1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen einen Bescheid der revisionswerbenden Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), mit dem diese der mitbeteiligten Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben hatte, Folge und hob den Bescheid ersatzlos auf. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen einen Bescheid der revisionswerbenden Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), mit dem diese der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben hatte, Folge und hob den Bescheid ersatzlos auf. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Die mit 2. Juni 2020 datierte und am 4. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte außerordentliche Amtsrevision bringt zu ihrer Rechtzeitigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis sei der ÖGK am 18. Februar 2020 zugestellt worden.
3
Der Verwaltungsgerichtshof hielt der ÖGK mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. März 2023 diese Umstände sowie den Beschluss VwGH 17.3.2021,
Ra 2020/11/0098, vor und räumte ihr die Möglichkeit ein, vor diesem Hintergrund zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revision Stellung zu nehmen.
4
Mit Schriftsatz vom 13. April 2023 brachte die ÖGK vor, sie sei bei der Einbringung der Revision davon ausgegangen, dass es aufgrund der Bestimmungen des COVID-19-VwBG zu einer Unterbrechung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 22. März 2020 noch offenen Revisionsfrist gekommen sei. Die vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss vorgenommene Auslegung dieser Bestimmungen des COVID-19-VwBG werde allerdings „hingenommen“.
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Beschluss ausgesprochen, dass die Erhebung der Revision nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren erfolgt sei, sodass auf einen solchen Sachverhalt die Fristunterbrechung des § 1 COVID-19-VwBG nicht zur Anwendung gelange. Vielmehr sei die Revisionsfrist als Frist für einen verfahrenseinleitenden Antrag iSd § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden.Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Beschluss ausgesprochen, dass die Erhebung der Revision nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren erfolgt sei, sodass auf einen solchen Sachverhalt die Fristunterbrechung des Paragraph eins, COVID-19-VwBG nicht zur Anwendung gelange. Vielmehr sei die Revisionsfrist als Frist für einen verfahrenseinleitenden Antrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden.
6
Die Sach- und Rechtslage des vorliegenden Revisionsfalles ist in den maßgeblichen Punkten mit jener des genannten Beschlusses vergleichbar, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen wird (so bereits etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2020/18/0232).Die Sach- und Rechtslage des vorliegenden Revisionsfalles ist in den maßgeblichen Punkten mit jener des genannten Beschlusses vergleichbar, weshalb gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen wird (so bereits etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2020/18/0232).
7
Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall die Revisionsfrist mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 18. Februar 2020 zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis zum 30. April 2020 gehemmt war (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG).Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall die Revisionsfrist mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 18. Februar 2020 zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis zum 30. April 2020 gehemmt war vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG).
8
Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist am Dienstag, dem 18. Februar 2020, hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des Dienstags, 31. März 2020, geendet (§ 32 Abs. 2 AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall erst mit Ablauf des 11. Mai 2020 geendet.Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist am Dienstag, dem 18. Februar 2020, hätte die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG mit Ablauf des Dienstags, 31. März 2020, geendet (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall erst mit Ablauf des 11. Mai 2020 geendet.
9
Die am 4. Juni 2020 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet und war somit - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die am 4. Juni 2020 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet und war somit - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Mai 2023