TE Vwgh Erkenntnis 2023/5/8 Ra 2022/03/0090

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Veröffentlicht am 08.05.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

ABGB §90
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §21
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22
WaffG 1996 §22 Abs2
WaffG 1996 §7
WaffV 02te 1998 §6
  1. ABGB § 90 heute
  2. ABGB § 90 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 90 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 90 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das am 26. November 2021 verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-103/048/9305/2021-17, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (mitbeteiligte Partei: Dr. XX in Y, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das am 26. November 2021 verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-103/048/9305/2021-17, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (mitbeteiligte Partei: Dr. römisch zwanzig in Y, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

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1.1. Der Mitbeteiligte ist Rechtsanwalt und Inhaber einer Waffenbesitzkarte zum Besitz von fünf Schusswaffen der Kategorie B.
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1.2. Mit Schriftsatz vom 18. März 2020 beantragte er bei der Landespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Revisionswerberin) die Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von zwei Schusswaffen der Kategorie B.

Seinen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B begründete er einerseits damit, dass er als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt in Anleger- und Gesellschafterstreitigkeiten einschließlich dem damit verbundenen Strafrecht tätig sei, wobei es dabei nicht nur um äußerst viel Geld, sondern auch um Existenzen gehe, die durch die Ergebnisse solcher Verfahren vernichtet werden könnten. Durch diese Verfahren, seine Detailkenntnisse über höchst vertrauliche und geheime Umstände und seine Einflussmöglichkeiten auf die Beteiligten bestehe eine Gefährdung, die weit über das Durchschnittliche - auch in Bezug zur Gefährdung von Rechtsanwälten - hinausreiche. Darüber hinaus sei er als Rechtsanwalt verpflichtet, Verfahrenshilfen anzunehmen und durchzuführen. Aufgrund der näher ausgeführten Charakteristik der zu vertretenden Straftäter und deren Umfeld ergebe sich aus dem Bereich der Verfahrenshilfe ebenfalls eine Gefährdung, die über das normale Ausmaß deutlich hinausgehe.

Andererseits ergebe sich eine weitere erhebliche Gefährdung daraus, dass der Mitbeteiligte mit einer ukrainischen Staatsangehörigen, die als freischaffende Künstlerin (unter anderem als Opernsängerin in Titelrollen) tätig sei, verheiratet sei. Als auf der Krim aufgewachsene Ukrainerin und internationale Künstlerin stehe seine Frau regelmäßig im politischen Spannungsfeld zwischen der Ukraine und Russland, versuche jedoch, sich in politischen Fragen nicht zu äußern und neutral zu bleiben. Nach einem sehr erfolgreichen Konzert im Dezember 2019 in Moskau sei sie von „proukrainischen Politfanatikern“ in sozialen Medien als Staatsverräterin bezeichnet worden. Sie sei auf einer näher bezeichneten Website, die aus ihrer Sicht prorussische Staatsfeinde der Ukraine anführe, mit Foto und Aufenthaltsangabe „Ukraine/Österreich“ zu finden. Zuletzt sei ein ukrainischer Schachspieler, der wie die Ehefrau des Mitbeteiligten auf dieser Liste als „Staatsverräter“ angeführt sei, wenige Tage nach einer Schachpartie, an der er für Russland teilgenommen habe, auf ungeklärte Weise ums Leben gekommen. Über dessen Bild scheine der Hinweis „liquidiert“ auf. Die als Landesverräterin gebrandmarkte Ehegattin des Mitbeteiligten sei sohin im höchsten Maße mit dem Tode bedroht.

Damit bestehe auch eine Gefahr für den Mitbeteiligten, der seine Frau aufgrund ihrer intensiven Reisetätigkeit viel begleite und dies in der Zukunft noch verstärken müsse. Er scheine in den sozialen Medien gemeinsam mit seiner Frau auf. Aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt sei er leicht ausforschbar und auffindbar, sodass das erhebliche Risiko bestehe, dass „Politfanatiker“ über seine Person versuchten, an seine Frau „heranzukommen“. Gegen Personen, die es auf einen geplanten Mord abgesehen hätten, sei die Verteidigung mit einer Faustfeuerwaffe das einzige mögliche Mittel.

