzugszinsen eingefordert werden“, konnte sie durch das angefochtene Erkenntnis von vornherein nicht verletzt werden, weil die Einforderung von Beitragsrückständen und Verzugszinsen nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses war; vielmehr war Sache des Verfahrens - wie schon das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat - ausschließlich der Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen. Die weiteren geltend gemachten Rechte (Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Recht auf nachvollziehbare Errechnung der Berechnungsgrundlage der Verzugszinsen und der Fälligkeit der ursprünglichen Abgabenforderung, Recht auf nachvollziehbare Begründung der Entscheidung) sind als Revisionspunkte generell ungeeignet, weil damit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, die zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) zählt und nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0045, sowie VwGH 21.11.2017, Ra 2015/16/0137, jeweils mwN).Was die Verjährung betrifft, so könnte sie in einem Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 59, Absatz 2, ASVG nur insoweit eine Rolle spielen, als der Antrag im Fall des Eintritts der Verjährung gegenstandslos wäre. Durch die Nichtwahrnehmung der Gegenstandslosigkeit könnte die revisionswerbende Partei aber nicht in ihrem als einzigem tauglichen Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Herabsetzung der Verzugszinsen verletzt werden. Im ebenfalls als Revisionspunkt angeführten Recht, „dass keine verjährten Beitragsrückstände und Verzugszinsen eingefordert werden“, konnte sie durch das angefochtene Erkenntnis von vornherein nicht verletzt werden, weil die Einforderung von Beitragsrückständen und Verzugszinsen nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses war; vielmehr war Sache des Verfahrens - wie schon das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat - ausschließlich der Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen. Die weiteren geltend gemachten Rechte (Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Recht auf nachvollziehbare Errechnung der Berechnungsgrundlage der Verzugszinsen und der Fälligkeit der ursprünglichen Abgabenforderung, Recht auf nachvollziehbare Begründung der Entscheidung) sind als Revisionspunkte generell ungeeignet, weil damit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, die zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) zählt und nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0045, sowie VwGH 21.11.2017, Ra 2015/16/0137, jeweils mwN). 16
Die revisionswerbende Partei rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch, dass das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt habe. In der Verhandlung hätte durch Einvernahme des P. sowie des Steuerberaters belegt werden können, dass die ÖGK der steuerlichen Vertretung der revisionswerbenden Partei am 12. Juli 2016 in Aussicht gestellt habe, dass bei Abdeckung des offenen Kapitalbetrags keine Verzugszinsen verlangt würden. Es wäre somit hervorgekommen, dass die ÖGK auf die Einhebung der Verzugszinsen verzichtet habe und ein Verzugszinsenanspruch nicht bzw. nur in einer Höhe von nicht mehr als € 24.000,-- bestehe.
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Die behauptete Absichtserklärung der ÖGK könnte aber nichts daran ändern, dass auf die Einhebung von Verzugszinsen auf dem Boden des Rechtsstaatsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG) nur unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 ASVG und in der Rechtsform eines Bescheides verzichtet werden kann (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 5.11.2003, 99/08/0004; 17.10.2012, 2012/08/0200). Die Revision vermag vor diesem Hintergrund nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und daher von der Verhandlung absehen durfte.Die behauptete Absichtserklärung der ÖGK könnte aber nichts daran ändern, dass auf die Einhebung von Verzugszinsen auf dem Boden des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 18, Absatz eins, B-VG) nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz 2, ASVG und in der Rechtsform eines Bescheides verzichtet werden kann vergleiche , in diesem Sinn auch VwGH 5.11.2003, 99/08/0004; 17.10.2012, 2012/08/0200). Die Revision vermag vor diesem Hintergrund nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und daher von der Verhandlung absehen durfte. 18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Mai 2023