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In einer ergänzenden Äußerung vom 16. November 2020 wies der Mitbeteiligte darauf hin, dass sowohl seine Kanzleiräumlichkeiten, als auch das Büro seiner Gattin und die Kanzleiräumlichkeiten seines ebenfalls als Rechtsanwalt tätigen Bruders, mit dem er intensiv kooperiere, sich im ersten Wiener Gemeindebezirk befänden. Nach dem Terroranschlag vom 2. November 2020 sei dieses Gebiet, in dem sich der Mitbeteiligte de faco täglich den Großteil des Tages aufhalte, als Risikogebiet qualifiziert worden und bilde ein ideales Umfeld für terroristische Anschläge.
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1.3. Mit Bescheid vom 14. Mai 2021 wies die Revisionswerberin den Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 21 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich weder aus der Tätigkeit des Mitbeteiligten als Rechtsanwalt noch aus dem Aufscheinen seiner Gattin auf einer Internetseite, die aus deren Sicht prorussische Staatsfeinde der Ukraine anführe, eine konkrete Gefährdungslage gegen den Mitbeteiligten ergebe, die über bloße Befürchtungen und Vermutungen hinausgehe. Auch sein Aufenthalt im ersten Wiener Gemeindebezirk führe für ihn zu keiner (im Vergleich zu den zahlreichen sonst dort aufhältigen Personen) erhöhten Gefahr eines Terroranschlags. Ein tatsächlicher Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG sei somit vom Mitbeteiligten nicht glaubhaft gemacht worden. Auch bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 21 Abs. 3 WaffG habe die Behörde zu keinem positiven Ergebnis kommen können.1.3. Mit Bescheid vom 14. Mai 2021 wies die Revisionswerberin den Antrag des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich weder aus der Tätigkeit des Mitbeteiligten als Rechtsanwalt noch aus dem Aufscheinen seiner Gattin auf einer Internetseite, die aus deren Sicht prorussische Staatsfeinde der Ukraine anführe, eine konkrete Gefährdungslage gegen den Mitbeteiligten ergebe, die über bloße Befürchtungen und Vermutungen hinausgehe. Auch sein Aufenthalt im ersten Wiener Gemeindebezirk führe für ihn zu keiner (im Vergleich zu den zahlreichen sonst dort aufhältigen Personen) erhöhten Gefahr eines Terroranschlags. Ein tatsächlicher Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG sei somit vom Mitbeteiligten nicht glaubhaft gemacht worden. Auch bei der Ausübung des Ermessens gemäß Paragraph 21, Absatz 3, WaffG habe die Behörde zu keinem positiven Ergebnis kommen können.
5
1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verfügte die Ausstellung eines Waffenpasses im beantragten Umfang. Eine ordentliche Revision dagegen erklärte es für nicht zulässig,
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Das Verwaltungsgericht führt dazu in seiner Entscheidungsbegründung einleitend aus, dass der Mitbeteiligte in seinem Antrag vom 19. März 2020 eine konkrete Gefährdung behauptet und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht umfassend und anschaulich dargetan habe. Seine nachfolgend wiedergegebenen Aussagen seien glaubwürdig und eindrucksvoll gewesen. Daran schließt eine auszugsweise, wörtliche Wiedergabe der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an.

Diese enthält zunächst ein Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, wonach die Familie auf Grund der Nationalität der Gattin massiven Drohungen ausgesetzt sei, zum Beispiel im Internet, wo ein Schachspieler zunächst bedroht und dann tatsächlich ermordet worden sei. Auf der selben Liste im Internet prange die Gattin des Mandanten.

Danach folgt die Aussage des Mitbeteiligten, in der er zunächst die Rolle und (politisch neutrale) Position seiner Gattin sowie einen Auftritt vom November 2019 darstellt, nach dem Drohungen, vor allem im Internet, begonnen hätten und im März 2020 die „oben besprochene Liste“ veröffentlicht worden sei. Für eine jüngst geplante (allerdings aufgrund der COVID-19-Einschränkungen abgesagte) CD-Präsentation wäre ein Sicherheitsdienst gebucht worden.

Sodann schildert der Mitbeteiligte als Bedrohungssituation einen Vorfall, bei dem seine Gattin alleine in der Wohnung gewesen sei, ein Unbekannter an der Tür geläutet und über die Gegensprechanlage mitgeteilt habe, er würde gerne durch die Fenster der Wohnung Fotos der Banknotenpresse der Oesterreichischen Nationalbank machen. Dies sei einerseits verboten und andererseits unglaubwürdig, weshalb ihn seine Frau sofort angerufen habe. Die Polizei habe bei der unmittelbaren Meldung dieses Vorfalls großes Desinteresse am Einschreiten gezeigt und lediglich auf die Möglichkeit einer Anzeigenerstattung verwiesen. Es folgen Erläuterungen, warum der Mitbeteiligte im Hinblick auf seine bekannte Kanzleiadresse und einen üblichen Tagesrhythmus „im wahrsten Sinne des Wortes greifbar“ sei.

Als „zweite Bedrohungsebene“ beschreibt der Mitbeteiligte sodann seine Tätigkeit als Rechtsanwalt: Er habe sich auf Anlegerverfahren und Gesellschafterstreitigkeiten spezialisiert. So habe er etwa eine Causa mit einer Immobiliengruppe „mit ca. einer halben Milliarde Immobilienvermögen“ gehabt. „Da geht es schon sehr emotional ab.“ Eine sehr prägende Situation sei etwa gewesen, als er mit einem Kollegen über Telefon verhandelt habe, ob ein Vergleich unterschrieben werde und dabei durch Drohung mit einer sofortigen Anzeige und Selbstanzeige an die Finanz Druck ausgeübt werde. Ein weiterer Fall bestehe darin, dass durch unredliche Abschlagzahlungen seitens bekannter Großimmobilienbesitzer regelmäßig Angebotspreise beeinflusst würden. Er könne sich mittlerweile vorstellen, dass in dieser Szene nicht mehr nur geklagt, sondern auch körperliche Gewalt angewendet werde. Bei einem Mandanten sei eingebrochen worden, vermutlich um belastendes Material zu finden und Druck auf diesen auszuüben. In einem anderen Fall werde immer wieder Druck auf den Mitbeteiligten ausgeübt, damit er das Mandat niederlege, obwohl das für diesen Mandanten aus näher genannten Gründen verheerend wäre. Dies illustriere, dass in dieser Konstellation und Größenordnung „sicher bis zum Äußersten gegangen“ werde.

Als Anwalt und durch seine Gattin sei der Mitbeteiligte gesellschaftlich bekannt - und zwar bekannter als andere Kollegen - und greifbar. Er habe derzeit in der Kanzlei keine Waffen, aber als Jäger seit ca. 20 Jahren eine Waffenbesitzkarte, gemeinsam mit seinem Bruder einen eigenen Jagdclub und sei mit der Funktion und dem Einsatz von Waffen praktisch sehr vertraut. Er möchte einfach einen effektiven Personenschutz, den die Polizei aus Kapazitätsgründen nicht gewährleisten könne.

Das Veröffentlichungsmedium für Bedrohungen seiner Gattin sei hauptsächlich das Internet, es seien aber aufgrund des Bedrohungsszenarios auch schon Engagements, vor allem in Kiew, abgelehnt worden. Er glaube, dass das Bedrohungsszenario für ihn (im Vergleich zu seiner Frau) sogar höher sei, weil bei ihr durch die Unregelmäßigkeit (ihrer Tätigkeit) ein gewisser Schutz gegeben sei und die beiden in den letzten Jahren schon versucht hätten, aufmerksam und in der Öffentlichkeit vorsichtig zu sein.

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Abgesehen von der Wiedergabe dieser Aussagen aus der Niederschrift enthält das Erkenntnis keine Feststellungen.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der einschlägigen Rechtslage und Judikatur aus, dass im gegenständlichen Fall wohl ein Bedarf zum Führen einer Schusswaffe im Sinne des § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG fehlen möge, nicht aber eine dem Bedarf nahekommende Situation im Sinne des § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), die die Ausstellung des Waffenpasses nach Ermessen rechtfertige. Diese ergebe sich „[a]us der festgestellten vor dem Richter umfangreich dargestellten, konkreten und aktuell-immanenten Gefahrensituation, ie Nachstellen der Gattin in der Wohnung durch eine obskure Person, Aufnahme in eine ‚Todesliste‘ als symbolhaftes Idol nationales Ukrainer, ausgestellte Bedrohtheit des als Rechtsanwalt tätigen [Mitbeteiligten] als Mediator in oftmals dubiosen Liegenschaftsabwicklungen im enormen Umfang, etcpp“. Der Mitbeteiligte habe glaubhaft gemacht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Vor allem die Situation beim „Nachstellen“ der Gattin in der Wohnung und dem erfolglosen Versuch der Herbeiholung von Hilfe durch die öffentliche Sicherheitswache habe dies dargetan. Mit der Hilfe der Sicherheitsbehörden alleine habe in dieser Situation nicht das Auslagen gefunden werden können.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der einschlägigen Rechtslage und Judikatur aus, dass im gegenständlichen Fall wohl ein Bedarf zum Führen einer Schusswaffe im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WaffG fehlen möge, nicht aber eine dem Bedarf nahekommende Situation im Sinne des Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), die die Ausstellung des Waffenpasses nach Ermessen rechtfertige. Diese ergebe sich „[a]us der festgestellten vor dem Richter umfangreich dargestellten, konkreten und aktuell-immanenten Gefahrensituation, ie Nachstellen der Gattin in der Wohnung durch eine obskure Person, Aufnahme in eine ‚Todesliste‘ als symbolhaftes Idol nationales Ukrainer, ausgestellte Bedrohtheit des als Rechtsanwalt tätigen [Mitbeteiligten] als Mediator in oftmals dubiosen Liegenschaftsabwicklungen im enormen Umfang, etcpp“. Der Mitbeteiligte habe glaubhaft gemacht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Vor allem die Situation beim „Nachstellen“ der Gattin in der Wohnung und dem erfolglosen Versuch der Herbeiholung von Hilfe durch die öffentliche Sicherheitswache habe dies dargetan. Mit der Hilfe der Sicherheitsbehörden alleine habe in dieser Situation nicht das Auslagen gefunden werden können.
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1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht sei mit der zu Gunsten des Mitbeteiligten getroffenen Ermessensentscheidung von in der Revision näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Bedarf bzw. private Interessen iSd der §§ 21 f WaffG im Zusammenhang mit der Beistandspflicht eines Ehegatten und die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgewichen.1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht sei mit der zu Gunsten des Mitbeteiligten getroffenen Ermessensentscheidung von in der Revision näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Bedarf bzw. private Interessen iSd der Paragraphen 21, f WaffG im Zusammenhang mit der Beistandspflicht eines Ehegatten und die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgewichen.
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1.6. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er der Revision entgegentrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

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2. Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig. Entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten führt die Revision sehr wohl konkrete Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes an, von denen abgewichen worden sei. Sie ist im Ergebnis auch begründet.
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3.1. § 21 Abs. 2 erster Satz WaffG fordert (neben anderen, im Revisionsfall nicht strittigen Voraussetzungen) für die Ausstellung eines Waffenpasses den Nachweis eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B; kann ein solcher Bedarf nicht nachgewiesen werden, liegt nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde.3.1. Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz WaffG fordert (neben anderen, im Revisionsfall nicht strittigen Voraussetzungen) für die Ausstellung eines Waffenpasses den Nachweis eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B; kann ein solcher Bedarf nicht nachgewiesen werden, liegt nach Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz WaffG die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde.
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Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist in den in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 WaffG genannten Fällen „jedenfalls als gegeben anzunehmen“, also dann, wenn der Waffenpasswerber glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Z 1) oder es sich bei ihm um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einen Angehörigen der Militärpolizei oder der Justizwache (Z 2 bis 4) handelt.Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist in den in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 WaffG genannten Fällen „jedenfalls als gegeben anzunehmen“, also dann, wenn der Waffenpasswerber glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Ziffer eins,) oder es sich bei ihm um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einen Angehörigen der Militärpolizei oder der Justizwache (Ziffer 2, bis 4) handelt.
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Nach der ständigen, gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. z.B. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114, VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0089, VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0141, VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0127, VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059, je mwN).Nach der ständigen, gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche , z.B. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114, VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0089, VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0141, VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0127, VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059, je mwN).
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Dass die danach maßgeblichen Voraussetzungen im Revisionsfall erfüllt wären, hat das Verwaltungsgericht erkennbar verneint, indem es ausgeführt hat, dass im gegenständlichen Fall „wohl“ ein Bedarf zum Führen einer Schusswaffe im Sinne des § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG fehlen möge.Dass die danach maßgeblichen Voraussetzungen im Revisionsfall erfüllt wären, hat das Verwaltungsgericht erkennbar verneint, indem es ausgeführt hat, dass im gegenständlichen Fall „wohl“ ein Bedarf zum Führen einer Schusswaffe im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WaffG fehlen möge.
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3.2.1. Da das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B verneint hat, war es verpflichtet, noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen ist. Fehlte die erforderliche Ermessensentscheidung, würde dies eine einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisende Entscheidung schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten.3.2.1. Da das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B verneint hat, war es verpflichtet, noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen ist. Fehlte die erforderliche Ermessensentscheidung, würde dies eine einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisende Entscheidung schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten.

Ausgehend von § 10 WaffG, wonach bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist, und von § 6 der 2. WaffV, wonach das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden darf, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen, ist im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ein strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt. Dies verlangt konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs. 2 WaffG, sodass eine vom Antragsteller bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. WaffV dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; das Ermessen darf daher nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahekommen.Ausgehend von Paragraph 10, WaffG, wonach bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist, und von Paragraph 6, der 2. WaffV, wonach das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden darf, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahekommen, ist im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ein strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt. Dies verlangt konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG, sodass eine vom Antragsteller bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einem Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG nicht nahekommen kann und damit im Lichte des Paragraph 6, der 2. WaffV dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; das Ermessen darf daher nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahekommen.

Im Hinblick auf Art. 130 Abs. 3 B-VG, wonach Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat, ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, zu überprüfen, ob sich die Verweigerung der Ausstellung eines Waffenpasses durch die belangte Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies. Bejahendenfalls ist die Beschwerde, ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten, abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erweist, ist das Verwaltungsgericht befugt, eigenes Ermessen zu üben (vgl. zum Ganzen VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114, mit zahlreichen Nachweisen aus der ständigen Judikatur).Im Hinblick auf Artikel 130, Absatz 3, B-VG, wonach Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat, ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, zu überprüfen, ob sich die Verweigerung der Ausstellung eines Waffenpasses durch die belangte Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies. Bejahendenfalls ist die Beschwerde, ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten, abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erweist, ist das Verwaltungsgericht befugt, eigenes Ermessen zu üben vergleiche , zum Ganzen VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114, mit zahlreichen Nachweisen aus der ständigen Judikatur).

17
Im vorliegenden Fall war das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde die Ausübung ihres Ermessens bloß formelhaft ohne eigenständige Erwägungen sowie nur im Hinblick auf § 21 Abs. 3 WaffG und nicht (auch) § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG begründet hat, berechtigt und verpflichtet, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten. Im Rahmen dieser ist es zum Ergebnis gekommen, dass der beantragte Waffenpass aufgrund des Vorliegens privater Interessen, die einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nahekommen, ausgestellt werden könne.Im vorliegenden Fall war das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde die Ausübung ihres Ermessens bloß formelhaft ohne eigenständige Erwägungen sowie nur im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 3, WaffG und nicht (auch) Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz WaffG begründet hat, berechtigt und verpflichtet, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten. Im Rahmen dieser ist es zum Ergebnis gekommen, dass der beantragte Waffenpass aufgrund des Vorliegens privater Interessen, die einem Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG nahekommen, ausgestellt werden könne.
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3.2.2. Der Mitbeteiligte weist in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Kontrolle einer Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts zu prüfen hat, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0050, mwN).3.2.2. Der Mitbeteiligte weist in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Kontrolle einer Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts zu prüfen hat, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde vergleiche , VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0050, mwN).
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Im Hinblick auf die das Ermessen im Sinne des § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG determinierende Bestimmung des § 6 der 2. WaffV liegt eine aufzugreifende Ermessensüberschreitung jedoch bereits dann vor, wenn jene privaten Interessen, mit denen die Ausstellung des Waffenpasses begründet wird, einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahekommen. Ein solcher Fall ist - wie im Folgenden dargelegt wird - hier gegeben.Im Hinblick auf die das Ermessen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz WaffG determinierende Bestimmung des Paragraph 6, der 2. WaffV liegt eine aufzugreifende Ermessensüberschreitung jedoch bereits dann vor, wenn jene privaten Interessen, mit denen die Ausstellung des Waffenpasses begründet wird, einem Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG nicht nahekommen. Ein solcher Fall ist - wie im Folgenden dargelegt wird - hier gegeben.
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3.2.3. Voranzustellen ist zunächst, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG den Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 14.12.2020, Ra 2020/03/0111, mwN). Insbesondere kann die (wörtliche) Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt die belangte Behörde (oder hier: das Verwaltungsgericht) tatsächlich als erwiesen annimmt, die im jeweiligen Fall erforderliche Tatsachenfeststellung nicht ersetzen (vgl. VwGH 18.1.2022, Ra 2021/09/0131, mwN).3.2.3. Voranzustellen ist zunächst, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG mit Blick auf Paragraph 17, VwGVG den Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung vergleiche , etwa VwGH 14.12.2020, Ra 2020/03/0111, mwN). Insbesondere kann die (wörtliche) Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt die belangte Behörde (oder hier: das Verwaltungsgericht) tatsächlich als erwiesen annimmt, die im jeweiligen Fall erforderliche Tatsachenfeststellung nicht ersetzen vergleiche , VwGH 18.1.2022, Ra 2021/09/0131, mwN).
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Im angefochtenen Erkenntnis finden sich zwar keine ausdrücklichen Tatsachenfeststellungen. Es ist aber insgesamt erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den Inhalt der von ihm wiedergegebenen Passagen aus der Aussage des Mitbeteiligten als festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Von (lediglich) diesen Feststellungen ist daher - zumal die Revision insofern keine Begründungsmängel geltend macht - auch im Revisionsverfahren auszugehen.
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3.2.4. Dass für den Mitbeteiligten eine Situation vorläge, die einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG (also besonderen Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne) auch nur nahekäme, ist aus diesen Feststellungen jedoch nicht abzuleiten:3.2.4. Dass für den Mitbeteiligten eine Situation vorläge, die einem Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG (also besonderen Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne) auch nur nahekäme, ist aus diesen Feststellungen jedoch nicht abzuleiten:
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Zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine solche, auch als Sachwalter oder als Verteidiger in Strafsachen samt seiner Verfahrenshelfertätigkeit und einschließlich des drohenden Verhaltens von in einem Strafverfahren verfolgten Personen (auch dann, wenn sie von dem Ausgang des Strafverfahrens enttäuscht sind) grundsätzlich keinen waffenrechtlichen Bedarf iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG zu begründen vermag (vgl. VwGH 7.9.2018, Ra 2018/03/0097, mwN). Auch lassen gegen einen Rechtsanwalt bzw. sein Kanzleipersonal gerichtete Anpöbelungen und aggressive Aussagen (insbesondere im Zuge von Darlehensbetreibungen für mehrere Banken und Versicherungen, wobei häufig Liegenschaften von Schuldnern zwangsversteigert, Forderungen in Insolvenzverfahren angemeldet und Räumungsexekutionen durchgeführt würden, was bei den Betroffenen höchsten Stress und immer wieder aggressive Handlungen auslösen könne) nicht erkennen, dass es für den Rechtsanwalt in einer derartigen Situation zweckmäßig gewesen wäre, eine Faustfeuerwaffe zu führen (vgl. VwGH 23.3.2013, 2013/03/0081).Zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine solche, auch als Sachwalter oder als Verteidiger in Strafsachen samt seiner Verfahrenshelfertätigkeit und einschließlich des drohenden Verhaltens von in einem Strafverfahren verfolgten Personen (auch dann, wenn sie von dem Ausgang des Strafverfahrens enttäuscht sind) grundsätzlich keinen waffenrechtlichen Bedarf iSd Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WaffG zu begründen vermag vergleiche , VwGH 7.9.2018, Ra 2018/03/0097, mwN). Auch lassen gegen einen Rechtsanwalt bzw. sein Kanzleipersonal gerichtete Anpöbelungen und aggressive Aussagen (insbesondere im Zuge von Darlehensbetreibungen für mehrere Banken und Versicherungen, wobei häufig Liegenschaften von Schuldnern zwangsversteigert, Forderungen in Insolvenzverfahren angemeldet und Räumungsexekutionen durchgeführt würden, was bei den Betroffenen höchsten Stress und immer wieder aggressive Handlungen auslösen könne) nicht erkennen, dass es für den Rechtsanwalt in einer derartigen Situation zweckmäßig gewesen wäre, eine Faustfeuerwaffe zu führen vergleiche , VwGH 23.3.2013, 2013/03/0081).
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Dass für den Mitbeteiligten davon abweichend eine besondere Gefährdung bestehen würde, der mit Waffengewalt begegnet werden könnte, ist daraus, dass er sehr emotional geführte Anlegerverfahren und Gesellschafterstreitigkeiten mit hohen Streitwerten betreue, im Zuge von Vergleichsverhandlungen durch die Androhung von Anzeigen Druck ausgeübt werde, unredliche Abschlagzahlungen angeboten würden (wobei das Verhältnis der beteiligten Personen zum Mitbeteiligten offen bleibt), bei einem Mandanten eingebrochen und auf den Mitbeteiligten (nicht näher spezifizierter) Druck zur Niederlegung eines Mandates ausgeübt worden sei, nicht abzuleiten. Dass der Mitbeteiligte sich mittlerweile vorstellen könne, dass in dieser Szene auch körperliche Gewalt angewendet werde (wozu es also bislang offenbar nicht gekommen ist) und „sicher bis zum Äußersten“ gegangen werde, stellt vor diesem Hintergrund bloße Befürchtungen und Vermutungen dar. Im Übrigen ergibt sich - entgegen der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes - aus den Feststellungen weder, dass der Mitbeteiligte als Mediator noch im Rahmen von Liegenschaftstransaktionen in bestimmter Größenordnung tätig wäre.
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Die vom Mitbeteiligten geschildeten Drohungen im privaten Bereich zielen ausschließlich auf seine Ehegattin und nicht ihn selbst ab.
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Auch wenn der Mitbeteiligte sich nicht ausdrücklich darauf beruft, eine Schusswaffe zum Schutz seiner Gattin zu benötigen, ist doch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus der Beistandspflicht als Ehegatte weder ein Bedarf noch private Interessen iSd §§ 21, 22 WaffG ableiten lassen, die einem solchen die Ausstellung eines Waffenpasses verschaffen könnten (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/03/0072, betreffend Gefährdung der Ehefrau im Rahmen ihrer Berufstätigkeit).Auch wenn der Mitbeteiligte sich nicht ausdrücklich darauf beruft, eine Schusswaffe zum Schutz seiner Gattin zu benötigen, ist doch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus der Beistandspflicht als Ehegatte weder ein Bedarf noch private Interessen iSd Paragraphen 21, 22, WaffG ableiten lassen, die einem solchen die Ausstellung eines Waffenpasses verschaffen könnten vergleiche , VwGH 27.1.2011, 2010/03/0072, betreffend Gefährdung der Ehefrau im Rahmen ihrer Berufstätigkeit).
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Selbst wenn man aber - im Sinne des Antragsvorbringens - davon ausginge, dass Drohungen gegen die Ehegattin des Mitbeteiligten auch diesen selbst betreffen (etwa weil er seine Frau oftmals begleitet oder es aufgrund seiner Bekanntheit und leichteren Auffindbarkeit nahe läge, sie über ihn ausfindig zu machen), können aus dem angefochtenen Erkenntnis keine Interessen abgeleitet werden, die einem Bedarf nahekämen.
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Dazu hätte es konkreter Feststellungen zu der vom Verwaltungsgericht als „Todesliste“ bezeichneten Veröffentlichung im Internet, insbesondere deren Bedeutung und real zu erwartenden Auswirkungen bedurft.
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Was schließlich das vom Verwaltungsgericht als offenbar entscheidend hervorgehobene „Nachstellen der Gattin in der Wohnung durch eine obskure Person“ betrifft, so handelte es sich dabei um den einmaligen Versuch eines Unbekannten, - wenn auch möglicherweise unter einem Vorwand - von der Ehefrau des Mitbeteiligten in deren Wohnung eingelassen zu werden. Inwieweit dies eine Gefährdung indiziert, der der - zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht anwesende - Mitbeteiligte am zweckmäßigsten durch Waffengewalt begegnen hätte können, ist nicht nachvollziehbar. Mangels gegenteiliger Angaben wäre davon auszugehen, dass die Ehegattin die Gefahr durch schlichtes Nichtöffnen der Tür abwehren konnte. Dass die davon verständigte Polizei keinen Grund zum (nachträglichen) Einschreiten erkannt hat, weist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht darauf hin, dass mit der Hilfe der Sicherheitsbehörden alleine in dieser Situation nicht das Auslagen gefunden habe werden können.
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3.2.5. Damit ergibt sich weder aus der Tätigkeit des Mitbeteiligten als Rechtsanwalt noch aus der Situation seiner Ehegattin - und mangels Wechselwirkungen auch nicht in Kombination - ein privates Interesse, das einem Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekäme. Mit der Gewährung eines Waffenpasses hat das Verwaltungsgericht daher sein Ermessen im Sinne des § 21 Abs. 2 letzter Satz iVm § 10 WaffG und § 6 der 2. WaffV überschritten und sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.3.2.5. Damit ergibt sich weder aus der Tätigkeit des Mitbeteiligten als Rechtsanwalt noch aus der Situation seiner Ehegattin - und mangels Wechselwirkungen auch nicht in Kombination - ein privates Interesse, das einem Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahekäme. Mit der Gewährung eines Waffenpasses hat das Verwaltungsgericht daher sein Ermessen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG und Paragraph 6, der 2. WaffV überschritten und sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
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4. Im Ergebnis was das angefochtene Erkenntnis somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 4. Im Ergebnis was das angefochtene Erkenntnis somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 8. Mai 2023

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030090.L00

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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